Erklärung vom 2./11. Mai 1890 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die gegenseitige Wiederaufnahme der Bürger und Angehörigen eines jeden der Vertragsstaaten im Falle ihrer Ausweisung aus dem Gebiete des andern Teiles
0.142.114.541.4
BS11 685
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Erklärung zwischen der Schweiz und Italien betreffend die gegenseitige Wiederaufnahme der Bürger und Angehörigen eines jeden der Vertragsstaaten im Falle ihrer Ausweisung aus dem Gebiete des andern Teiles Siehe auch die Art. 5. ff. der Übereink. vom 16. Febr. 1881 zwischen der Schweiz und Italien über den Polizeidienst in den internationalen Stationen der Gotthardbahn ( SR 0.742.140.13 ) und die dazugehörige Erkl. vom 11. Nov. 1884/12. Jan. 1885 ( SR 0.742.140.131 ) sowie die Art. 3 ff. des Übereink. vom 18. Jan. 1906 zur Regelung des Polizeidienstes in dem internationalen Bahnhof Domodossola ( SR 0.742.140.26 ).
Abgegeben am 2./11. Mai 1890
In Kraft getreten am 1. Juni 1890
(Stand am 1. Juni 1890)
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
die Regierung seiner Majestät des Königs von Italien,
in der Absicht, die gegenseitige Wiederaufnahme der Angehörigen und Bürger eines jeden der Vertragsstaaten, welche aus dem Gebiete des andern Teiles ausgewiesen werden, zu ordnen,
haben folgendes Übereinkommen getroffen:
Jeder der kontrahierenden Teile verpflichtet sich, seine Angehörigen und Bürger, auch diejenigen, welche ihre Staatsangehörigkeit nach der inländischen Gesetzgebung verloren haben, auf Verlangen des andern Teiles wieder auf seinem Gebiete aufzunehmen, vorausgesetzt, dass sie nicht Bürger oder Angehörige des andern Staates nach dessen eigenen Gesetzen geworden sind.