0.142.115.659
AS 2011 665
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abgeschlossen am 19. Mai 2010
In Kraft getreten durch Notenaustausch 1. Februar 2011
(Stand am 1. Februar 2011)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Moldau,
(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),
entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,
im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
unter Bekräftigung ihres Willens, die bestehende gute Zusammenarbeit auszubauen,
unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Moldau unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984,
unter Berücksichtigung des Abkommens vom 6. November 2003 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, unterzeichnet am 18. September 2007,
sind wie folgt übereingekommen:
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
- (a) «Vertragsparteien» bezeichnet den Schweizerischen Bundesrat und die Regierung der Republik Moldau.
- (b) «Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt.
- (c) «Staatsangehöriger der Republik Moldau» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Moldau besitzt.
- (d) «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau besitzt.
- (e) «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt.
- (f) «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren.
- (g) «Grenzübergangsstelle» bezeichnet jeden von den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau für das Überschreiten ihrer jeweiligen Landesgrenzen zugelassenen Übergang, einschliesslich der Übergänge an internationalen Flughäfen.
- (h) «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau, die für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen.
- (i) «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Moldau), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens stellt.
- (j) «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Moldau), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird.
- (k) «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a desselben befasst.
- (l) «Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat.
- (m) «Personendaten» bezeichnet alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person («betroffene Person»); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind.
Abschnitt I Rückübernahmeverpflichtungen der Republik Moldau
Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger1. Die Republik Moldau rückübernimmt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige der Republik Moldau ist.
2. Die Republik Moldau rückübernimmt ferner:
- – minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
- – Ehepartner der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
3. Die Republik Moldau rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Staatsangehörigkeit der Republik Moldau verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch die Schweizerische Eidgenossenschaft zumindest zugesichert wurde.
4. Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Republik Moldau stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Republik Moldau unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Republik Moldau auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat die Republik Moldau innerhalb von 14 Kalendertagen kein neues Reisedokument ausgestellt, ist davon auszugehen, dass sie das für die Rückkehr der Person erforderliche Dokument (Laissez-passer des EJPD) anerkennt.
5. Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit der Republik Moldau die eines Drittstaats, so berücksichtigt die Schweizerische Eidgenossenschaft den Willen dieser Person, vom Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.
Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser1. Die Republik Moldau rückübernimmt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nach Artikel 9 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:
- (a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung der Republik Moldau sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren; oder
- (b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder einer Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet auf dem Luftweg oder auf dem Landweg über einen Drittstaat illegal und direkt in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingereist sind.
2. Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern:
- (a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen der Republik Moldau gereist ist; oder
- (b)
die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:
- – die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsbewilligung der Republik Moldau, das bzw. die später abläuft, oder
- – das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, und die betreffende Person hat sich im Hoheitsgebiet der Republik Moldau aufgehalten oder ist durch dieses durchgereist, oder
- – die betreffende Person erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen, und sie hat sich im Hoheitsgebiet der Republik Moldau aufgehalten oder ist durch dieses durchgereist.
3. Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Republik Moldau stellt die Schweizerische Eidgenossenschaft der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument (Laissez-passer des EJPD) aus.
Abschnitt II Rückübernahmeverpflichtungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Art. 4 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft rückübernimmt auf Ersuchen der Republik Moldau und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet der Republik Moldau die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist.
2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft rückübernimmt ferner:
- – minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Republik Moldau;
- – Ehepartner der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Republik Moldau.
3. Die Schweizerische Eidgenossenschaft rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch die Republik Moldau zumindest zugesichert wurde.
4. Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat die Schweizerische Eidgenossenschaft innerhalb von 14 Kalendertagen kein neues Reisedokument ausgestellt, ist davon auszugehen, dass sie das für die Rückkehr der Person erforderliche Reisedokument der Republik Moldau anerkennt.
5. Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft die eines Drittstaats, so berücksichtigt die Republik Moldau den Willen dieser Person, vom Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.
Art. 5 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft rückübernimmt auf Ersuchen der Republik Moldau und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der Republik Moldau die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:
- (a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren; oder
- (b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einer Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet auf dem Luftweg oder auf dem Landweg über einen Drittstaat illegal in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau eingereist sind.
2. Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern:
- (a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gereist ist; oder
- (b)
die Republik Moldau dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:
- – die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsbewilligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das bzw. die später abläuft, oder
- – das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung der Republik Moldau wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, und die betreffende Person hat sich im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgehalten oder ist durch dieses durchgereist, oder
- – die betreffende Person erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen, und sie hat sich im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgehalten oder ist durch dieses durchgereist.
3. Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt die Republik Moldau der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument aus.
Abschnitt III Rückübernahmeverfahren
1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist für die Rückführung einer rückzuübernehmenden Person aufgrund der Verpflichtungen nach den Artikeln 2–5 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.
2. Es bedarf keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person ein gültiges Reisedokument und, sofern es sich bei ihr um einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen handelt, sie ausserdem ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates besitzt.
Art. 7 Inhalt des Rückübernahmegesuchs1. Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:
- (a) Personendaten der rückzuübernehmenden Person (z.B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und -ort und letzter Aufenthaltsort) und gegebenenfalls Personalien der minderjährigen unverheirateten Kinder und/oder der Ehepartner;
- (b) Dokumente, mit denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird, und die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, die Durchreise, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen und die Illegalität der Einreise und des Aufenthalts glaubhaft gemacht werden;
- (c) Passfoto der rückzuübernehmenden Person.
2. Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmegesuche ist dem Durchführungsprotokoll als Anhang 5 beigefügt.
Art. 8 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit1. Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann mit einem der in Anhang 1 des Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so anerkennen sowohl die Schweizerische Eidgenossenschaft als auch die Republik Moldau die Staatsangehörigkeit, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
2. Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann insbesondere mit den in Anhang 2 des Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so sehen die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Moldau die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.
3. Kann keines der in Anhang 1 oder 2 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so trifft die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates auf Ersuchen mit der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.
4. Bei Bedarf können zur Überprüfung der Staatsangehörigkeit Experten beigezogen werden.
Art. 9 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen1. Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit einem der in Anhang 3 des Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Beweismittel nachgewiesen werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Moldau anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
2. Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit den in Anhang 4 des Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Moldau die Gründe als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.
3. Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die begründete Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.
1. Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.
2. Das Rückübernahmegesuch ist innerhalb von 15 Kalendertagen schriftlich zu beantworten. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmegesuchs und endet einen Arbeitstag nach Ablauf der 15 Kalendertage.
3. Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Beantwortung des Gesuchs innerhalb von 15 Kalendertagen entgegen, so kann die Frist auf ein entsprechend begründetes Ersuchen um höchstens sechs Kalendertage verlängert werden.
4. Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.
5. Nach Erteilung der Genehmigung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist wird die betreffende Person innerhalb von sechs Monaten rückgeführt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.
6. Die Staatsangehörigkeit gilt als erwiesen, sofern die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen nichts dagegen einwendet.
Art. 11 Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung1. Vor der Rückkehr einer Person vereinbaren die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Moldau im Voraus schriftlich den Tag der Rückkehr, die Grenzübergangsstelle, allfällige Begleitpersonen und sonstige Informationen, die für die Rückkehr von Belang sind.
2. Soweit möglich und falls erforderlich sollte die schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- (a) Hinweis darauf, dass die rückzuführende Person auf Hilfe oder Pflege angewiesen ist, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt;
- (b) Hinweis auf weitere Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, oder Angaben zum Gesundheitszustand der Person, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt.
3. Die Beförderung erfolgt auf dem Luft- oder Landweg. Die Rückkehr auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Fall einer begleiteten Rückkehr wird das Begleitpersonal vom ersuchenden Staat bevollmächtigt.
Art. 12 Irrtümliche RückübernahmeWird innerhalb von sechs Monaten nach der Rückkehr der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 2–5 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück. In solchen Fällen gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend, und alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person werden bereitgestellt.
Abschnitt IV Durchbeförderung
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Moldau beschränken die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die Fälle, in denen die Rückkehr in den Zielstaat nicht auf direktem Weg möglich ist.
2. Die Republik Moldau genehmigt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, und die Schweizerische Eidgenossenschaft genehmigt auf Ersuchen der Republik Moldau die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterreise durch andere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Zielstaat gewährleistet sind.
3. Die Durchbeförderung kann von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau abgelehnt werden:
- (a) wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Zielstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung droht; oder
- (b) wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Sanktionen unterworfen ist; oder
- (c) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.
4. Die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Moldau können ihre Genehmigung widerrufen, falls nachträglich Umstände nach Absatz 3 auftreten oder zum Vorschein kommen, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in allfällige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen gegebenenfalls unverzüglich zurück.
Art. 14 Durchbeförderungsverfahren1. Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsgesuch zu übermitteln, das folgende Angaben enthält:
- (a) Art der Durchbeförderung (auf dem Luft- oder Landweg), allfällige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Zielstaat;
- (b) Personalien der betreffenden Person (z.B. Vorname, Familienname, Mädchenname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und – falls möglich – Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);
- (c) vorgesehene Grenzübergangsstelle, Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) der Durchbeförderung und allfälliges Begleitpersonal.
Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsgesuche ist dem Durchführungsprotokoll als Anhang 6 beigefügt.
2. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von drei Kalendertagen schriftlich über die Durchbeförderung unter Bestätigung der Grenzübergangsstelle und des vorgesehenen Zeitpunkts (Datum und Uhrzeit) bzw. über die Ablehnung der Durchbeförderung und die diesbezüglichen Gründe.
3. Stimmt der ersuchte Staat einem Gesuch zu, wird die Durchbeförderung innert 30 Kalendertagen ab Datum des Antwortschreibens abgewickelt.
4. Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuführende Person und allfälliges Begleitpersonal von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.
5. Vorbehaltlich gegenseitiger Rücksprache helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.
Abschnitt V Kosten
Art. 15 Beförderungs- und Durchbeförderungskosten1. Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme verbundenen Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Zielstaats vom ersuchenden Staat getragen.
2. Eventuelle Mehrkosten für die Rückkehr in den Drittstaat nach Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens werden von der rückübernommenen Person getragen.
Abschnitt VI Datenschutz und Unberührtheitsklausel
1. Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. Bei der Übermittlung, Verarbeitung oder Bearbeitung von Personendaten im Einzelfall beachten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Datenschutz.
2. Ferner gelten folgende Grundsätze:
- (a) Personendaten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden.
- (b) Personendaten müssen für den festgelegten, eindeutigen und rechtmässigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.
- (c)
Personendaten müssen für den Zweck, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, angemessen, erheblich und verhältnismässig sein; insbesondere dürfen übermittelte Personendaten ausschliesslich Folgendes betreffen:
- (i) Personalien der rückzuführenden Person sowie, bei Bedarf, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Vornamen, Familiennamen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Zivilstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit);
- (ii) Reisepass, Personalausweis, Führerschein und weitere Identifikations- oder Reisedokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort);
- (iii) Zwischenstopps und Reiserouten;
- (iv) sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen erforderlich sind.
- (d) Personendaten müssen sachlich richtig sein und bei Bedarf auf den neuesten Stand gebracht werden.
- (e) Personendaten sind in einer Form aufzubewahren, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es der Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erfordert.
- (f) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Personendaten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schliesst die Benachrichtigung der anderen Vertragspartei über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ein.
- (g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. Jede Person ist auf ihr Ersuchen hin über alle sie betreffenden Daten sowie über den beabsichtigten Verwendungszweck zu unterrichten.
- (h) Personendaten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.
- (i) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen. Sie schützen die übermittelten Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Weitergabe. Die Vertragsparteien stellen die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten durch eine geeignete unabhängige Stelle sicher.
Art. 17 Unberührtheitsklausel1. Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Moldau unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus:
- – dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- – den internationalen Übereinkommen, nach denen der für die Prüfung von Asylanträgen zuständige Staat bestimmt wird;
- – der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten;
- – dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
- – internationalen Übereinkommen über die Auslieferung;
- – multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger.
2. Dieses Abkommen steht der Rückkehr einer Person aufgrund anderer formeller Vereinbarungen nicht entgegen.
Abschnitt VII Durchführung und Anwendung
Die Vertragsparteien führen auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien Expertentreffen über die Anwendung dieses Abkommens durch.
Art. 19 Durchführungsprotokoll1. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Moldau werden ein Durchführungsprotokoll abschliessen mit Bestimmungen über:
- (a) die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;
- (b) die Voraussetzungen für die begleitete Rückkehr, einschliesslich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;
- (c) Beweismittel und Dokumente, die als Nachweis oder Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit oder für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser gelten;
- (d) das Verfahren für Befragungen gemäss Artikel 8 Absatz 3 dieses Abkommens.
2. Das in Absatz 1 erwähnte Durchführungsprotokoll tritt am selben Tag wie dieses Abkommen in Kraft.
Abschnitt VIII Schlussbestimmungen
Art. 20 Räumlicher GeltungsbereichDieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Hoheitsgebiet der Republik Moldau.
Art. 21 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für dessen Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über die Erleichterung der Visaerteilung für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Moldau, so tritt dieses Abkommen zusammen mit letzterem in Kraft.
2. Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen vom 6. November 2003 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt.
3. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Staatssicherheit oder der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg bis spätestens 72 Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, die das Abkommen suspendiert hat, unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Weg, sobald die Gründe für die Suspendierung hinfällig geworden sind.
5. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.Geschehen zu Chisinau, am 19. Mai 2010 in je zwei Urschriften in deutscher, englischer und moldauischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens wird der englische Text verwendet.
Durchführungsprotokoll
Art. 1 Zuständige Behörden(1) Die mit der Durchführung dieses Abkommens betrauten zuständigen Behörden sind:
- a) für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
- Bundesamt für Migration, Abteilung Rückkehr
- Quellenweg 6
- 3003 Bern-Wabern
- Telefon: +41 31 325 91 73
- Fax: +41 31 325 92 23
- b) für die Republik Moldau:
- Ministerium für innere Angelegenheiten
- bd. Ştefan cel Mare 75
- MD-2012, Moldova,
- Tel./Fax: +373 22 272203
(2) Die detaillierten Angaben zu den zuständigen Behörden werden bei Unterzeichnung des Abkommens ausgetauscht. Die zuständigen Behörden nach Absatz 1 teilen einander allfällige nachträgliche Änderungen in Bezug auf die zuständigen Behörden oder deren detaillierte Angaben direkt mit.
Art. 2 Rückübernahmegesuch(1) Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates auf einem sicheren Übermittlungsweg direkt durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates schriftlich zuzustellen.
(2) Die Beantwortung des Rückübernahmegesuchs durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat auf einem sicheren Übermittlungsweg schriftlich direkt an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfolgen.
(1) Erachtet der ersuchende Staat andere, nicht in den Anhängen 1–6 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführte Dokumente zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person für nützlich, so können diese dem ersuchten Staat zusammen mit dem Rückübernahmegesuch zugestellt werden.
(2) Der ersuchte Staat entscheidet, ob er die in Absatz 1 genannten Dokumente bei der Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs in Betracht ziehen will.
Kann die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nach Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens nicht anhand der in den Anhängen 1 oder 2 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente festgestellt werden, kommen folgende Verfahren zur Anwendung:
- a) Die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates können zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der Person um eine Befragung in einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des ersuchten Staates ersuchen. Wird die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, wird unverzüglich ein Reisedokument ausgestellt.
- b) Kann die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nach den Befragungen in einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, ersucht der ersuchende Staat um Befragungen durch Experten des ersuchten Staates. Wird die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nach einer Befragung durch die Experten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates genehmigt. Bei Bedarf wird unverzüglich ein Reisedokument ausgestellt.
Art. 5 Rückübernahme- und Durchbeförderungsverfahren(1) Für die Rückübernahme und die Durchbeförderung bestimmen die Vertragsparteien folgende Grenzübergangsstellen:
- а) für die Schweizerische Eidgenossenschaft: die internationalen Flughäfen von Zürich-Kloten, Basel-Mülhausen und Genf-Cointrin sowie die Grenzübergangsstelle St. Margrethen;
- b) für die Republik Moldau: der internationale Flughafen von Chisinau.
(2) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere auf diplomatischem Weg unverzüglich über allfällige Änderungen in der Liste der Grenzübergangsstellen nach Absatz 1.
Art. 6 Durchbeförderungsgesuch(1) Das Durchbeförderungsgesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates auf einem sicheren Übermittlungsweg direkt durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates zuzustellen.
(2) Die Beantwortung des Durchbeförderungsgesuchs durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat auf einem sicheren Übermittlungsweg direkt an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfolgen.
Art. 7 Begleitung einer rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person(1) Erfolgt die Rückübernahme oder die Durchbeförderung einer Person unter Einsatz von Begleitpersonal, so hat der ersuchende Staat folgende Angaben zu liefern: Vornamen, Nachnamen, Dienstgrad und Stellung der Begleitpersonen, Art, Nummer und Ausstellungsdatum ihrer Pässe und Dienstausweise sowie Auftragsinhalt.
(2) Die Begleitpersonen haben sich an die Gesetze des ersuchten Staates zu halten.
(3) Die Begleitpersonen tragen weder Waffen noch andere Objekte, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates Einschränkungen unterworfen sind.
(4) Die Begleitpersonen treten in Zivil auf, tragen gültige Pässe und Dienstausweise mit sich und können Aufträge der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates vorweisen.
(5) Die Zahl der Begleitpersonen wird von Fall zu Fall im Voraus von den zuständigen Behörden vereinbart.
(6) Die zuständigen Behörden arbeiten in sämtlichen Fragen zum Aufenthalt von Begleitpersonen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zusammen. Erforderlichenfalls gewähren die zuständigen Behörden des ersuchten Staates den Begleitpersonen Unterstützung.
Die Kosten, die dem ersuchten Staat in Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung entstanden sind und die gemäss Artikel 15 des Abkommens der ersuchende Staat zu tragen hat, werden von diesem innert 30 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung zurückerstattet.
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Durchführung dieses Abkommens mündlich und schriftlich in englischer Sprache.
Art. 10 Inkrafttreten, Dauer, Änderung, Suspendierung und Kündigung(1) Dieses Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann Änderungen an diesem Durchführungsprotokoll vorschlagen. Derartige Änderungen werden von den Vertragsparteien gemäss ihrem jeweiligen Verfahren genehmigt oder ratifiziert.
(3) Dieses Durchführungsprotokoll wird gleichzeitig mit dem Abkommen beendet.
(4) Dieses Durchführungsprotokoll wird während der Suspendierung des Abkommens nicht angewandt.
Die Anhänge 1–6 sind fester Bestandteil dieses Durchführungsprotokolls.Geschehen zu Chisinau am 19. Mai 2010 in je zwei Urschriften in deutscher, englischer und moldauischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens wird der englische Text verwendet.