Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Atomenergie-Agentur
0.192.110.127.32
AS 1970 116; BBl 1969 I 217
Übersetzung
Vereinbarung über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Atomenergie-Agentur
Vom Direktionskomitee genehmigt am 1. Juli 1959
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 1969[*]
Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 16. September 1969
In Kraft getreten für die Schweiz am 16. September 1969
(Stand am 23. Juni 2025)
In der Erwägung, dass Artikel XV.C. des Statuts der Internationalen Atomenergie‑Agentur[*] bestimmt, dass die Rechtsfähigkeit und die Privilegien und Immunitäten, die in dem genannten Artikel erwähnt sind, gesondert in einer oder mehreren Vereinbarungen zwischen der Agentur, die zu diesem Zwecke von dem nach den Weisungen des Direktionskomitees handelnden Generaldirektor vertreten wird, und den Mitgliedern festgelegt werden;
In der Erwägung, dass gemäss Artikel XVI des Statuts eine Vereinbarung zur Regelung der Beziehungen zwischen der Agentur und der Organisation der Vereinten Nationen abgeschlossen worden ist;
In der Erwägung, dass die Generalversammlung der Organisation der Vereinten Nationen im Bestreben, die Privilegien und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen und der verschiedenen Organisationen, die mit ihr eine Vereinbarung abgeschlossen haben, nach Möglichkeit zu vereinheitlichen, das Abkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen angenommen hat und dass diesem mehrere Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen beigetreten sind; hat
das Direktionskomitee
1. ohne die im Komitee vertretenen Regierungen festzulegen, den nachfolgenden Text genehmigt, der im allgemeinen die Bestimmungen des Abkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen übernimmt; und
2. lädt es die Mitglieder der Agentur ein, diese Vereinbarung zu prüfen und gegebenenfalls anzunehmen.