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SR 0.192.122.426

Briefwechsel vom 1./23. November 2004 zwischen der Schweiz und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung über die Eröffnung eines Tors zum Gelände der Organisation auf französischem Hoheitsgebiet (mit Beilage)

vom 23. November 2004
(Stand am 11.10.2006)

(Stand am 11. Oktober 2006)0.192.122.426

0.192.122.426

 AS 2006 1849

Briefwechsel vom 1./23. November 2004 zwischen der Schweiz und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung über die Eröffnung eines Tors zum Gelände der Organisation auf französischem Hoheitsgebiet

In Kraft getreten am 23. November 2004

(Stand am 11. Oktober 2006)

ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes ( AS 2006 1849 ).

Sehr geehrte Frau Bundesrätin

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 1. November 2004 über die Eröffnung eines neuen Tors zu bestätigen, das vom französischen Hoheitsgebiet aus den Zugang zum Gelände des CERN ermöglicht. Das Schreiben lautet wie folgt:

«Aufgrund des an die Behörden der beiden Sitzstaaten gerichteten Ersuchens der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung (nachstehend: die Organisation) vom 1. August 2002 zur Eröffnung eines neuen Tors zum Gelände der Organisation auf französischem Hoheitsgebiet, dem ein Ersuchen des Comité régional franco-genevois vom 27. Juni 2002 an die Organisation vorausging, haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik die nötigen Massnahmen getroffen, um beim Kreisverkehr von Saint-Genis-Pouilly (Frankreich) ein neues Tor zu eröffnen, das den Beamten der Organisation auf dem Weg von/zu ihrem Arbeitsort den Zugang zum Gelände der Organisation ermöglicht.

Dieses Tor bildet zusammen mit dem 1973 geschaffenen einzigen Durchgang den Eingang, der in Artikel VI des Abkommens vom 13. September 1965[*] zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet erwähnt wird. Die in Artikel VI vorgesehenen Ausnahmen gelten für die Benutzung dieses Tors, das nur eröffnet wird, um den Beamten der Organisation den Zugang zum Gelände der Organisation über französisches Hoheitsgebiet zu ermöglichen. Dieses Tor, dessen Standort auf französischem Hoheitsgebiet auf der beiliegenden Karte[*] eingezeichnet ist, ermöglicht es, unabhängig von den üblichen Grenzübergängen eine direkte Verbindung zwischen dem schweizerischen und dem französischen Hoheitsgebiet herzustellen.

Diese Sachlage ist Gegenstand des Briefwechsels vom 26. Oktober/1. November 2004 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Ergänzung des Briefwechsels vom 18. Juni/5. Juli 1973[*] über die Anwendung des schweizerisch-französischen Abkommens vom 13. September 1965 zwischen denselben Parteien. In diesem Briefwechsel, in dem namentlich die Bedingungen für die Benutzung und die Kontrolle des Tors festgelegt werden, wird erwähnt, dass die schweizerischen und französischen Behörden dessen Benutzung kontrollieren können. Der Briefwechsel sieht zudem vor, dass die Schweiz und die Organisation sich über die Modalitäten der Benutzung des Tors einigen.

Ich beehre mich deshalb, Ihnen mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat gemäss dem Abkommen zwischen den schweizerischen und den französischen Behörden und unter Berücksichtigung des Abkommens vom 11. Juni 1955[*] zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung zur Festlegung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz vorschlägt, den Personen- und Güterverkehr durch das Tor auf französischem Hoheitsgebiet und die Kontrolle dieses Verkehrs durch die schweizerischen Behörden wie folgt zu regeln:

1.  Güterverkehr

Der Transport von Gütern durch das Tor ist streng verboten. Jeder Verkehr von Gütern zwischen der Organisation und dem französischen Hoheitsgebiet ist gemäss den französischen oder schweizerischen Zollformalitäten abzuwickeln, die für Güter der Organisation vorgesehen sind.

2.  Personenverkehr

3.  Kontrolle des Verkehrs durch das Tor

Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, ob Sie mit den oben erwähnten Bedingungen einverstanden sind. In diesem Fall bilden dieser Brief und Ihre Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses tritt am Tag Ihrer Antwort in Kraft. Jede Partei kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.»

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass diese Vorschläge die volle Zustimmung der Organisation haben, und spreche Ihnen meinen Dank dafür aus.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau Bundesrätin, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung.