SR 0.192.122.423

Abkommen vom 13. September 1965 zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet (mit Anhängen und Briefwechsel)

vom 13. September 1965
(Stand am 31.10.2019)

0.192.122.423

AS 1969 513; BBl 1967 II 193

Übersetzung

Abkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet

Abgeschlossen am 13. September 1965
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Dezember 1967[*]
Schweizerische Notifikation gemäss Artikel XII erfolgt am 5. März 1968
In Kraft getreten am 5. März 1968

(Stand am 31. Oktober 2019)

Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden «Bundesrat» genannt) einerseits,

die Regierung der Französischen Republik (im folgenden «Französische Regierung» genannt) andererseits,

in Erwägung, dass die Schweiz und Frankreich der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung (im folgenden «Organisation» genannt)[*] zur Erleichterung ihrer Aufgaben je ein in der Schweiz und in Frankreich gelegenes Gelände zur Verfügung gestellt haben, auf denen diese Organisation die Bauten und Anlagen errichtet hat oder noch errichten wird, deren sie zur Ausübung der Tätigkeit bedarf, welche ihr durch das am 1. Juli 1953[*] in Paris unterzeichnete Abkommen betreffend die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung und durch andere Abkommen über zusätzliche Tätigkeitsprogramme übertragen worden ist:

in Erwägung, dass das Gelände der Organisation von einer Grenzlinie durchquert wird, die zwei verschiedene Staatshoheiten trennt, was zu besonderen Situationen Anlass geben kann;

haben folgendes vereinbart:

Art. I

Die Bestimmungen des Absatzes 2 von Artikel I des Pariser Abkommens vom 1. Juli 1953, die den Sitz der Organisation in Genf festlegen, werden durch das vorliegende Abkommen in keiner Weise geändert.

Art. II

Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Abkommen, die vom Bundesrat am 11. Juni 1955[*] und von der Französischen Regierung am 13. September 1965 mit der Organisation abgeschlossen wurden, sowie der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und der ihm als integrierenden Bestandteil beigefügten Anhänge 1 und 2[*] finden die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft und diejenigen der Französischen Republik Anwendung, die erstgenannten auf dem Geländeteil der Organisation, der auf schweizerischem Hoheitsgebiet gelegen ist, die zweitgenannten auf dem Geländeteil der Organisation, der auf französischem Hoheitsgebiet gelegen ist.Das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die zur Erbringung staatsübergreifender Dienstleistungen auf dem Gelände der Organisation tätig sind, wird in Abweichung von diesem Grundsatz vorgängig festgelegt und den Unternehmen für jeden Vertrag zur Kenntnis gebracht. Bei der Festlegung des anwendbaren Rechts wird zu den im Anhang 2 dieses Abkommens bezeichneten Bedingungen berücksichtigt, wo genau auf dem französischen oder schweizerischen Teil des Geländes der Organisation voraussichtlich der überwiegende Teil der Dienstleistungen zu erbringen ist.[*]

Art. III

Die zuständigen Behörden[*] eines jeden der beiden Staaten sind nur befugt, auf dem im Hoheitsgebiet ihres Staates gelegenen Geländeteil der Organisation tätig zu werden. In Abweichung von dieser Regel können sie, aus den Gründen und zu den Bedingungen, die in den Anhängen 1 und 2 zum vorliegenden Abkommen[*] bezeichnet sind, auf dem im Hoheitsgebiet des anderen Staates gelegenen Geländeteil der Organisation einschreiten.Die einschreitenden zuständigen Behörden[*] haben die Rechte und Vorrechte zu beachten, welche der Organisation in den Abkommen zuerkannt wurden, die von einem jeden der beiden Staaten mit ihr abgeschlossen worden sind.

Art. IV

Obwohl der Schweiz oder Frankreich wegen der Tätigkeit der Organisation auf ihren Hoheitsgebieten keinerlei internationale Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der erwähnten Organisation oder der in ihrem Auftrag handelnden Personen erwächst, werden der Bundesrat und die Französische Regierung ihr Vorgehen in denjenigen Fällen abstimmen, in welchen sich die Behörden beider Staaten aus Gründen des allgemeinen Interesses zu gemeinsamem Handeln veranlasst sehen.

Art. V

Die zuständigen Zivil- oder Militärbehörden beider Staaten werden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches alle Massnahmen treffen, die ihnen zur Wahrung der Sicherheit dieser Staaten geboten scheinen.Diese Behörden können sich unter besonderen Verhältnissen über Art und Umfang dieser Massnahmen verständigen, um eine nützliche Zusammenarbeit unter sich und auch mit der Organisation zu erwirken, die eine möglichst weitgehende Berücksichtigung aller betroffenen Interessen erlauben soll.

Art. VI

Jeglicher Durchgang von Personen oder Waren durch den auf französischem Hoheitsgebiet gelegenen Eingang zum Gelände der Organisation ist untersagt; vorbehalten bleiben die in Artikel 5 des Anhangs zu diesem Abkommen sowie in Artikel IX Absatz 5 des Vertrages betreffend das auf französischem Hoheitsgebiet gelegene und der Organisation verpachtete Gelände vorgesehenen Ausnahmen.

Art. VII

Jede gehörig befugte und mit der Durchführung eines amtlichen Auftrags betraute französische Amtsperson, ob in Uniform oder nicht, hat unter Benützung der Strasse, welche die Gemeinden St-Genis und Meyrin verbindet, unbehinderten Zugang zur Organisation durch den auf schweizerischem Hoheitsgebiet gelegenen Eingang. Sie hat sich über ihre Identität, ihre Amtsbefugnis und ihren Auftrag durch Vorzeigen amtlicher Schriftstücke auszuweisen.

Art. VIII

Die Organisation hat sich gegenüber der Französischen Regierung verpflichtet, die Unversehrtheit der Grenzmarken zu erhalten, die der Grenzlinie entlang aufgestellt sind, welche auf ihrem Gelände das französische vom schweizerischen Hoheitsgebiet trennt.Im Falle der Beschädigung oder Versetzung eines dieser Grenzsteine werden die französischen und die schweizerischen Behörden der Organisation auf deren Anzeige hin die Massnahmen bezeichnen, mit welchen der status quo ante wiederhergestellt werden soll; nach Abschluss der entsprechenden Arbeiten werden sie sich davon überzeugen, dass den Rechten der beiden betroffenen Staaten Nachachtung verschafft worden ist.Der Bundesrat und die Französische Regierung nehmen davon Vormerk, dass keinerlei Bauten oder Anlagen von der Organisation auf und entlang dem schweizerisch-französischen Grenzabschnitt errichtet werden dürfen, der auf beiliegender Karte[*] mit roter Farbe bezeichnet ist und der, von der Grenze beider Staaten aus gemessen, auf französischem Hoheitsgebiet auf eine Breite von zehn Metern, und auf schweizerischem Hoheitsgebiet auf eine Breite von zwei Metern festgelegt ist.Sollte indessen die Organisation auf der in Absatz 3 bezeichneten Zone eine Baute oder eine Anlage errichten wollen, die sie für die ordnungsgemässe Durchführung ihrer Arbeiten für unerlässlich hält, werden sich der Bundesrat und die Französische Regierung auf Ersuchen der Organisation gegenseitig beraten, wie der geplante Bau ausnahmsweise bewilligt werden könnte.Eine Karte[*], auf welcher die Grenzen des Geländes der Organisation festgehalten sind, ist diesem Abkommen beigelegt.

Art. IX

Falls die Schweiz den ihr durch Artikel XIV des Pariser Abkommens überbundenen Liquidationsauftrag auszuführen hat, wird der Bundesrat dazu Sorge tragen, dass die von ihm hierfür bezeichneten Amtspersonen strikte die Rechte und namentlich die Vorrechte beachten, welche der Französischen Regierung durch das Abkommen und den Pachtvertrag zuerkannt worden sind, die sie mit der Organisation am 13. September 1965 betreffend die Bedingungen der Besetzung und der Benützung des auf französischem Hoheitsgebiet gelegenen und der Organisation zur Verfügung gestellten Geländes abgeschlossen hat.Eine beglaubigte Abschrift des Abkommens und des Pachtvertrages vom 13. September 1965 wird von der Französischen Regierung dem Bundesrat zu allen rechtlichen Zwecken übermittelt.

Art. X

Jede Streitigkeit über die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht auf dem Wege direkter Verhandlungen erledigt werden kann, wird nach Massgabe der Bestimmungen des Obligatorischen Vergleichs- und Schiedsvertrages erledigt werden, der zwischen der Schweiz und Frankreich am 6. April 1925[*] in Paris unterzeichnet wurde; es versteht sich indessen, dass eine solche Streitigkeit nicht als Anwendungsfall der Bestimmungen von Artikel 2 des vorerwähnten Vertrages betrachtet werden kann.

Art. XI

Der Bundesrat und die Französische Regierung werden sich gegenseitig alle Auskünfte erteilen, von denen sie Kenntnis haben und die sich auf Verhältnisse im Zusammenhang mit der besonderen Lage der Organisation innerhalb ihrer Hoheitsgebiete und auf das ihr dort zuerkannte rechtliche Statut beziehen und die geeignet sind, die Beschlussfassung im Rahmen dieses Abkommens zu bestimmen.

Art. XII

Jede Vertragspartei notifiziert der anderen den Vollzug der nach ihrer Verfassung zur Inkraftsetzung des vorliegenden Abkommens erforderlichen Formalitäten. Dieses Abkommen tritt am Tage der letzten dieser Notifikationen in Kraft.

Art. XIII

Das vorliegende Abkommen bleibt in Kraft, solange das am 11. Juni 1955[*] zwischen dem Bundesrat und der Organisation unterzeichnete Abkommen sowie das am 13. September 1965 zwischen der Französischen Regierung und der Organisation unterzeichnete Abkommen in Kraft bleiben. Falls das eine oder andere dieser Abkommen gekündigt wird, tritt das vorliegende Abkommen am gleichen Tag wie das betreffende Abkommen ausser Kraft.