Briefwechsel vom 23. Oktober/12. November 1997 zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE betreffend die Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie die Ersteinrichtungen des Gerichtshofs (mit Anhang)
(Stand am 2. September 2003)0.193.235.1
0.193.235.1
AS 2003628
Briefwechsel vom 23. Oktober/ 12. November 1997 zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE betreffend die Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie die Ersteinrichtungen des Gerichtshofs
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. September 1997[*]
In Kraft getreten am 12. November 1997
(Stand am 2. September 2003)
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Sehr geehrter Herr Staatssekretär
Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 23. Oktober 1997, dessen Inhalt der Folgende ist:
«Artikel 1 Absatz 2 des Finanzprotokolls vom 28. April 1993, das wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa[*] ist, bestimmt, dass die Verpflichtungen des Gastlandes in Bezug auf die Aufwendungen für die dem Gerichtshof zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und das Mobiliar Gegenstand eines Schriftwechsels sind zwischen dem Gerichtshof, der im Einverständnis mit den Vertragsstaaten des Übereinkommens in deren Namen handelt, und dem Gaststaat.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt sich einverstanden, dem Gerichtshof unentgeltlich geeignete Räumlichkeiten in Genf zur Verfügung zu stellen. So belegt der Gerichtshof seit Dezember 1994 die Räume der Villa «Rive-Belle» an der Route de Lausanne 266 in 1292 Chambésy. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist ebenfalls bereit, die üblichen anfallenden Kosten für den Unterhalt der Räumlichkeiten, die Versicherung des Mobiliars und die technischen Einrichtungen zu übernehmen sowie für die nötigen Sicherheitsvorkehrungen aufzukommen.
Von dieser Kostenübernahme ausgeschlossen sind die Nebenkosten für die Benutzung der Räumlichkeiten und die Tätigkeiten des Gerichtshofs wie Heizung, Strom, Wasser und Gas sowie die Auslagen für die Telekommunikation (Telefon, Telefax, Telex und andere vergleichbare Kommunikationsmittel), die der Gerichtshof selbst zu tragen hat.
Zudem erklärt sich das Gastland bereit, dem Gerichtshof unentgeltlich eine angemessene Erstausstattung zur Verfügung zu stellen. Diese umfasst das Mobiliar der Büro-, Empfangs- und Sitzungsräume, die Möbel für Bibliothek und Archiv, eine Simultanübersetzungsanlage sowie das Material für die Textverarbeitung und die Archivierung (siehe Beschrieb im Anhang). Die Möbel und die technische Ausstattung müssen spätestens am 31. Dezember 1998 abgenommen sein und werden dem Gerichtshof als Besitz überlassen. Letzterer übernimmt deren Unterhalts- und Wartungskosten.
Das Gastland behält sich das Recht vor, die Empfangssäle im Erdgeschoss der Villa «Rive-Belle» bei Bedarf zum eigenen Gebrauch für Seminare, Empfänge und andere Anlässe zu nutzen, dies nach jeweiliger Absprache mit der Verwaltung des Gerichtshofs. Die für solche Anlässe anrechenbaren Kosten werden vom Gastland getragen. Die Nebenkosten (Heizung, Strom, Wasser, Gas) werden der Schweiz nicht verrechnet. Die Vertraulichkeit der Büro- und Archivräume wird gewahrt und gewährleistet.
Für den Fall, dass der Gerichtshof zusätzliche Räumlichkeiten beanspruchen sollte, würde diese Frage mit dem Präsidenten und den Schweizer Behörden geprüft und im Einvernehmen nach einer geeigneten Lösung gesucht.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich wissen lassen könnten, ob das Obengenannte Ihre Zustimmung findet. Wenn ja, stellen der vorliegende Brief und Ihre Antwort ein Abkommen in Form eines Schriftwechsels dar. Dieser wird mit dem Datum Ihrer Antwort in Kraft treten. Jede Partei kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren schriftlich davon zurücktreten.»
Es freut mich, Ihnen mitteilen zu können, dass das Obengenannte die Zustimmung der Vertragsparteien des Übereinkommens und des Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs findet. Demzufolge stellen Ihr Schreiben sowie die vorliegende Antwort ein Abkommen in Form eines Schriftwechsels dar, das am 12. November 1997 in Kraft tritt. Jede Partei kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren davon zurücktreten.
Seien Sie meiner vorzüglichen Hochachtung sicher.