SR 0.142.115.989

Abkommen vom 16. Juni 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Prot.)

vom 16. June 2005
(Stand am 22.09.2005)

0.142.115.989

 AS 2006 601

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 16. Juni 2005
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. September 2005

(Stand am 22. September 2005)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Königreich Norwegen,

nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien auszubauen und zu fördern,

im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung,

in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen und Abkommen,

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,

haben Folgendes vereinbart:

I. Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Art. 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder einsichtig glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Absatz 1 ist anwendbar, wenn die Nationalität nachgewiesen oder einsichtig glaubhaft gemacht wird aufgrund der Dokumente, die in Artikel 2 des von den zuständigen Ministerien beider Vertragsparteien abgeschlossenen Durchführungsprotokolls aufgelistet sind.

(3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.

Art. 2

(1) Wird die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsprotokolls einsichtig glaubhaft gemacht, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei unverzüglich ein Passersatzpapier (Laissez-passer) aus.

(2) Werden die zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit vorgelegten Dokumente bezweifelt oder sind keine Dokumente vorhanden, veranlasst die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs, eine Anhörung der betroffenen Person. Die ersuchende Vertragspartei organisiert die Anhörung im Einvernehmen mit den konsularischen Behörden der ersuchten Vertragspartei.

(3) Wird bei der Anhörung festgestellt, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung unverzüglich, jedoch spätestens innert vier Arbeitstagen nach Beendigung der Anhörung, ein Passersatzpapier (Laissez-passer) aus.

Art. 3

(1) Die Angaben, die das Rückübernahmegesuch enthalten muss, sowie die Modalitäten für die Übermittlung des Gesuchs sind im Durchführungsprotokoll aufgeführt.

(2) Die bei der Rückübernahme für den Transport der betroffenen Person zur Grenze der ersuchten Vertragspartei anfallenden Kosten werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen.

II. Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen

Art. 4

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich während der letzten sechs Monate vor Stellung des Rückübernahmegesuches im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hatten, dort gewohnt hatten oder durch dieses Gebiet durchgereist waren.

(2) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn sie ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, das oder der von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden ist.

Art. 5

Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 4 gilt nicht gegenüber:

  1. Drittstaatsangehörigen, denen von der ersuchenden Vertragspartei ein Visum oder ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, ausser die ersuchte Vertragspartei hat ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel von längerer Dauer ausgestellt;
  2. Drittstaatsangehörigen, die sich länger als ein Jahr im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufgehalten haben, ausser sie sind im Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels;
  3. Drittstaatsangehörigen oder Personen, die die ersuchende Vertragspartei entweder in Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951[*] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967[*] als Flüchtlinge oder in Anwendung des New Yorker Übereinkommens vom 28. September 1954[*] über die Rechtsstellung der Staatenlosen als Staatenlose anerkannt hat;
  4. Drittstaatsangehörigen, die von der ersuchten Vertragspartei in ihr Herkunftsland oder in einen Drittstaat rückgeführt wurden, sofern sie nicht in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie im Anschluss an die Rückführung erneut in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist oder durch dieses durchgereist waren oder sich darin aufgehalten hatten.
Art. 6

(1) Artikel 4 Absatz 1 ist anwendbar, wenn die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ihr dortiger Aufenthalt in diesem Gebiet namentlich mit einem in Artikel 4 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokument oder Beweismittel nachgewiesen oder einsichtig glaubhaft gemacht wird.

(2) Die Angaben, die das Rückübernahmegesuch enthalten muss, sowie die Modalitäten für die Übermittlung des Gesuchs sind im Durchführungsprotokoll aufgeführt.

(3) Die für die Beförderung der betroffenen Person zur Grenze der ersuchten Vertragspartei anfallenden Kosten werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen.

Art. 7

(1) Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine Person wieder zurück, wenn nach deren Rückübernahme durch die ersuchte Vertragspartei zusätzliche Abklärungen ergeben, dass diese Person zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht erfüllte.

(2) Das entsprechende Gesuch soll von der ersuchten Vertragspartei so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von neun Monaten nach erfolgter Rückübernahme unterbreitet werden.

III. Durchbeförderung

Art. 8

(1) Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung der ersuchenden Vertragspartei betroffen sind. Die Durchbeförderung erfolgt auf dem Luftweg.

(2) Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die volle Verantwortung während der gesamten Reise eines Drittstaatsangehörigen in dessen Zielland, und sie nimmt diese Person wieder zurück, wenn aus irgendeinem Grund die Rückführung oder die Einreiseverweigerung nicht vollzogen werden kann.

(3) Die ersuchende Vertragspartei teilt der ersuchten Vertragspartei mit, ob die von der Durchbeförderung betroffene Person begleitet werden muss. Die ersuchte Vertragspartei kann:

  1. die Begleitung selber übernehmen; wobei ihr die ersuchende Vertragspartei die dadurch entstandenen Kosten zurück erstattet;
  2. die Begleitung in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Vertragspartei sicherstellen;
  3. die ersuchende Vertragspartei dazu ermächtigen, die Begleitung in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen.
Art. 9

Das Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung zur Rückführung oder der Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung wird gemäss den im Durchführungsprotokoll festgelegten Modalitäten direkt von der einen zuständigen Behörde an die andere übermittelt.

Art. 10

(1) Erfolgt die Durchbeförderung unter Polizeibegleitung, führen die Begleitbeamten ihren Auftrag in Zivilkleidung, unbewaffnet und mit einer Transitbewilligung aus.

(2) Bei der Durchführung der Durchbeförderung beschränken sich die Befugnisse der Begleitbeamten auf Notwehr. Befinden sich keine Beamten der Vertreter der Staatsgewalt unter den Begleitbeamten, können diese in vernünftiger und verhältnismässiger Weise auf eine unmittelbar bevorstehende schwerwiegende Gefahr reagieren, um zu verhindern, dass der Drittstaatsangehörige flüchtet und dabei sich oder Dritte verletzt oder Sachschaden verursacht. Die Begleitbeamten müssen unter allen Umständen die Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei einhalten.

(3) Während der Durchbeförderung stellen die Begleitbeamten die Überwachung des Drittstaatsangehörigen sicher und sorgen dafür, dass dieser an Bord des Flugzeugs geht. Die Vertragsparteien gewähren den Begleitbeamten der anderen Vertragspartei, die gemäss diesem Abkommen ihren Verpflichtungen nachkommen, denselben Schutz und dieselbe Unterstützung, die sie auch ihren eigenen Begleitbeamten gewähren würden. Die Begleitbeamten sind bei der Ausführung ihres Auftrags den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unterstellt.

(4) Wenn nötig kann die ersuchte Vertragspartei die Verantwortung für die Überwachung und das Anbordgehen des Drittstaatsangehörigen selber übernehmen.

(5) Die ersuchende Vertragspartei hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit der Drittstaatsangehörige im Flughafen der ersuchten Vertragspartei so rasch wie möglich durchbefördert wird.

(6) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig in allen Einzelheiten über die während der Durchbeförderung eingetretenen Zwischenfälle.

Art. 11

Wenn bei einer Durchbeförderung das Anbordgehen der Person, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung betroffen ist, verweigert wird oder nicht möglich ist, nimmt die ersuchende Vertragspartei diese Person unverzüglich oder innert höchstens vierundzwanzig Stunden nach deren Ankunft am Flughafen wieder zurück.

Art. 12

Die Begleitbeamten, die ihren Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nachkommen, bleiben bezüglich Dienstvorschriften, namentlich betreffend Disziplin und Haftpflicht, den in ihrem eigenen Lande geltenden Bestimmungen unterstellt.

Art. 13

Die Begleitbeamten, die gemäss diesem Abkommen ihren Verpflichtungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nachkommen, sind im Hinblick auf Straftaten, die entweder ihnen gegenüber oder von ihnen selber verübt werden, dem Strafrecht der ersuchten Vertragspartei unterstellt. Sie werden im Hinblick auf Straftaten, die entweder ihnen gegenüber oder von ihnen selber verübt werden, als Beamte dieser Vertragspartei betrachtet.

Art. 14

Die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei, die gestützt auf dieses Abkommen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine Durchbeförderung durchführen, müssen jederzeit in der Lage sein, ihre Identität, die Art ihres Auftrags und ihre Diensteigenschaft zu belegen, indem sie die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Durchbeförderungsbewilligung vorzeigen.

Art. 15

(1) Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf alle Entschädigungsansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Vermögenswerten, die ihnen oder anderen Verwaltungsorganen gehören, wenn der Schaden von einem Begleitbeamten bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens verursacht worden ist.

(2) Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf alle Entschädigungsansprüche wegen Verletzung der körperlichen Unversehrtheit eines Begleitbeamten, wenn der Schaden bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens verursacht worden ist. Ersatzansprüche des Begleitbeamten oder seiner Familienangehörigen bleiben hiervon unberührt.

(3) Wird durch einen Begleitbeamten der einen Vertragspartei bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einem Dritten Schaden zugefügt, so ist die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich der Schaden ereignete, haftpflichtig gemäss den Vorschriften, die Anwendung fänden, wenn der Schaden von einem ihrer eigenen sachlich und örtlich zuständigen Beamten verursacht worden wäre.

(4) Die Vertragspartei, deren Begleitbeamter im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden verursacht hat, erstattet dieser anderen Vertragspartei den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder an deren Familienangehörige geleistet hat.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatzansprüchen zu erleichtern. Sie tauschen insbesondere alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.

(6) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.

Art. 16

Die Durchbeförderung zur Rückführung oder die Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung kann namentlich verweigert werden:

  1. wenn der Drittstaatsangehörige Gefahr läuft, im Zielstaat wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden;
  2. wenn der Drittstaatsangehörige Gefahr läuft, im Zielstaat wegen Handlungen, die er vor der Durchbeförderung begangen hat, angeklagt oder verurteilt zu werden.
Art. 17

Die Kosten für die Durchbeförderung bis zur Grenze des Ziellandes sowie die mit einer allfälligen Rückkehr verbundenen Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

IV. Datenschutz

Art. 18

(1) Personendaten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme von Personen übermittelt werden, dürfen ausschliesslich betreffen:

  1. a) die Personalien der rückzuübernehmenden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, sämtliche früheren Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit);
  2. b) die Identitätskarte oder den Reisepass,
  3. c) weitere Einzelheiten, die für die Identifizierung der rückzuübernehmenden Person erforderlich sind; sowie
  4. d) Zwischenaufenthalte und Reisewege.

(2) Personendaten dürfen nur von den für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens bearbeitet werden. Die übermittelnde Vertragspartei muss sich vergewissern, dass die übermittelten Daten richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Sind die übermittelten Daten unrichtig oder war deren Übermittlung widerrechtlich, muss die empfangende Vertragspartei unverzüglich benachrichtigt werden; sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten. Personendaten dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis der übermittelnden Vertragspartei an andere Behörden oder Dienste weitergeleitet werden. Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfordert.

(3) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf Antrag über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.

(4) Das nationale Datenschutzrecht jeder Vertragspartei bleibt anwendbar im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten und den Rechten der von einer Bearbeitung betroffenen Person.

V. Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Art. 19

(1) Bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens arbeiten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zusammen und beraten sich.

(2) Jede Vertragspartei kann die Einberufung von Expertentreffen beider Regierungen verlangen, um Fragen zur Durchführung dieses Abkommens zu klären.

Art. 20

(1) Das Durchführungsprotokoll, das die Verfahren für die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens festlegt, regelt auch:

  1. die Festlegung der für die Rückübernahme und die Durchbeförderung zu benutzenden Flughäfen;
  2. die Fristen für die Behandlung der Rückübernahme- und Durchbeförderungsgesuche.

(2) Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien die nötigen Informationen über die Behörden aus, die für die Behandlung und Durchführung der Rückübernahme- und Durchbeförderungsgesuche verantwortlich sind.

(3) Jede Änderung der Angaben über die zuständigen Behörden wird der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.

Art. 21

Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich ergeben aus:

  1. dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951[*] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967[*];
  2. den von den Vertragsparteien unterzeichneten Menschenrechtskonventionen;
  3. internationalen Auslieferungsverträgen.
Art. 22

Dieses Abkommen gilt gleichermassen für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und für dessen Staatsangehörige.

Art. 23

(1) Jede Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens notwendigen landesrechtlichen Verfahren. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein.

Art. 24

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus wichtigen Gründen, namentlich zum Schutz der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit, durch eine unverzügliche entsprechende Notifikation an die andere Vertragspartei suspendieren. Die Aufhebung einer solchen Massnahme wird der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Suspendierung tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der betreffenden Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.