0.192.110.35
AS 1994718
Übersetzung
Fünftes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates
Abgeschlossen in Strassburg am 18. Juni 1990
Von der Schweiz unterzeichnet am 15. Dezember 1993
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1994
(Stand am 16. März 2022)
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Protokoll unterzeichnen –
in der Erwägung, dass nach Artikel 59 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als «Konvention» bezeichnet) die Mitglieder der Europäischen Kommission für Menschenrechte (im folgenden als «Kommission» bezeichnet) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im folgenden als «Gerichtshof» bezeichnet) bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten geniessen, die in Artikel 40 der Satzung des Europarates und in den aufgrund dieses Artikels geschlossenen Abkommen vorgesehen sind,
eingedenk dessen, dass diese Vorrechte und Immunitäten im Zweiten und Vierten, am 15. Dezember 1956 beziehungsweise 16. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Zusatzprotokoll zu dem am 2. September 1949 in Paris unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates bestimmt und präzisiert worden sind,
in der Erwägung, dass es angesichts der Änderungen, die in der Arbeitsweise der Kontrolleinrichtungen der Konvention eingetreten sind, erforderlich ist, das Allgemeine Abkommen durch ein weiteres Protokoll zu ergänzen –
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Die Mitglieder der Kommission und die Mitglieder des Gerichtshofs sind von allen Steuern auf die Gehälter, Dienstbezüge und Zulagen, die ihnen vom Europarat gezahlt werden, befreit.
(2) Der Ausdruck «Mitglieder der Kommission und Mitglieder des Gerichtshofs» umfasst auch die Mitglieder, die nach Ablösung durch ihren Nachfolger in Rechtssachen tätig bleiben, mit denen sie bereits befasst waren, sowie alle nach der Konvention bestellten Ad‑hoc‑Richter.
(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
- a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
- b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2) Ein Mitgliedstaat des Europarates kann dieses Protokoll nur dann ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen, ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er das Allgemeine Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates bereits ratifiziert hat oder gleichzeitig ratifiziert.
(3) Die Ratifikations, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarates ihre Zustimmung gemäss Artikel 2 ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde folgt.
Die Unterzeichner kommen überein, dieses Protokoll vom Tag der Unterzeichnung an bis zu seinem Inkrafttreten nach Massgabe des Artikels 3 Absätze 1 und 2 vorläufig anzuwenden, soweit dies mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist.
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates
- a) jede Unterzeichnung;
- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde;
- c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 3;
- d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.