SR 0.191.022

Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

vom 24. April 1963
(Stand am 26.02.2015)

0.191.022

 AS 1992 2062; BBl 1987 III 352

ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

Abgeschlossen in Wien am 24. April 1963
Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. März 1990[*]
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 12. Juni 1992
In Kraft getreten für die Schweiz am 12. Juli 1992

(Stand am 26. Februar 2015)

Die dieses Protokolls und des Wiener ÜbereinkommensSR 0.191.02 über konsularische
Beziehungen,

im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet, das von der vom 4. März bis zum 22. April 1963 in Wien abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen angenommen wurde,

von dem Wunsch geleitet, untereinander Regeln über den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Mitglieder ihrer konsularischen Vertretungen und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aufzustellen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Im Sinne dieses Protokolls hat der Ausdruck «Mitglieder der konsularischen Vertretung» die ihm in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Übereinkommens gegebene Bedeutung, nämlich «die Konsularbeamten, die Bediensteten des Verwaltungs‑ oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals».

Art. II

Mitglieder der konsularischen Vertretung, die nicht Angehörige des Empfangsstaates sind, sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen erwerben nicht lediglich kraft der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates dessen Staatsangehörigkeit.

Art. III

Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 3 1. Oktober 1963 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zum 31. März 1964 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.

Art. IV

Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Art. V

Dieses Protokoll liegt zum Beitritt für alle Staaten auf, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Art. VI

1. Dieses Protokoll tritt an demselben Tag wie das Übereinkommen oder aber am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist, je nachdem, welcher Tag später liegt.

2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem gemäss Absatz 1 erfolgten Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. VII

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden:

  1. a) die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden gemäss den Artikeln III, IV, und V;
  2. b) den Tag, an dem dieses Protokoll gemäss Artikel VI in Kraft tritt.
Art. VIII

Das Original dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 111 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.