1. Personendaten, die im Zusammenhang mit diesem Abkommen übermittelt werden, dürfen ausschliesslich betreffen:
- a) die Personalien der rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit);
- b) den Reisepass, die Identitätskarte, sonstige Identitätsausweise und Reisedokumente;
- c) sonstige Informationen, die für die Identifizierung der rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person erforderlich sind (insbesondere Fingerabdrücke, Fotografien);
- d) Aufenthaltsorte und Reisewege;
- e) ausgestellte Aufenthaltstitel oder Visa.
2. Personendaten werden von jeder Vertragspartei gemäss ihrem innerstaatlichen Recht, unter Wahrung der Rechte der betreffenden Personen und unter den Voraussetzungen nach den Absätzen 3–7 bearbeitet.
3. Personendaten dürfen nur von den für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens bearbeitet werden. Die Vertragspartei, welche die Daten übermittelt, muss sich vergewissern, dass diese richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Sind die übermittelten Daten unrichtig oder war deren Übermittlung widerrechtlich, muss die Vertragspartei, die diese erhalten hat, unverzüglich benachrichtigt werden. Sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten.
4. Personendaten dürfen ausschliesslich an zuständige Behörden oder Dienste, die in diesem Abkommen genannte Aufgaben erfüllen, übermittelt werden. Personendaten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde, welche die Daten übermittelt, an andere Behörden oder Dienste weitergeleitet werden. Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert.
5. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf Antrag über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
6. Jede Vertragspartei dokumentiert die Übermittlung von Personendaten.
7. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen.