1. Die Kommission hat zur Aufgabe, die streitigen Fragen zu klären, zu diesem Zwecke mittels einer Untersuchung oder auf andere Weise alle sachdienlichen Auskünfte beizubringen und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen.
2. Die Kommission erstattet ihren Bericht innert sechs Monaten nach dem Tage, an dem ihr eine Streitigkeit unterbreitet worden ist, es sei denn, die Vertragsparteien beschliessen im gemeinsamen Einvernehmen eine Verlängerung dieser Frist. Wenn immer die Umstände es gestatten, enthält der Bericht einen Vorschlag für die Beilegung der Streitigkeit.
3. Jeder Vertragspartei wird eine Ausfertigung des Berichts übergeben. Der Bericht hat keineswegs den Charakter eines Schiedsspruches. Er lässt den Parteien volle Freiheit bezüglich der von ihnen gegenüber seinen Schlussfolgerungen und Empfehlungen einzunehmenden Haltung.
4. Erlässt die Kommission Empfehlungen, so setzt sie wenn immer möglich eine Frist fest, innerhalb welcher jede Vertragspartei der andern mitzuteilen hat, ob sie den Empfehlungen nachzukommen gedenkt.
5. Kein Zugeständnis und kein Vorschlag, den eine der Vertragsparteien oder die Kommission während des Vergleichsverfahrens gemacht hat, kann im Falle des Misslingens dieses Verfahrens in irgendeiner Weise die Rechte und sonstigen Ansprüche der einen oder anderen Vertragspartei präjudizieren oder berühren. Desgleichen bedeutet die Tatsache, dass eine Vertragspartei eine Schlussfolgerung einer Empfehlung oder einen Vergleichsvorschlag der Kommission annimmt, in keiner Weise, dass sie die rechtlichen und sachlichen Erwägungen anerkennt, auf denen diese Schlussfolgerung, diese Empfehlung oder dieser Vergleichsvorschlag beruht.