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SR 0.193.311

Vertrag vom 27. August 1928 über den Verzicht auf den Krieg

vom 27. August 1928
(Stand am 01.12.1988)

0.193.311

 BS 11 250; BBI 1928 II 1105

Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext

Vertrag über den Verzicht auf den Krieg

Abgeschlossen in Paris am 27. August 1928
Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Juni 1929[*]
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 2. Dezember 1929
In Kraft getreten für die Schweiz am 2. Dezember 1929

(Stand am 1. Dezember 1988)

Der Deutsche Reichspräsident; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der überseeischen
Britischen Lande, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König von Italien;
Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Republik Polen;
der Präsident der Tschechoslowakischen Republik,

tief durchdrungen von ihrer erhabenen Pflicht, das Wohl der Menschheit zu fördern;

in der Überzeugung, dass die Zeit gekommen ist, einen offenen Verzicht zu leisten auf den Krieg als ein Mittel der nationalen Politik, damit die friedlichen und freundschaftlichen Beziehungen, die gegenwärtig zwischen ihren Völkern bestehen, immerwährend erhalten bleiben;

in der Überzeugung, dass alle Änderungen in ihren gegenseitigen Beziehungen nur durch friedliche Mittel angestrebt und in friedlichem und geordnetem Verfahren herbeigeführt werden sollen und dass jede Signatarmacht, die künftighin den Versuch machen sollte, ihre nationalen Interessen dadurch zu fördern, dass sie zum Kriege schreitet, ausgeschlossen werden soll von den Vorteilen des gegenwärtigen Vertrages;

in der Hoffnung, dass, durch ihr Beispiel aufgemuntert, alle andern Nationen der Welt dieser humanitären Bestrebung sich anschliessen und durch Beitritt zum gegenwärtigen Vertrag, sobald er wirksam wird, ihre Völker seiner segensreichen Bestimmungen teilhaftig machen werden, und dass hierdurch die zivilisierten Nationen der Welt in dem gemeinsamen Verzicht auf den Krieg als ein Mittel der nationalen Politik verbunden werden;

haben beschlossen, einen Vertrag abzuschliessen und zu diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten bezeichnet:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden haben, sich auf die folgenden Artikel geeinigt haben:

Art. I

Die hohen vertragschliessenden Parteien erklären feierlich im Namen ihrer Völker, dass sie den Krieg als Mittel zur Beilegung internationaler Streitigkeiten verurteilen und auf ihn als ein Instrument der nationalen Politik in ihren gegenseitigen Beziehungen verzichten.

Art. II

Die hohen vertragschliessenden Parteien kommen überein, dass die Regelung oder die Beilegung aller Streitigkeiten und Konflikte, welcher Natur oder welchen Ursprungs sie auch sein mögen, die zwischen ihnen entstehen könnten, ausschliesslich durch friedliche Mittel erstrebt werden soll.

Art. III

Der gegenwärtige Vertrag wird von den hohen vertragschliessenden Parteien, die in der Präambel genannt sind, gemäss den Vorschriften ihrer Verfassungen ratifliziert werden, und er wird für sie in Kraft treten, sobald die verschiedenen Ratifikationsurkunden in Washington hinterlegt sein werden.Der gegenwärtige Vertrag wird, nachdem er gemäss dem vorhergehenden Absatz in Kraft getreten ist, solange notwendig für den Beitritt aller übrigen Mächte der Welt offen stehen. Jede den Beitritt einer Macht feststellende Urkunde wird in Washington hinterlegt, und der Vertrag wird unverzüglich nach dieser Hinterlegung zwischen der beitretenden Macht und den andern vertragschliessenden Mächten in Kraft treten.Es liegt der Regierung der Vereinigten Staaten ob, jeder in der Präambel genannten Regierung und jeder diesem Vertrage später beitretenden Regierung eine beglaubigte Abschrift des Vertrages und jeder Ratifikationsoder Beitrittsurkunde zu verschaffen. Es liegt der Regierung der Vereinigten Staaten ferner ob, die genannten Regierungen unverzüglich telegraphisch davon zu benachrichtigen, wenn bei ihr eine Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird.