SR 0.142.301

Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

vom 31. January 1967
(Stand am 28.02.2022)

0.142.301

AS 1968 1189; BBl 1967 II 873

Übersetzung

Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Abgeschlossen in New York am 31. Januar 1967
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 1968[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Mai 1968
In Kraft getreten für die Schweiz am 20. Mai 1968

(Stand am 28. Februar 2022)

Die Vertragsparteien dieses Protokolls

in der Erwägung,dass das am 28. Juli 1951[*] in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (in der Folge Abkommen genannt) nur auf Personen anwendbar ist, die auf Grund von Ereignissen Flüchtlinge geworden sind, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind,

in der Erwägung,dass seit der Annahme des Abkommens neue Kategorien von Flüchtlingen entstanden sind, die deshalb vom Genuss der Vorteile des Abkommens ausgeschlossen werden könnten,

in der Erwägung,dass es wünschbar ist, allen Flüchtlingen, die der im Abkommen enthaltenen Umschreibung entsprechen, ohne Rücksicht auf den Stichtag des 1. Januar 1951 die gleiche Rechtsstellung zu gewähren,

haben folgendes vereinbart:

Art. I Allgemeine Bestimmung

1. Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, die Artikel 2 bis 34 des Abkommens auf alle Flüchtlinge anzuwenden, wie sie nachfolgend umschrieben werden.

2. Für dieses Protokoll umfasst der Begriff «Flüchtling» unter Vorbehalt von Ziffer 3 dieses Artikels jede Person, die der in Artikel 1 des Abkommens enthaltenen Umschreibung entspricht, wie wenn die Worte «die sich auf Grund von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind und ...» und die Worte «infolge solcher Ereignisse» in Ziffer 2, Abschnitt A des Artikels 1 nicht enthalten wären.

3. Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien ohne jegliche geographische Begrenzung angewendet werden; jedoch sind die von Staaten, die dem Abkommen bereits angehören, auf Grund von Artikel 1, Abschnitt B, Ziffer 1, Buchstabe a des Abkommens früher abgegebenen Erklärungen auch auf dieses Protokoll anwendbar, es sei denn, die Verpflichtungen dieser Staaten wären gemäss Artikel 1, Abschnitt B, Ziffer 2 des Abkommens erweitert worden.

Art. II Zusammenarbeit der staatlichen Behörden mit den Vereinten Nationen

1. Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge oder mit jeder anderen Institution, die ihm nachfolgen könnte, bei der Ausübung ihrer Befugnisse zusammenzuarbeiten und im Besonderen ihre Aufgabe zu erleichtern, die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls zu überwachen.

2. Um dem Hochkommissariat oder jeder andern, ihm allenfalls nachfolgenden Institution der Vereinten Nationen die Berichterstattung an die zuständigen Organe der Vereinten Nationen zu ermöglichen, verpflichten sich die Vertragsparteien dieses Protokolls, ihnen in geeigneter Form die gewünschten Informationen und statistischen Angaben zu machen über:

  1. a. die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
  2. b. die Durchführung dieses Protokolls;
  3. c. die Gesetze, Verordnungen und Dekrete, die in Kraft sind oder erlassen werden und die die Flüchtlinge betreffen.
Art. III Auskünfte über die innerstaatliche Gesetzgebung

Die Vertragsparteien dieses Protokolls werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Text der Gesetze und Verordnungen mitteilen, die sie zur Anwendung dieses Protokolls erlassen.

Art. IV Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen den Parteien dieses Protokolls über seine Auslegung oder Anwendung sind auf Begehren einer der beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, sofern sie nicht auf andere Weise beigelegt werden können.

Art. V Beitritt

Der Beitritt zu diesem Protokoll steht allen Staaten offen, die dem Abkommen angehören, und jedem andern Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen ist, sowie jedem Staat, der von der Generalversammlung dazu eingeladen wird. Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. VI Bundesstaatsklausel

Bei Bundesstaaten oder solchen Staaten, die nicht Einheitsstaaten sind, finden nachstehende Bestimmungen Anwendung:

  1. a. Mit Bezug auf die Artikel des Abkommens, die gemäss Artikel I, Ziffer 1 dieses Protokolls anzuwenden sind und deren Durchführung in die Zuständigkeit der gesetzgebenden Organe des Bundes fällt, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie die von Staaten, die nicht Bundesstaaten sind;
  2. b. Die Artikel des Abkommens, die gemäss Artikel I, Ziffer 1 dieses Protokolls anzuwenden sind und deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung jedes der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht verpflichtet sind, gesetzliche Massnahmen zu ergreifen, wird die Bundesregierung so bald als möglich und in empfehlendem Sinne den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone zur Kenntnis bringen;
  3. c. Ein Bundesstaat, der diesem Protokoll angehört, wird auf das ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelte Begehren jeder andern Vertragspartei dieses Protokolls eine Darstellung über die im Bunde und seinen Gliedstaaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis in Bezug auf irgendeine nach Artikel I, Ziffer 1 dieses Protokolls anwendbare Bestimmung des Abkommens geben; darin soll dargelegt werden, inwieweit diese Bestimmung durch einen gesetzgeberischen Akt oder eine andere Massnahme Wirksamkeit erhalten hat.
Art. VII Vorbehalte und Erklärungen

1. Im Zeitpunkt des Beitritts kann jeder Staat zu Artikel IV dieses Protokolls und auf Grund von Artikel I dieses Protokolls auch zur Anwendung aller Bestimmungen des Abkommens, mit Ausnahme der Artikel 1, 3, 4, 16 Ziffer 1 und 33, Vorbehalte machen, unter der Bedingung, dass diese bei Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind, nicht auch Flüchtlinge erfassen, auf die das Abkommen Anwendung findet.

2. Die von einer Vertragspartei des Abkommens gemäss Artikel 42 des Abkommens gemachten Vorbehalte werden sich auch auf ihre aus diesem Protokoll sich ergebenden Verpflichtungen erstrecken, es sei denn, sie würden zurückgezogen.

3. Jeder Staat, der gestützt auf Ziffer 1 dieses Artikels einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

4. Die von einer Vertragspartei dieses Protokolls, die dem Abkommen angehört, auf Grund von Artikel 40, Ziffer 1 und 2 des Abkommens gemachten Erklärungen sind auch auf dieses Protokoll anwendbar, es sei denn, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen werde im Zeitpunkt des Beitrittes eine gegenteilige schriftliche Erklärung abgegeben. Die Bestimmungen von Artikel 40, Ziffer 2 und 3 und Artikel 44, Ziffer 3 des Abkommens sind, mutatis mutandis, auch auf dieses Protokoll anwendbar.

Art. VIII Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt am Tage der Hinterlegung der sechsten Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat, der diesem Protokoll nach Hinterlegung der sechsten Beitrittsurkunde beitritt, tritt das Protokoll am Tage in Kraft, an dem dieser Staat seine Beitrittsurkunde hinterlegt.

Art. IX Kündigung

1. Jede Vertragspartei dieses Protokolls kann dieses zu jeder Zeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird für den betreffenden Staat ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Art. X Mitteilungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen den in Artikel V erwähnten Staaten das Datum des Inkrafttretens, Beitritte, Hinterlegungen und Rückzüge von Vorbehalten, Kündigungen sowie Erklärungen und Mitteilungen bekannt geben, die sich auf dieses Protokoll beziehen.

Art. XI Hinterlegung des Protokolls in den Archiven des Sekretariates der Vereinten Nationen

Ein vom Präsidenten der Generalversammlung und vom Generalsekretär der Vereinten Nationen unterzeichnetes Exemplar dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleicherweise verbindlich ist, wird in den Archiven des Sekretariates der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den übrigen in Artikel V genannten Staaten eine beglaubigte Abschrift übermitteln.