Statutarische Resolution (51) 30 des Ministerkomitees des Europarates vom 3. Mai 1951
0.192.030.12
ÜbersetzungAS 1995 5251 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Statutarische Resolution (51) 30 des Ministerkomitees des Europarates
(Angenommen vorn Ministerkomitee am 3. Mai 1951 an seiner 8. Sitzung)
(Stand am 3. Mai 1951)
Das Ministerkomitee,
In Anbetracht bestimmter Vorschläge der Beratenden Versammlung über die Revision der Satzung des Europarates,
In Erwägung, dass die unten genannten Massnahmen nicht unvereinbar sind mit den Bestimmungen der geltenden Satzung[*]
erklärt seine Absicht, die folgenden Bestimmungen in die Praxis umzusetzen:
Aufnahme neuer Mitglieder
Bevor ein Staat nach den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 der Satzung[*] eingeladen wird, Mitglied oder assoziiertes Mitglied des Europarates zu werden, oder bevor ein Mitglied des Europarates nach den Bestimmungen von Artikel 8 der SatzungZum Austritt aufgefordert wird, hört das Ministerkomitee entsprechend der zur Zeit geltenden Praxis die Beratende Versammlung an.
Befugnisse des Ministerkomitees
(Artikel 15 der Satzung[*])
Gemischter Ausschuss
Sonderinstitutionen
Beziehungen zu den intergouvernementalen und nicht gouvernementalen
internationalen Organisationen