SR 0.142.114.899

Abkommen vom 16. Dezember 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Libanesischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Anhang)

vom 16. December 2004
(Stand am 15.02.2006)

0.142.114.899

 AS 2006 435

Übersetzung

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Libanesischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 16. Dezember 2004

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Februar 2006

(Stand am 14. Februar 2006)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Libanesischen Republik

(nachstehend «Vertragsparteien» genannt),

im Wunsch, die Solidarität und Zusammenarbeit zwischen ihnen aufrechtzuerhalten und zu fördern,

in der Absicht, die illegale Einwanderung zu bekämpfen,

im Bestreben, die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu erleichtern,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Rückübernahme von schweizerischen Staatsangehörigen

(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt auf offiziellen Antrag der Libanesischen Republik formlos jede Person, welche die in der Libanesischen Republik geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.

(2) Die Libanesische Republik nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Libanesischen Republik die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besass.

Art. 2 Rückübernahme von libanesischen Staatsangehörigen

(1) Die Libanesische Republik übernimmt auf offiziellen Antrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft formlos jede Person, welche die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt.

(2) Die Schweizerische Eidgenossenschaft nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die libanesische Staatsangehörigkeit nicht besass.

Art. 3 Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf offiziellen Antrag der anderen Vertragspartei formlos die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen sie nach dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei die letzte dauernde Aufenthaltsbewilligung erteilt oder den Flüchtlingsstatus zuerkannt hat.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt jedoch die in Absatz 1 genannten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen wieder zurück, wenn später nachgewiesen wird, dass diese Personen zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei keine dauernde Aufenthaltsbewilligung besassen und von dieser Vertragspartei keinen Flüchtlingsstatus erhalten hatten.

Art. 4 Dauernde Aufenthaltsbewilligung

Als dauernde Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 3 gilt jede von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei nach ihrem nationalen Recht ausgestellte Erlaubnis, die im Anhang aufgelistet ist.

Art. 5 Fristen

(1) Die ersuchte Vertragspartei verfügt über eine Frist von drei Monaten ab Eingang des Gesuchs bei ihrer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, um das Gesuch positiv oder negativ zu beantworten. Erhält die ersuchende Vertragspartei innerhalb dieser Frist keine Antwort, gilt dies als stillschweigende Zustimmung.

(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, deren Rückübernahme sie gutgeheissen hat, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten. Auf Wunsch der ersuchenden Vertragspartei kann diese Frist um weitere drei Monate verlängert werden, wenn rechtliche oder praktische Schwierigkeiten dies erfordern. Überschreitet die Frist den Zeitraum von sechs Monaten ab Ausstellung des ersten Laissez-passer, muss die ersuchende Vertragspartei einen neuen offiziellen Antrag stellen.

Art. 6 Durchbeförderung

(1) Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen unter behördlicher Kontrolle (nachstehend «Durchbeförderung» genannt), sofern die Übernahme in anderen Durchgangsstaaten und im Zielstaat gewährleistet ist. In diesen Fällen braucht die ersuchte Vertragspartei kein Transitvisum auszustellen.

(2) Die Durchbeförderung von in Absatz 1 genannten Drittstaatsangehörigen wird nicht verlangt und wird abgelehnt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betreffenden Person im Zielstaat oder in einem allfälligen Durchgangsstaat unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe droht oder dass ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit wegen ihrer Nationalität, Religion, Rasse oder politischen Überzeugung gefährdet ist.

(3) Die Durchbeförderung kann ausserdem abgelehnt werden, wenn die Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, in einem Durchgangsstaat oder im Zielstaat eine Strafverfolgung oder eine Strafvollstreckung zu erwarten hätte.

(4) Das Gesuch um Durchbeförderung wird schriftlich auf direktem Weg zwischen den zuständigen Behörden gestellt und beantwortet. Form und Inhalt des Gesuchs sowie das Verfahren sind im Anhang festgelegt.

(5) Weist die ersuchte Vertragspartei ein Gesuch um Durchbeförderung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1–3 ab, teilt sie der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die für ihre Entscheidung massgeblichen Gründe mit. Jede zur Durchbeförderung übernommene Person kann trotz vorgängiger Zusicherung an die ersuchende Vertragspartei wieder zurückgegeben werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind oder Gründe für eine Ablehnung nach Absatz 3 bestehen. In diesen Fällen ist die ersuchende Vertragspartei zur Rückübernahme der betreffenden Person verpflichtet.

Art. 7 Datenschutz

(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten zu übermitteln sind, werden diese Daten gemäss innerstaatlichem Recht erfasst, bearbeitet und geschützt. Insbesondere sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. a. die Vertragspartei, welche die Daten erhält, verwendet diese nur zu dem in diesem Abkommen vorgesehenen Zweck und unter den von der übermittelnden Partei festgesetzten Bedingungen;
  2. b. auf Antrag unterrichtet die Vertragspartei, welche die Daten erhalten hat, die übermittelnde Partei über die Verwendung der Daten;
  3. c. Personendaten dürfen ausschliesslich an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und nur von diesen zu dem im Abkommen vorgesehenen Zweck verwendet werden. Beide Parteien sind verpflichtet, die Übermittlung und den Erhalt von Personendaten aktenkundig zu machen. Die Daten dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Partei an andere Behörden weitergeleitet werden;
  4. d. die Vertragspartei, welche die Daten übermittelt, hat sich zu vergewissern, dass die Daten richtig und für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und geeignet sind. Die übermittelnde Vertragspartei muss sich an die Einschränkungen halten, die nach ihrem innerstaatlichen Recht für die Datenübermittlung gelten. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind oder die Übermittlung widerrechtlich war, muss die Vertragspartei, die diese erhalten hat, unverzüglich benachrichtigt werden. Sie muss die Daten entweder berichtigen oder vernichten;
  5. e. die Betroffenen erhalten auf Antrag Auskunft über die übermittelten Daten zu ihrer Person und über den vorgesehenen Verwendungszweck, wobei hierfür das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, die um Auskunft ersucht wird, massgebend ist;
  6. f. die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert. Jede Vertragspartei betraut eine geeignete unabhängige Stelle damit, die Bearbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten zu kontrollieren;
  7. g. jede Vertragspartei ist verpflichtet, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen.

(2) Personendaten, die im Rahmen der Rückübernahme übermittelt werden, dürfen ausschliesslich betreffen:

  1. a. die Personalien der zu übergebenden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit);
  2. b. die Identitätskarte, den Reisepass, andere Identitätsausweise oder Reisedokumente und Laissez-passer (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
  3. c. sonstige Informationen wie Fingerabdrücke oder Fotografien, die dazu dienen können, die zu übergebende Person zu identifizieren oder festzustellen, ob die in diesem Abkommen vorgesehenen Voraussetzungen für die Rückübernahme erfüllt sind;
  4. d. die Aufenthaltsorte und Reisewege.
Art. 8 Kosten

Die Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme oder der Durchbeförderung bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei oder bis zur Grenze des Zielstaates entstehen, trägt die ersuchende Vertragspartei.

Art. 9 Anwendung der Bestimmungen des Abkommens

(1) Die in diesem Abkommen genannten, für dessen Durchführung zuständigen Behörden sind für die Libanesische Republik das Innenministerium, Generaldirektion für allgemeine Sicherheit, und für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Abteilung Vollzugsunterstützung.

(2) Die Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens, vor allem diejenigen in Bezug auf;

  1. a) die Vorgehensweise für den Informationsaustausch und die Rückübernahme;
  2. b) die für das Rückübernahmeverfahren erforderlichen Dokumente und Informationen,

sind im Anhang dieses Abkommens geregelt, welcher ein integrierender Bestandteil desselbigen ist.

(3) Technische Änderungen des Anhangs können durch diplomatischen Notenaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart werden.

Art. 10 Andere Verpflichtungen

Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach internationalem Recht, insbesondere die Verpflichtungen aufgrund:

  1. der internationalen Übereinkommen über den Schutz der Menschenrechte, darunter der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966[*] über bürgerliche und politische Rechte;
  2. der zwischenstaatlichen Auslieferungsverträge.
Art. 11 Grundsätze der guten Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Sie unterrichten einander regelmässig über die von ihnen festgelegten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien durch gegenseitige Konsultationen oder Meinungsaustausch in mündlicher oder schriftlicher Form bereinigt.

(2) Die diplomatische oder konsularische Vertretung der Vertragspartei, bei der Anträge nach den Artikeln 1 und 2 eingehen, unterstützt die ersuchende Vertragspartei, gemäss den innerstaatlichen Regelungen jeder Vertragspartei, bei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit von Personen, die das Land verlassen müssen. Zu diesem Zweck können gemeinsame Anhörungen durchgeführt werden. Wenn nötig werden Sachverständige bestimmt, welche die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person überprüfen.

(3) Beide Vertragsparteien setzen sich im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Mittel dafür ein, ihre technische Zusammenarbeit im Hinblick auf die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Aktivitäten zu verstärken.

Art. 12 Informationsaustausch

Aufgrund der Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens setzen sich beide Vertragsparteien dafür ein, den allgemeinen Informationsaustausch und den Dialog über Migrationsfragen, die für beide Parteien wichtig sind, zu intensivieren.

Art. 13 Suspendierung und Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann nach Absprache mit der anderen Vertragspartei die Bestimmungen dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung ist unverzüglich der anderen Vertragspartei schriftlich mitzuteilen.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen 30 Tage nach Erhalt der Notifikation ausser Kraft.

Art. 14 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen gilt ebenfalls für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und für dessen Staatsangehörige.

Art. 15 Inkrafttreten

(1) Die beiden Vertragsparteien benachrichtigen einander auf diplomatischem Weg, wenn die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen verfassungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der auf diplomatischem Weg zugestellten letzten Notifikation, mit der die Vertragsparteien einander die Erfüllung der verfassungsmässigen Voraussetzungen bekannt geben, in Kraft.