Die hohen vertragschliessenden Teile sind miteinander darüber einig, unter den im vorliegenden Vertrage festgesetzten Bedingungen Norwegens volle und uneingeschränkte Staatshoheit über die Spitzbergengruppe anzuerkennen, die mit Einschluss von Björnöen oder Bären‑Eiland alle Inseln zwischen dem 10. und 35. Längengrad östlich von Greenwich und zwischen dem 74. und 81. nördlichen Breitengrad umfasst, insbesondere Westspitzbergen, das Nordostland, Barents‑öy, Egde-öy, die Wiche‑Inseln, die Hoffnungs‑Insel oder Hopen‑Eiland und das Prinz‑Karl-Land sowie alle dazugehörenden Inseln, Inselchen und Schären.
Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen (mit Beilage)
0.142.115.981
BS11 713
Übersetzung
Vertrag über Spitzbergen
Abgeschlossen in Paris am 9. Februar 1920
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 30. Juni 1925
In Kraft getreten für die Schweiz am 14. August 1925
(Stand am 18. Juni 2024)
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; Seine Majestät der König
von Grossbritannien und Irland und der Überseeischen Britischen Lande,
Kaiser von Indien; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident
der Französischen Republik; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät
die Königin der Niederlande; Seine Majestät der König von Schweden,
haben, geleitet von dem Wunsche, durch Anerkennung der Staatshoheit Norwegens über die Spitzbergengruppe einschliesslich des Bären‑Eilands diese Gebiete im Genuss einer Verwaltungsform zu wissen, die der Billigkeit entspricht und geeignet ist, ihre friedliche Verwertung und Nutzbarmachung zu verbürgen,
zum Abschluss eines diesbezüglichen Vertrags zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Die Schiffe und Staatsangehörigen aller hohen vertragschliessenden Teile sind innerhalb der im Artikel 1 genannten Gebiete und ihrer Hoheitsgewässer in gleicher Weise zur Ausübung der Fischerei‑ und Jagdrechte zugelassen.Es ist Sache Norwegens, geeignete Massnahmen zur Erhaltung und nötigenfalls zur Wiederherstellung des Tier‑ und Pflanzenlebens innerhalb der genannten Gebiete und ihrer Hoheitsgewässer beizubehalten, zu treffen oder anzuordnen, wobei darüber Einverständnis besteht, dass diese Massregeln jederzeit ohne irgendwelche mittelbaren oder unmittelbaren Ausnahmen, Vorrechte und Begünstigungen zum Vorteil eines der hohen vertragschliessenden Teile den Staatsangehörigen aller Teile gegenüber in gleichem Masse angewandt werden.Die Besitzer, deren Rechte gemäss den in den Artikeln 6 und 7 enthaltenen Bestimmungen anerkannt werden, haben auf ihren Grundstücken das ausschliessliche Jagdrecht: 1° in der Nähe von Wohnungen, Häusern, Warenlagern, Werkstätten und Anlagen zur Bewirtschaftung des Grundstücks unter den in den Vorschriften der Ortspolizei festgesetzten Bedingungen; 2° innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um den Hauptsitz der Unternehmungen oder Betriebe; in beiden Fällen unter der Voraussetzung, dass sie sich nach den Vorschriften richten, die die Norwegische Regierung in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Artikels erlässt.
Die Staatsangehörigen aller hohen vertragschliessenden Teile haben in den Gewässern, Fjorden und Häfen der im Artikel 1 genannten Gebiete gleiches Recht auf Zugang und Aufenthalt zu jedem beliebigen Zwecke. Sie können sich daselbst, sofern sie sich nach den örtlichen Gesetzen und Vorschriften richten, ungehindert und bei völliger Gleichberechtigung in der Schifffahrt, in der Industrie, im Bergbau und Handel betätigen.Mit derselben Gleichberechtigung steht ihnen zu Lande wie auch in den Hoheitsgewässern die Ausübung und der Betrieb jedes Schifffahrts‑, Industrie‑, Bergwerks‑ und Handelsunternehmens frei, ohne dass in irgendeiner Beziehung oder zugunsten irgendeines Unternehmens ein Monopol geschaffen werden darf.Ohne Rücksicht auf etwaige norwegische Bestimmungen für die Küstenschifffahrt sind die Schiffe der hohen vertragschliessenden Teile auf der Fahrt von oder nach den im Artikel 1 genannten Gebieten sowohl auf der Ausreise als auch auf der Rückreise berechtigt, die norwegischen Häfen anzulaufen, sei es, um Reisende oder Waren an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen, die von oder nach den genannten Gebieten befördert werden sollen, oder aus irgendeinem anderen Grunde.Es besteht Einverständnis darüber, dass den Staatsangehörigen aller hohen vertragschliessenden Teile, ihren Schiffen und Waren in keiner Beziehung und besonders nicht hinsichtlich der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr irgendwelche Lasten oder Beschränkungen auferlegt werden, die nicht auch Staatsangehörigen, Schiffen oder Waren gegenüber zur Anwendung kommen, die in Norwegen das Recht der Meistbegünstigung geniessen; norwegische Staatsangehörige, Schiffe und Waren werden in dieser Hinsicht denen der anderen hohen vertragschliessenden Teile gleichgestellt und in keiner Beziehung günstiger behandelt.Der Ausfuhr jeglicher Waren nach dem Gebiet irgendeiner der vertragschliessenden Mächte sollen keine anderen oder schwereren Lasten oder Beschränkungen auferlegt werden, als sie für die Ausfuhr von Waren der gleichen Art nach dem Gebiet einer anderen vertragschliessenden Macht (einschliesslich Norwegens) oder nach irgendeinem anderen Bestimmungslande festgesetzt sind.
Alle öffentlichen drahtlosen Telegraphenstationen, die durch die Norwegische Regierung oder mit ihrer Genehmigung in den im Artikel 1 genannten Gebieten errichtet sind oder in Zukunft errichtet werden, sollen jederzeit für Meldungen von Schiffen aller Flaggen und von Staatsangehörigen der hohen vertragschliessenden Teile bei völliger Gleichberechtigung unter den Bedingungen zugänglich sein, die im Radiotelegraphenvertrage vom 5. Juli 1912[*] festgesetzt sind oder in dem an seine Stelle tretenden, etwa noch abzuschliessenden internationalen Abkommen festgesetzt werden.Unter Vorbehalt der internationalen Verpflichtungen, die sich aus einem Kriegszustand ergeben können, dürfen Eigentümer von Grundstücken jederzeit für ihren eigenen Gebrauch drahtlose Telegraphenanlagen errichten und benutzen, die in Privatangelegenheiten mit festen oder beweglichen Stationen – darunter auch mit solchen an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen – frei verkehren dürfen.
Die hohen vertragschliessenden Teile erkennen die Nützlichkeit einer internationalen meteorologischen Station in den im Artikel 1 genannten Gebieten an. Die Errichtung dieser Station wird Gegenstand eines späteren Abkommens sein.Ebenso werden durch Abkommen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen in den genannten Gebieten wissenschaftliche Forschungen vorgenommen werden dürfen.
Unter Vorbehalt der im vorliegenden Artikel enthaltenen Bestimmungen sollen die erworbenen Rechte der Staatsangehörigen der hohen vertragschliessenden Teile als gültig anerkannt werden.Forderungen mit Bezug auf Rechte, die vor der Unterzeichnung dieses Vertrags durch Besitzergreifung oder Okkupation entstanden sind, werden nach den Bestimmungen der Beilage geregelt, die dieselbe Kraft und Gültigkeit hat wie der vorliegende Vertrag.
Hinsichtlich der Art der Erwerbung, des Genusses und der Ausübung des Eigentumsrechts einschliesslich der Bergwerksgerechtigkeit in den im Artikel 1 genannten Gebieten verpflichtet sich Norwegen, den Staatsangehörigen aller hohen vertragschliessenden Teile eine Behandlung zukommen zu lassen, die sich auf vollkommene Gleichstellung gründet und den Bestimmungen des vorliegenden Vertrags entspricht.Enteignung kann nur zum öffentlichen Nutzen und gegen angemessenen Schadenersatz erfolgen.
Norwegen verpflichtet sich, für die im Artikel 1 genannten Gebiete eine Bergwerksordnung zu erlassen, die besonders bezüglich der Steuern, Gebühren und Abgaben jeder Art und der allgemeinen oder besonderen Arbeitsbedingungen alle Vorrechte, Monopole oder Begünstigungen des Staates oder der Staatsangehörigen irgendeines der hohen vertragschliessenden Teile, einschliesslich Norwegens, ausschliesst und Lohnangestellten jeder Art die Sicherheiten für Lohn und Schutz verbürgt, die ihr körperliches, sittliches und geistiges Wohl erfordert.Die zu erhebenden Steuern, Gebühren und Abgaben müssen ausschliesslich den genannten Gebieten zugute kommen und dürfen nur in dem Umfang festgesetzt werden, den ihr Zweck rechtfertigt.Was insbesondere die Ausfuhr von Erzen anbetrifft, so darf die Norwegische Regierung dieselbe mit einer Abgabe belegen; diese Abgabe darf jedoch bei Mengen bis zu 100 000 Tonnen ein Prozent des Höchstwerts der ausgeführten Erze nicht übersteigen; wenn diese Ziffer überschritten wird, ist die Abgabe nach einer fallenden Skala zu berechnen. Der Wert ist am Schlusse der Schifffahrtssaison auf Grund einer Berechnung des durchschnittlich erreichten fob‑Preises festzustellen.Die Norwegische Regierung hat den anderen vertragschliessenden Mächten den Entwurf zur Bergwerksordnung drei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen. Wenn innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der genannten Mächte vorschlagen, diese Verordnung abzuändern, bevor sie zur Anwendung kommt, so ist dieser Vorschlag von der Norwegischen Regierung den anderen vertragschliessenden Mächten mitzuteilen; eine Kommission aus je einem Vertreter der genannten Mächte prüft sodann den Vorschlag und entscheidet darüber. Diese Kommission wird von der Norwegischen Regierung zusammenberufen und hat ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer ersten Sitzung zu treffen. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Unter Vorbehalt der Rechte und Pflichten, die sich etwa aus Norwegens Beitritt zum Völkerbund ergeben, verpflichtet sich Norwegen, in den im Artikel 1 genannten Gebieten weder eine Flottenbasis zu errichten noch ihre Errichtung zuzulassen, und in den genannten Gebieten, die niemals zu Kriegszwecken benutzt werden dürfen, auch keine Befestigung anzulegen.
Bis die Anerkennung einer Russischen Regierung durch die hohen vertragschliessenden Teile Russland Gelegenheit gibt, dem vorliegenden Vertrage beizutreten, sollen russische Staatsangehörige und Gesellschaften dieselben Rechte haben wie die Staatsangehörigen der hohen vertragschliessenden Teile.Forderungen, die sie innerhalb der im Artikel 1 genannten Gebiete etwa geltend zu machen haben, werden unter den in diesem Vertrage (Artikel 6 und Beilage) festgesetzten Bedingungen durch die Dänische Regierung vorgebracht, die ihre guten Dienste zu diesem Zwecke zusagt.Der vorliegende Vertrag, dessen französischer und englischer Text massgebend sind, soll ratifiziert werden.Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Paris niedergelegt werden.Die Mächte, deren Regierungen ihren Sitz ausserhalb Europas haben, können sich darauf beschränken, der Regierung der Französischen Republik durch ihren diplomatischen Vertreter in Paris mitzuteilen, dass sie ratifiziert haben, und haben gegebenenfalls die Ratifikationsurkunde möglichst bald zu übersenden.In bezug auf die Bestimmungen des Artikels 8 tritt dieser Vertrag in Kraft, sobald er von jeder der Signatarmächte ratifiziert worden ist; in bezug auf alle anderen Bestimmungen tritt er gleichzeitig mit der im genannten Artikel vorgesehenen Bergwerksordnung in Kraft.Die aussenstehenden Mächte werden von der Französischen Regierung aufgefordert, dem Vertrage beizutreten, wenn er gehörig ratifiziert worden ist. Dieser Beitritt erfolgt durch Mitteilung an die Französische Regierung, der es obliegt, die anderen vertragschliessenden Teile davon zu benachrichtigen.