Im Sinne dieses Protokolls hat der Ausdruck «Mitglieder der Mission» die ihm in Artikel 1 Buchstabe b des Übereinkommens gegebene Bedeutung, nämlich «der Missionschef und die Mitglieder des Personals der Mission».
Fakultativprotokoll vom 18. April 1961 über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
0.191.012
AS 1992 2058; BBl 1987 III 352
ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltexts.
Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
Abgeschlossen in Wien am 18. April 1961
Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. März 1990[*]
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 12. Juni 1992
In Kraft getreten für die Schweiz am 12. Juli 1992
(Stand am 21. September 2016)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls und des Wiener ÜbereinkommensSR 0.191.01
über diplomatische Beziehungen,
im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet, das von der vom 2. März bis zum 14. April 1961 in Wien abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen angenommen wurde,
von dem Wunsch geleitet, untereinander Regeln über den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Mitglieder ihrer diplomatischen Missionen und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder aufzustellen,
sind wie folgt übereingekommen:
Mitglieder der Mission, die nicht Angehörige des Empfangsstaates sind, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder erwerben nicht lediglich kraft der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates dessen Staatsangehörigkeit.
Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 31. Oktober 1961 im österreichischen Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten und danach bis zum 31. März 1962 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.
Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Dieses Protokoll liegt zum Beitritt für alle Staaten auf, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
1. Dieses Protokoll tritt an demselben Tag wie das Übereinkommen oder aber am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist, je nachdem welcher Tag später liegt.
2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem gemäss Absatz 1 erfolgten Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden:
- a) die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden gemäss den Artikeln III, IV, und V;
- b) den Tag, an dem dieses Protokoll gemäss Artikel VI in Kraft tritt.
Das Original dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel III bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.