(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Angehörige von Drittstaaten zur Durchbeförderung unter behördlicher Aufsicht (nachstehend Durchbeförderung genannt), wenn die Weiterreise durch Durchgangsstaaten und die Übernahme durch den Zielstaat von der ersuchenden Vertragspartei sichergestellt worden ist. Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(2) Die Durchbeförderung der in Absatz 1 genannten Personen wird nicht erbeten oder abgelehnt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen Durchgangsstaat mit unmenschlicher Behandlung oder Todesstrafe bedroht oder ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit wegen ihrer Nationalität, Religion, Rasse oder politischen Überzeugung in Gefahr ist.
(3) Die Durchbeförderung kann ausserdem nicht erbeten oder abgelehnt werden, wenn die Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, in einem Durchgangsstaat oder im Zielstaat einen Strafverfolgung oder eine Strafvollstreckung, ausgenommen wegen illegalen Grenzübertritts, zu erwarten hätte.
(4) Das Gesuch um Durchbeförderung wird schriftlich auf direktem Weg zwischen dem Innenministerium der Republik Ungarn und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement gestellt und erledigt. Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) die Personalien der durchzubefördernden Person,
- b) die Erklärung, dass die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt und keine Hinderungsgründe nach den Absätzen 2 und 3 bekannt sind,
- c) einen Vorschlag betreffend den Zeitpunkt und den Grenzübergang für die Übergabe.
(5) Der endgültige Zeitpunkt und die Modalitäten der Übergabe und der Durchbeförderung werden direkt zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien ausgehandelt.
(6) Weist die ersuchte Vertragspartei das Gesuch um Durchbeförderung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen ab, teilt sie der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die hierfür massgeblichen Gründe mit.
(7) Zur Durchbeförderung übernommene Person können an die ersuchende Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich das Fehlen von Voraussetzungen nach Absatz 1 oder in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Tatsachen bekannt werden. Nach Mitteilung solcher Umstände ist die ersuchende Vertragspartei zur Rückübernahme verpflichtet.