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SR 0.192.122.972.0

Briefwechsel vom 13./26. Juli 1979 zwischen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung über die Vorrechte und Immunitäten des Fonds in der Schweiz

vom 26. July 1979
(Stand am 01.05.2012)

0.192.122.972.0

 AS 1979 1566

Briefwechsel vom 13./26. Juli 1979

zwischen dem Eidgenössischen Departement
für auswärtige Angelegenheiten
und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
über die Vorrechte und Immunitäten des Fonds in der Schweiz

In Kraft getreten mit Wirkung ab 30. November 1977

(Stand am 1. Mai 2012)

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Herr Präsident,

Ich habe die Ehre, mich auf Besprechungen zu beziehen, die bezüglich der Konkretisierung von Vorrechten und Immunitäten stattgefunden haben, welche in Artikel 10 Abschnitt 2 Absatz a) der Vereinbarung vom 13. Juni 1976[*] über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung anvisiert werden und welche der Internationale Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zur Ausübung seiner Funktion und Erreichung seiner Zielsetzung benötigt.

Nach Erhalt eines Briefes von Ihnen, der angibt, dass die obengenannten Bestimmungen die Zustimmung des Fonds erhalten, wird der Bundesrat diesen Brief und Ihren sich auf diesen beziehenden Brief als ein Abkommen im Sinne von Artikel 10 Abschnitt 2 Absatz b) iii) der Vereinbarung über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung betrachten, das am Datum Ihres Antwortbriefes rückwirkend auf den 30. November 1977 in Kraft tritt. Das vorliegende Abkommen kann jederzeit durch jede Partei mittels einer schriftlichen Voranzeige von 6 Monaten gekündigt werden.

Ich benütze diesen Anlass, um Ihnen, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Herr Gouverneur,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 13. Juli, der die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung in der Schweiz klärt, zu bestätigen und Ihnen hierfür zu danken. Die in Ihrem Brief vom 13. Juli dargelegten Bestimmungen erhalten die volle Zustimmung des FIDA und, wie vereinbart, werden wir davon ausgehen, dass diese ab 30. November 1977 Wirkung genommen haben. Als Folge dieser Vereinbarung werden wir auch den schweizerischen Fiskalbehörden schreiben, um die Rückerstattung derjenigen Steuern zu verlangen, die von ihnen auf Guthaben zurückbehalten wurden, die vorgängig vom FIDA auf seinen in der Schweiz angelegten Geldern erzielt worden waren.

Ich möchte Ihrer Regierung und Ihnen selbst einmal mehr meinen Dank für den Beistand ausdrücken, den Sie uns in dieser Angelegenheit gegeben haben.

Ich versichere Sie, Herr Gouverneur, meiner ausgezeichneten Hochachtung.