Statutarische Resolution (93) 28 des Ministerkomitees des Europarates vom 14. Mai 1993 über die Teil- und die erweiterte Verträge
0.192.030.16
AS 1995 5257
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Statutarische Resolution (93) 28 über die Teil- und die erweiterten Verträge
(Angenommen vom Ministerkomitee am 14. Mai 1993 an seiner 92. Sitzung)
(Stand am 14. Mai 1993)
Das Ministerkomitee,
In Erwägung, dass der Europarat gemäss Satzung[*] für vielfältige Bereiche zuständig ist, in denen er auf eine engere Einheit unter seinen Mitgliedern hinarbeitet;
In Erwägung, dass sich die Teilverträge, dank denen Mitglieder sich nicht an einer von andern Mitgliedern befürworteten Linie beteiligen müssen, wie dies das Ministerkomitee in der Statutarischen Resolution an seiner 9. Sitzung am 2. August 1951 festlegte, sehr bewährt haben;
In Erwägung, dass die im Europarat behandelten Fragen in bestimmten Fällen den geographischen Rahmen des Gebiets seiner Mitglieder sprengen und dass die Organisation bereit sein muss, jeden Vorschlag von Nichtmitgliedstaaten betreffend das gemeinsame Vorgehen in einer intergouvernementalen Angelegenheit zu prüfen;
In Erwägung, dass es deshalb sinnvoll ist, flexible und nicht institutionalisierte Verfahren vorzusehen, um es einigen oder allen Mitgliedern wie auch Nichtmitgliedstaaten des Europarates im Rahmen eines Teilvertrags, eines erweiterten Teilvertrags oder eines erweiterten Vertrags zu ermöglichen, gemeinsam und gleichberechtigt regierungsübergreifend zu handeln;
In Anbetracht der befürwortenden Stellungnahme der Parlamentarischen Versammlung,
beschliesst folgendes:
I. Beteiligung an Vorhaben
Das Vorhaben oder die Reihe von Vorhaben, an denen sich nicht alle Mitgliedstaaten des Europarates in gemeinsamer Anstrengung beteiligen wollen oder bei denen Nichtmitgliedstaaten des Europarates einbezogen werden sollen, können vorgenommen werden:
- – durch einige Mitgliedstaaten des Europarates im Rahmen eines Teilvertrags;
- – durch einige Mitgliedstaaten des Europarates mit einem oder mehreren Nichtmitgliedstaaten im Rahmen eines erweiterten Teilvertrags;
- – durch alle Mitgliedstaaten des Europarates mit einem oder mehreren Nichtmitgliedstaaten im Rahmen eines erweiterten Vertrags.
II. Beschluss über die Beteiligung
Das Ministerkomitee kann mit der in Artikel 20d der Satzung des Europarates[*] festgelegten Mehrheit:
- – bestimmte Mitgliedstaaten ermächtigen, im Rahmen der Organisation ein Vorhaben oder eine Reihe von Vorhaben durchzuführen. Das Vorhaben oder die Reihe von Vorhaben wird nur von denjenigen Vertretern angenommen, die dafür gestimmt haben; die Anwendung ist entsprechend begrenzt;
- – in seiner auf die Vertreter der Nichtmitgliedstaaten eines Teilvertrags beschränkten Zusammensetzung jeden Nichtmitgliedstaat einladen, einem Teilvertrag oder gewissen Bereichen davon beizutreten;
- – jeden Nichtmitgliedstaat einladen, sich den Mitgliedstaaten des Europarates bei der Durchführung einer Tätigkeit oder einer Reihe von Tätigkeiten anzuschliessen.
III. Haushalt
IV. Funktionsweise des Vertrags
V. Neue Mitglieder und Beobachter
Wenn der Beschluss zur Gründung des Vertrags nichts Gegenteiliges festschreibt:
- – kann jeder Mitgliedstaat des Europarates jederzeit dem Vertrag beitreten, indem er dem Generalsekretär eine entsprechende Erklärung abgibt;
- – kann jeder Nichtmitgliedstaat des Europarates durch Beschluss des Ministerkomitees nach Anhörung der bereits beigetretenen Nichtmitgliedstaaten zur Beteiligung an einem erweiterten Vertrag oder an einem erweiterten Teilvertrag eingeladen werden;
- – können jeder Nichtmitgliedstaat und jede internationale intergouvernementale Organisation vom Ministerkomitee nach Anhörung der bereits beigetretenen Nichtmitgliedstaaten eingeladen werden, als Beobachter an den Tätigkeiten eines Teilvertrags, eines erweiterten Teilvertrags oder eines erweiterten Vertrags teilzunehmen. Die Beobachter müssen keinen Beitrag an den Haushalt leisten.