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SR 0.142.40

Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (mit Anhang und Muster)

vom 28. September 1954
(Stand am 09.06.2023)

0.142.40

 AS 1972 2320; BBl 1971 II 424

Übersetzung

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Abgeschlossen in New York am 28. September 1954
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. April 1972[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. Juli 1972
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 1972

(Stand am 9. Juni 2023)

Präambel

Die Hohen Vertragsparteien,

in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen[*] und die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung angenommene allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz bestätigt haben, dass die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und die Grundfreiheiten geniessen sollen,

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen wiederholt ihr grosses Interesse für die Staatenlosen bekundet und sich bestrebt haben diesen in möglichst weitem Umfang die Ausübung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu gewährleisten,

in der Erwägung, dass nur diejenigen Staatenlosen, die gleichzeitig Flüchtlinge sind, durch das Abkommen vom 28. Juli 1951[*] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erfasst werden und dass jenes Abkommen auf zahlreiche Staatenlose nicht anwendbar ist,

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Stellung der Staatenlosen durch ein internationales Übereinkommen zu regeln und zu verbessern,

haben folgendes vereinbart:

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Definition des Begriffs «Staatenloser»

1. «Staatenlos» im Sinne dieses Übereinkommens ist eine Person, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet.

2. Dieses Übereinkommen ist nicht anwendbar:

  1. i) auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten, solange sie diesen Schutz oder diese Hilfe geniessen;
  2. ii) auf Personen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Aufenthaltslandes im Besitze der Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen des Landes stehen;
  3. iii)

    auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen:

    1. a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen;
    2. b) dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Aufenthaltslandes begangen haben, bevor sie in diesem aufgenommen worden sind;
    3. c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind.
Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen

Jeder Staatenlose hat gegenüber dem Land, in dem er sich aufhält, Pflichten, zu denen insbesondere die Verpflichtung gehört, sich den Gesetzen und Verordnungen sowie den Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterziehen.

Art. 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung

Die vertragschliessenden Staaten haben die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Staatenlosen ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anzuwenden.

Art. 4 Religion

Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen auf ihrem Gebiet eine mindestens ebenso günstige Behandlung in Bezug auf die Freiheit in der Religionsausübung und die Freiheit des Religionsunterrichts ihrer Kinder wie den eigenen Staatsangehörigen.

Art. 5 Rechte ausserhalb des Übereinkommens

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens berührt die sonstigen Rechte und Vorteile, die den Staatenlosen unabhängig von diesem Übereinkommen gewährt werden.

Art. 6 Ausdruck «unter den gleichen Umständen»

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck «unter den gleichen Umständen», dass eine Person alle Bedingungen (vor allem diejenigen betreffend Dauer und Voraussetzungen von Aufenthalt und Niederlassung) zur Ausübung eines Rechts erfüllen muss, gleich wie wenn sie nicht staatenlos wäre; ausgenommen hievon sind nur die Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Staatenlosen nicht erfüllt werden können.

Art. 7 Befreiung vom Erfordernis der Gegenseitigkeit

1. Unter Vorbehalt der in diesem Übereinkommen vorgesehenen günstigeren Bestimmungen gewährt jeder vertragschliessende Staat den Staatenlosen die Behandlung, die er Ausländern im Allgemeinen gewährt.

2. Nach dreijährigem Aufenthalt sind die Staatenlosen in den vertragschliessenden Staaten von der Gegenseitigkeit in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen befreit.

3. Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen weiterhin die Rechte und Vergünstigungen, die ihnen ohne Rücksicht auf Gegenseitigkeit schon beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens zukamen.

4. Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend die Möglichkeit, den Staatenlosen bei fehlender Gegenseitigkeit weiter gehende Rechte und Vergünstigungen als die zu gewähren, auf die sie nach den Absätzen 2 und 3 Anspruch erheben können, sowie ferner die Möglichkeit, Staatenlose, die die Voraussetzungen dieser beiden Absätze nicht erfüllen, vom Erfordernis der Gegenseitigkeit zu befreien.

5. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 finden sowohl auf die in den Artikeln 13, 18, 19, 21 und 22 des Übereinkommens erwähnten Rechte und Vergünstigungen Anwendung als auch auf solche, die in diesem Übereinkommen nicht enthalten sind.

Art. 8 Befreiung von Sondermassnahmen

Die vertragschliessenden Staaten wenden Sondermassnahmen, die gegen die Person, das Vermögen oder die Interessen der Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen eines bestimmten Staates ergriffen werden könnten, nicht auf einen Staatenlosen an, nur weil er die Staatsangehörigkeit dieses Staates besessen hat. Die vertragschliessenden Staaten, die auf Grund ihrer Gesetzgebung diesen allgemeinen Grundsatz nicht einhalten können, gewähren in geeigneten Fällen Ausnahmen zugunsten der Staatenlosen.

Art. 9 Vorläufige Massnahmen

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen vertragschliessenden Staat daran, in Kriegszeiten oder bei andern schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Umständen gegenüber einer bestimmten Person vorübergehend die für die Staatssicherheit erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, bis abgeklärt ist, ob die Person tatsächlich staatenlos ist und ob die gegen sie ergriffenen Massnahmen im Interesse der Staatssicherheit aufrechterhalten bleiben müssen.

Art. 10 Fortdauer des Aufenthaltes

1. Ist ein Staatenloser im Verlaufe des Zweiten Weltkrieges verschleppt und in das Gebiet eines der vertragschliessenden Staaten gebracht worden und hält sich dort auf, so gilt die Dauer des Zwangsaufenthaltes in diesem Gebiet als rechtmässiger Aufenthalt.

2. Ist ein Staatenloser während des Zweiten Weltkrieges aus dem Gebiet eines vertragschliessenden Staates verschleppt worden und vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens dorthin zurückgekehrt, um dort Aufenthalt zu nehmen, so gilt die Zeit vor und nach dieser Zwangsverschleppung in allen Fällen, in denen ein ununterbrochener Aufenthalt verlangt wird, als ein einziger ununterbrochener Zeitraum.

Art. 11 Staatenlose Seeleute

Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend die Möglichkeit, Staatenlose, die reguläre Besatzungsmitglieder eines Schiffes sind, das ihre Flagge führt, die Wohnsitznahme auf ihrem Gebiet zu gestatten, ihnen Reisepapiere auszustellen oder sie vorübergehend aufzunehmen, um ihnen insbesondere die Wohnsitznahme in einem andern Land zu erleichtern.

Kapitel II: Rechtsstellung

Art. 12 Personenrechtliche Stellung

1. Die personenrechtliche Stellung eines Staatenlosen bestimmt sich nach dem Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach dem Gesetz des Aufenthaltslandes.

2. Rechte, die ein Staatenloser vorher erworben hat und die auf seiner personenrechtlichen Stellung beruhen, insbesondere solche Rechte, die sich aus der Eheschliessung ergeben, sind von den vertragschliessenden Staaten zu achten, vorausgesetzt, dass die in der Gesetzgebung dieses Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; Voraussetzung ist ferner, dass es sich um Rechte handelt, die von diesem Staat auch dann anerkannt worden wären, wenn die fragliche Person nicht staatenlos geworden wäre.

Art. 13 Bewegliches und unbewegliches Eigentum

Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen in Bezug auf den Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum und den dazu gehörenden Rechten und in Bezug auf Miet‑ und andere Verträge über bewegliches und unbewegliches Eigentum eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Art. 14 Geistiges und gewerbliches Eigentum

In Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums, insbesondere von Erfindungen, technischen Plänen, Modellen, Fabrikmarken, Handelsfirmen, und auf den Schutz von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft geniessen Staatenlose im Land, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, den Schutz, der den eigenen Staatsangehörigen gewährt wird. Im Gebiet eines andern vertragschliessenden Staates geniesst der Staatenlose den Schutz, der dort Staatsangehörigen des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 15 Vereinsrecht

Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, in Bezug auf Vereinigungen zu unpolitischen und nicht auf Erwerb gerichteten Zwecken sowie in Bezug auf Gewerkschaften eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Art. 16 Zutritt zu den Gerichten

1. Staatenlose haben auf dem Gebiete der vertragschliessenden Staaten freien Zutritt zu den Gerichten.

2. Staatenlosen wird im vertragschliessenden Staat, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, hinsichtlich der Zulassung vor Gericht, einschliesslich des Armenrechts und der Befreiung von der cautio judicatum solvi, die gleiche Behandlung zuteil wie den Angehörigen dieses Staates.

3. In den vertragschliessenden Staaten, in denen ein Staatenloser nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, geniesst er in Bezug auf die in Absatz 2 erwähnten Rechte die gleiche Behandlung wie ein Angehöriger des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Kapitel III: Erwerbstätigkeit

Art. 17 Stellenantritt

1. Die vertragschliessenden Staaten gewähren Staatenlosen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, in Bezug auf den Stellenantritt eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

2. Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend die Möglichkeit, Massnahmen zu treffen, um die Rechte aller Staatenlosen in Bezug auf den Stellenantritt den eigenen Staatsangehörigen anzugleichen, insbesondere der Staatenlosen, die auf Grund eines Anwerbungsprogramms für Arbeitskräfte oder eines Einwanderungsplanes in ihr Gebiet gekommen sind.

Art. 18 Selbständige Erwerbstätigkeit

Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft, Industrie, im Gewerbe und Handel sowie auf die Gründung von Handels‑ oder Industriefirmen eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Art. 19 Freie Berufe

Jeder vertragschliessende Staat gewährt den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, die Diplome besitzen, welche von den zuständigen Behörden dieses Staates anerkannt werden, und die einen freien Beruf ausüben wollen, eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Kapitel IV: Wohlfahrt

Art. 20 Rationierung

Wo ein Rationierungssystem besteht, das die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt und dem die ganze Bevölkerung unterworfen ist, sind die Staatenlosen wie die eigenen Staatsangehörigen zu behandeln.

Art. 21 Unterkunft

In Bezug auf die Unterkunft gewähren die vertragschliessenden Staaten, soweit diese Frage durch Gesetze und Verordnungen geregelt ist oder unter der Kontrolle der öffentlichen Behörden steht, den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Art. 22 Öffentlicher Unterricht

1. Die vertragschliessenden Staaten gewähren Staatenlosen in Bezug auf den Unterricht in den Primarschulen die gleiche Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen.

2. Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen hinsichtlich des Unterrichts in andern als den Primarschulen, insbesondere was die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von ausländischen Studienzeugnissen, Diplomen und Universitätsgraden sowie den Gebührenerlass und die Erteilung von Stipendien anbetrifft, eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Art. 23 Öffentliche Fürsorge

Die vertragschliessenden Staaten gewähren den auf ihrem Gebiet rechtmässig sich aufhaltenden Staatenlosen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den eigenen Staatsangehörigen.

Art. 24 Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit

1. Die vertragschliessenden Staaten gewähren den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Staatenlosen die gleiche Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf:

  1. a) Entlöhnung mit Einschluss der Familienzulagen, die Bestandteil des Lohnes sind, Arbeitszeit, Überstunden, bezahlte Ferien, Beschränkungen bei Heimarbeit, Mindestalter für Arbeitnehmer, Lehrzeit und Berufsausbildung, Arbeit der Frauen und Jugendlichen sowie Vorteile aus Gesamtarbeitsverträgen, soweit diese Bedingungen durch die Gesetzgebung geregelt sind oder zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gehören;
  2. b) die soziale Sicherheit (gesetzliche Bestimmungen über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Mutterschaft, Krankheit) Invalidität, Alter und Todesfall, Arbeitslosigkeit, Familienlasten sowie über alle andern Risiken, die nach der Landesgesetzgebung durch eine umfassende Sozialversicherung gedeckt sind), vorbehältlich
    1. i) geeigneter Abmachungen über die Aufrechterhaltung erworbener Rechte und Anwartschaften,
    2. ii) der besondern durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen.

2. Die Entschädigungsansprüche, die durch den Tod eines Staatenlosen infolge Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit entstehen, werden dadurch nicht beeinträchtigt, dass sich der Begünstigte ausserhalb des Gebietes des vertragschliessenden Staates aufhält.

3. Die vertragschliessenden Staaten erstrecken die Vorteile der untereinander abgeschlossenen oder noch abzuschliessenden Abkommen über die Erhaltung wohlerworbener Rechte und von Anwartschaften auf dem Gebiete der Sozialversicherung auf die Staatenlosen, sofern diese die Bedingungen erfüllen, die für die Staatsangehörigen der Signatarstaaten dieser Abkommen vorgesehen sind.

4. Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend die Möglichkeit, die Vorteile ähnlicher Abkommen, die zwischen ihnen und Nichtvertragsstaaten in Kraft sind oder sein werden, soweit als möglich auf Staatenlose auszudehnen.

Kapitel V: Administrative Massnahmen

Art. 25 Verwaltungshilfe

1. Wenn ein Staatenloser normalerweise für die Ausübung eines Rechtes die Mitwirkung ausländischer Behörden benötigt, an die er nicht gelangen kann, sorgen die vertragschliessenden Staaten, auf deren Gebiet er sich aufhält, dafür, dass ihm die Beihilfe durch die eigenen Behörden gewährt wird.

2. Die in Absatz 1 erwähnten Behörden stellen den Staatenlosen die Dokumente oder Bescheinigungen aus oder lassen sie unter ihrer Aufsicht ausstellen, die normalerweise einem Ausländer durch seine heimatlichen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden.

3. Die in dieser Weise ausgestellten Dokumente oder Bescheinigungen ersetzen die amtlichen Urkunden, die Ausländern durch die Behörden ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden, sie gelten bis zum Beweise des Gegenteils als rechtmässig.

4. Abgesehen von Ausnahmen, die zugunsten von Bedürftigen zugelassen werden müssen, können für die hier erwähnten Amtshandlungen Gebühren erhoben werden; diese müssen aber mässig sein und den Gebühren entsprechen, die von den eigenen Staatsangehörigen für ähnliche Amtshandlungen erhoben werden.

5. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren die Artikel 27 und 28 nicht.

Art. 26 Freizügigkeit

Jeder vertragschliessende Staat räumt den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht ein, dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer im Allgemeinen gelten.

Art. 27 Identitätsausweise

Die vertragschliessenden Staaten stellen jedem Staatenlosen, der sich auf ihrem Gebiet aufhält und der kein gültiges Reisepapier besitzt, einen Identitätsausweis aus.

Art. 28 Reiseausweise

Die vertragschliessenden Staaten stellen den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen ausserhalb dieses Gebietes gestatten, vorausgesetzt, dass keine zwingenden Gründe der Staatssicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Die Bestimmungen im Anhang zu diesem Übereinkommen finden auf diese Dokumente Anwendung. Die vertragschliessenden Staaten können einen solchen Reiseausweis auch jedem andern Staatenlosen auf ihrem Gebiet ausstellen; sie werden den Fällen von Staatenlosen besondere Aufmerksamkeit schenken, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten und nicht in der Lage sind, von dem Lande, wo sie ihren ordentlichen Aufenthalt haben, einen Reiseausweis zu erlangen.

Art. 29 Steuern und Abgaben

1. Die vertragschliessenden Staaten erheben von den Staatenlosen keine anderen oder höheren Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art, als sie unter ähnlichen Verhältnissen jetzt oder künftig von den eigenen Staatsangehörigen verlangt werden.

2. Diese Vorschrift steht der Anwendung der gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen nicht entgegen, welche die Gebühren für die Ausstellung von Verwaltungsdokumenten, einschliesslich Identitätsausweisen, an Ausländer betreffen.

Art. 30 Vermögenstransfer

1. Jeder vertragschliessende Staat gestattet den Staatenlosen nach Massgabe seiner Gesetze und Verordnungen, Vermögenswerte, die sie auf sein Staatsgebiet gebracht haben, in das Gebiet eines anderen Landes überzuführen, in dem sie zur Ansiedlung zugelassen worden sind.

2. Jeder vertragschliessende Staat prüft wohlwollend die Gesuche von Staatenlosen, die um die Ermächtigung nachsuchen, alle andern Vermögenswerte, die zur Ansiedlung in einem andern Land erforderlich sind, in ein anderes Land zu überführen, in dem sie zur Ansiedlung aufgenommen worden sind.

Art. 31 Ausweisung

1. Die vertragschliessenden Staaten weisen einen Staatenlosen, der sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus.

2. Die Ausweisung eines Staatenlosen kann nur auf Grund eines Entscheides, der nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen wurde, durchgeführt werden. Soweit nicht zwingende Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen, muss dem Staatenlosen erlaubt werden, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, Rekurs einzureichen und sich dabei vor einer zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von der zuständigen Behörde bezeichneten Personen vertreten zu lassen.

3. Die vertragschliessenden Staaten räumen einem ausgewiesenen Staatenlosen eine angemessene Frist ein, um ihm den Versuch zu einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Die vertragschliessenden Staaten können während dieser Frist alle innerstaatlichen Massnahmen treffen, die sie für notwendig erachten.

Art. 32 Einbürgerung

Die vertragschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Staatenlosen. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Gebühren und Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit herabzusetzen.

Kapitel VI: Schlussbestimmungen

Art. 33 Auskünfte über die innerstaatliche Gesetzgebung

Die vertragschliessenden Staaten werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Text der Gesetze und Verordnungen mitteilen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.

Art. 34 Regelung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen den Parteien dieses Übereinkommens über dessen Auslegung oder Durchführung, die auf andere Weise nicht beigelegt werden kann, ist auf Begehren einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Art. 35 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

1. Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Organisation der Vereinten Nationen bis zum 31. Dezember 1955 zur Unterzeichnung auf.

2. Es liegt zur Unterzeichnung auf:

  1. a) durch jeden Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen;
  2. b) durch jeden Nichtmitgliedstaat, der zur Konferenz der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen eingeladen worden ist;
  3. c) durch jeden Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung oder zum Beitritt eingeladen hat.

3. Es ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

4. Die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 36 Örtlicher Geltungsbereich

1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts erklären, dass sich die Geltung dieses Übereinkommens auf alle Gebiete erstreckt, die er in den internationalen Beziehungen vertritt, oder nur auf eines oder mehrere von ihnen. Eine solche Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem dieses Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.

2. In jedem späteren Zeitpunkt erfolgt diese Erweiterung des Geltungsbereichs durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung; sie wird nach Ablauf von neunzig Tagen seit dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam oder in dem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt, wenn dieser letzte Zeitpunkt später liegt.

3. Bei Gebieten, für die dieses Übereinkommen im Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitritts nicht gilt, prüft jeder interessierte Staat die Möglichkeit, sobald wie möglich alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um den Geltungsbereich dieses Übereinkommens auf diese Gebiete zu erweitern, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete, wenn eine solche aus verfassungsmässigen Gründen erforderlich ist.

Art. 37 Klausel für Bundesstaaten

Im Falle eines Bundesstaates oder eines Staates, der kein Einheitsstaat ist, finden nachstehende Bestimmungen Anwendung:

  1. a) in Bezug auf die Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der gesetzgebenden Organe des Bundes fällt, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie die von Staaten, die nicht Bundesstaaten sind;
  2. b) in Bezug auf die Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung jedes der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht verpflichtet sind, gesetzgeberische Massnahmen zu ergreifen, wird die Bundesregierung diese Artikel so bald als möglich den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone befürwortend zur Kenntnis bringen;
  3. c) ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, wird auf das ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelte Begehren jedes anderen vertragschliessenden Staates eine Darstellung der im Bund oder seinen Gliedstaaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis in Bezug auf irgendeine Bestimmung des Übereinkommens geben; darin soll dargelegt werden, inwieweit diese Bestimmung durch einen gesetzgeberischen Akt oder eine andere Massnahme wirksam geworden ist.
Art. 38 Vorbehalte

1. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts kann jeder Staat zu den Artikeln des Übereinkommens Vorbehalte machen,ausgenommen zu den Artikeln 1, 3, 4, 16 Absatz 1 und 33–42 einschliesslich.

2. Jeder vertragschliessende Staat, der gemäss Absatz 1 dieses Artikels einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn jederzeit durch eine diesbezügliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

Art. 39 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.

Art. 40 Kündigung

1. Jeder vertragschliessende Staat kann das Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtende Mitteilung kündigen.

2. Die Kündigung wird für den betreffenden Staat ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

3. Jeder Staat, der eine Erklärung oder Mitteilung gemäss Artikel 36 gemacht hat, kann jederzeit später dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass das Übereinkommen auf das in der Mitteilung bezeichnete Gebiet nicht mehr Anwendung findet. Das Übereinkommen findet alsdann auf dieses Gebiet ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär keine Anwendung mehr.

Art. 41 Revision

1. Jeder vertragschliessende Staat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtende Mitteilung die Revision dieses Übereinkommens verlangen.

2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen empfiehlt die in Bezug auf dieses Begehren gegebenenfalls zu treffenden Massnahmen.

Art. 42 Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 35 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten Mitteilung über:

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäss Artikel 35;
  2. b) die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Artikel 36;
  3. c) die gemäss Artikel 38 erklärten oder zurückgezogenen Vorbehalte;
  4. d) den Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 39 in Kraft tritt;
  5. e) die Kündigungen und Mitteilungen gemäss Artikel 40;
  6. f) die Revisionsbegehren gemäss Artikel 41.