1. Angehörige des einen Staats, die einen gültigen Pass (gewöhnlicher Reisepass, Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass) besitzen und die nicht beabsichtigen, sich länger als 3 Monate im anderen Staat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in das Gebiet des anderen Staats einreisen und sich dort aufhalten.
2. Die Berechtigung nach Absatz 1 erstreckt sich ebenfalls auf Angehörige der Tschechischen Republik, die älter als 18 Jahre sind und einen gültigen Personalausweis mit maschinenlesbarer Zone besitzen sowie auf Angehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die eine gültige Identitätskarte besitzen.
3. Angehörige der Tschechischen Republik, die ein gültiges Ersatzreisedokument (cestovni průkaz) besitzen, und die nicht beabsichtigen, sich länger als 3 Monate in der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einreisen und sich dort aufhalten. Die Dauer des Aufenthalts ist in diesem Falle auf die Gültigkeitsdauer des Ersatzreisedokuments beschränkt, beträgt jedoch längstens 3 Monate.
4. Angehörige des einen Staats, die beabsichtigen sich länger als 3 Monate auf dem Gebiet des anderen Staats aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, müssen vor ihrer Abreise ein Visum des anderen Staats einholen.
5. Angehörige des einen Staates, die im anderen Staat eine gültige ordentliche Anwesenheitsbewilligung besitzen, können ohne Visum dorthin zurückkehren.