SR 0.192.122.971

Abkommen vom 20. Januar 1930 über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (mit Grundgesetz und Statuten der Bank)

vom 20. January 1930
(Stand am 01.01.2019)

0.192.122.971

BS 11 571; BBl 1930 I 69

Übersetzung

Abkommen über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

Abgeschlossen am 20. Januar 1930
Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. Februar 1930[*]
In Kraft getreten am 26. Februar 1930

(Stand am 1. Januar 2019)

Die gehörig bevollmächtigten Vertreter der Regierungen Deutschlands, Belgiens, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Italiens und JapansJapan hat inzwischen auf alle aus diesem Abkommen erworbenen Rechte verzichtet ( AS 1953 24 ). einerseits
und die gehörig bevollmächtigten Vertreter der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits,

die auf der Haager Konferenz im Januar 1930 zusammengekommen sind, haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Schweiz verpflichtet sich, unverzüglich der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich das folgende Grundgesetz, das Gesetzeskraft haben soll, zu gewähren und ohne das Einverständnis der anderen unterzeichneten Regierungen weder dieses Grundgesetz aufzuheben, noch es abzuändern, noch ihm etwas hinzuzufügen, noch den in Ziffer 4 des Grundgesetzes erwähnten Abänderungen der Statuten der Bank Rechtskraft zu verleihen.

Art. 2

Jede Streitigkeit zwischen der Schweizerischen Regierung und irgendeiner der anderen unterzeichneten Regierungen über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrages wird dem im Haager Abkommen vom Januar 1930 vorgesehenen Schiedsgericht[*] unterbreitet. Die Schweizerische Regierung kann für dieses Schiedsgericht ein Mitglied ernennen, das bei derartigen Streitigkeiten mitwirkt; die Stimme des Vorsitzenden gibt nötigenfalls den Ausschlag. Wenn die Parteien das Schiedsgericht anrufen, können sie jederzeit vereinbaren, die Streitigkeit dem Vorsitzenden oder einem Mitglied des Schiedsgerichts nach ihrer Wahl als Einzelschiedsrichter zu unterbreiten.

Art. 3

Das gegenwärtige Abkommen ist für die Dauer von 15 Jahren geschlossen. Es wird von der Schweiz unter Vorbehalt der Ratifikation geschlossen und soll in Kraft gesetzt werden, sobald es von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ratifiziert worden ist. Die Ratifikationsurkunde soll im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten in Paris niedergelegt werden. Nach Inkrafttreten des Abkommens wird die Schweizerische Regierung das erforderliche verfassungsmässige Verfahren einleiten, um die Zustimmung des Schweizervolkes zur Aufrechterhaltung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens für die Dauer des Bestehens der Bank herbeizuführen.[*] Sobald diese Massnahmen voll wirksam geworden sind, wird die Schweizerische Regierung den anderen unterzeichneten Regierungen dies mitteilen, womit diese Bestimmungen für die Dauer des Bestehens der Bank wirksam werden sollen.

Grundgesetz der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

6.  Die Bank ist befreit von folgenden Steuern:

  1. a) Stempel-, Registrierungs- und anderen Abgaben auf allen Urkunden oder andern Schriftstücken, die sich auf die Gründung oder die Auflösung der Bank beziehen;
  2. b) Vom Bundesrat im Einverständnis der andern Vertragsstaaten angenommene Fassung vom 8. Dez. 1969, in Kraft seit 10. Dez. 1969 ( AS 1970 463 ). Stempel- und Registrierungsabgaben auf allen Erstausgaben von Aktien der Bank, die von einer Zentralbank, einem Finanzinstitut, einer Bankgruppe oder einem sonstigen Zeichner bei Gründung der Bank oder früher oder auf Grund von Artikel 5, 6, 8 oder 9 der Statuten fest übernommen worden sind;
  3. c) allen Steuern auf dem Kapital, den Reserven und den verteilten oder unverteilten Gewinnen der Bank, gleichgültig, ob die Steuern diese Gewinne vor der Verteilung oder im Zeitpunkt der Verteilung in Form einer von der Bank zu bezahlenden oder zurückzubehaltenden Abgabe auf dem Coupon[*] erfassen. Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht das Recht der Schweiz, andere Personen als die Bank, die in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt haben, nach eigenem Ermessen zu besteuern;
  4. d) allen Steuern auf Verträgen, welche die Bank in Verbindung mit der Ausgabe von Anleihen zur Mobilisierung der deutschen Annuitäten abschliesst, sowie auf den auf einem ausländischen Markt untergebrachten Teilschuldverschreibungen von Anleihen dieser Art;
  5. e) allen Steuern auf den Vergütungen und Gehältern, die von der Bank an Mitglieder ihrer Verwaltung oder ihre Angestellten, soweit sie nicht schweizerische Staatsbürger sind, gezahlt werden.