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SR 0.142.114.541.2

Erklärung vom 28. Januar 1879 zwischen der Schweiz und Italien betreffend Verlängerung der Dauer der zwischen beiden Ländern am 22. Juli 1868 abgeschlossenen Literarkonvention und des Niederlassungs- und Konsularvertrages

vom 28. January 1879
(Stand am 31.01.1879)

0.142.114.541.2

BS11 682

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Erklärung zwischen der Schweiz und Italien betreffend Verlängerung der Dauer der zwischen beiden Ländern am 22. Juli 1868 abgeschlossenen Literarkonvention Diese Übereinkunft [AS IX 680] wurde von der Schweiz auf den 17. Nov. 1899 gekündigt (BRB vom 17. Nov.1899 – AS 17 463). und des Niederlassungs- und Konsularvertrags

Abgegeben am 28. Januar 1879

(Stand am 31. Januar 1879)

Da die zwischen der Schweiz und Italien getroffene Übereinkunft zum Schutze des künstlerischen und literarischen Eigentums[*] sowie der Niederlassungs- und Konsularvertrag[*], erstere unterzeichnet in Florenz und der letztere in Bern am 22. Juli 1868, für die gleiche Dauer abgeschlossen wurden wie der Handelsvertrag[*] vom nämlichen Tage, und da die hohen kontrahierenden Teile heute übereingekommen sind, die oben genannten zwei Verträge in Kraft zu erhalten, ungeachtet des nahen Ablaufs des Vertrages, so haben die mit gehörigen Vollmachten versehenen Unterzeichneten folgendes erklärt:

Die Übereinkunft zum Schutze des künstlerischen und literarischen Eigentums[*] sowie der Niederlassungs- und Konsularvertrag[*], unterzeichnet zu Florenz und Bern am 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien, werden in Kraft erhalten, unter Vorbehalt jedoch des Rechts der Kündigung von 12 zu 12 Monaten.[*]

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Rom, den 28. Januar 1879.