0.142.113.729
AS 2009 755
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt
Abgeschlossen am 28. August 2006
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 12. Februar 2009
(Stand am 12. Februar 2009)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Hellenischen Republik
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien auszubauen und zu fördern,
im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung,
in Übereinstimmung mit den für sie verbindlichen internationalen Verträgen und Abkommen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,
haben Folgendes vereinbart:
I. Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
(2) Absatz 1 ist anwendbar, wenn die Staatsangehörigkeit durch die Dokumente, die in Artikel 2 des von den zuständigen Ministerien beider Vertragsparteien abgeschlossenen Durchführungsprotokolls aufgelistet sind, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
(3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass. Das entsprechende Gesuch ist von der ursprünglich ersuchten Vertragspartei innerhalb von dreissig (30) Tagen nach der Rückübernahme einzureichen.
(1) Wird die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsprotokolls glaubhaft gemacht, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei unverzüglich das erforderliche Passersatzpapier (Laisser-passer) aus.
(2) Werden die zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit vorgelegten Dokumente angezweifelt oder sind keine Dokumente vorhanden, veranlasst die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs, eine Anhörung der betroffenen Person. Die ersuchende Vertragspartei organisiert die Anhörung im Einvernehmen mit den konsularischen Behörden der ersuchten Vertragspartei.
(3) Wird bei der Anhörung festgestellt, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vier (4) Arbeitstagen nach der Anhörung, das erforderliche Passersatzpapier (Laisser-passer) aus.
(1) Die Angaben, die das Rückübernahmegesuch enthalten muss, sowie die Modalitäten der Übermittlung des Gesuchs sind im Durchführungsprotokoll festgelegt.
(2) Die bei der Rückübernahme anfallenden Kosten für die Beförderung der betroffenen Person bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei.
(3) Im Falle von Artikel 1 Absatz 3 dieses Abkommens trägt die ursprünglich ersuchte Vertragspartei die bei der Rückübernahme anfallenden Kosten für die Beförderung der betroffenen Person bis zur Grenze der ursprünglich ersuchenden Vertragspartei.
II. Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
(1) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei übernimmt die ersuchte Vertragspartei ohne Formalitäten Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich während der letzten zwölf (12) Monate im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hatten, dort gewohnt hatten oder durch dieses Gebiet durchgereist waren.
(2) Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist, die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht und besitzt er ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel, das oder der ihm von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden ist, übernimmt die ersuchte Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei diese Person ohne Formalitäten.
(3) Haben die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien der in Absatz 2 genannten Person ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt, liegt die Verantwortung für die Rückübernahme bei der Vertragspartei, deren Visum oder Aufenthaltstitel später abläuft.
(4) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die in diesem Artikel genannten Personen direkt in ihr Herkunftsland zurückzuführen.
Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 4 dieses Abkommens gilt nicht gegenüber:
- a) Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die zum Zeitpunkt der Einreise ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel besassen, das oder der von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei ausgestellt wurde, oder denen die Behörden der ersuchenden Vertragspartei nach der Einreise einen Aufenthaltstitel ausgestellt haben;
- b) Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, deren Rückübernahme die ersuchende Vertragspartei nicht innerhalb von zwölf (12) Monaten nach ihrer illegalen Einreise beantragt hat oder die das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei mehr als ein (1) Jahr vorher verlassen haben;
- c) Angehörigen eines benachbarten Drittstaates oder von diesem anerkannte Staatenlose gemäss dem New Yorker Abkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, die mit der ersuchenden Vertragspartei ein Rückübernahmeabkommen abgeschlossen hat, aufgrund dessen diese Personen zurückgeführt werden können;
- d) Drittstaatsangehörigen oder anderen Personen, die die ersuchende Vertragspartei entweder aufgrund des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 als Flüchtlinge oder aufgrund des New Yorker Abkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen als Staatenlose anerkannt hat.
(1) Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens ist anwendbar, wenn die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ihr dortiger Aufenthalt in diesem Gebiet namentlich mit einem in Artikel 4 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokument oder Beweismittel nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
(2) Die Angaben, die das Rückübernahmegesuch enthalten muss, sowie die Modalitäten der Übermittlung des Gesuchs sind im Durchführungsprotokoll festgelegt.
(3) Die Kosten für die Beförderung der betroffenen Person bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei.
(1) Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine Person wieder zurück, wenn nach deren Rückübernahme durch die ersuchte Vertragspartei zusätzliche Abklärungen ergeben, dass diese Person zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen nach Artikel 4 dieses Abkommens nicht erfüllte.
(2) Das entsprechende Gesuch ist von der ursprünglich ersuchten Vertragspartei innerhalb von dreissig (30) Tagen nach der Rückübernahme einzureichen.
(3) Die bei der Rückübernahme anfallenden Kosten für die Beförderung der betroffenen Person bis zur Grenze der ursprünglich ersuchenden Vertragspartei trägt die ursprünglich ersuchte Vertragspartei.
III. Durchbeförderung zur Rückübernahme
(1) Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung der ersuchenden Vertragspartei betroffen sind. Die Durchbeförderung erfolgt auf dem Luftweg. In diesen Fällen braucht die ersuchte Vertragspartei kein Transitvisum auszustellen.
(2) Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die volle Verantwortung während der gesamten Reise eines Drittstaatsangehörigen in dessen Zielland, und sie nimmt diese Person wieder zurück, wenn die Rückführung oder die Einreiseverweigerung aus irgendeinem Grund nicht vollzogen werden kann.
(3) Die ersuchende Vertragspartei teilt der ersuchten Vertragspartei mit, ob die von der Durchbeförderung betroffene Person begleitet werden muss. Die ersuchte Vertragspartei kann:
- – die Begleitung selber übernehmen, wobei ihr die ersuchende Vertragspartei die dadurch entstandenen Kosten zurückerstattet;
- – die Begleitung in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Vertragspartei sicherstellen;
- – die ersuchende Vertragspartei ermächtigen, die Begleitung in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen.
Das Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung zur Rückführung oder der Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung wird gemäss den im Durchführungsprotokoll festgelegten Modalitäten direkt von der einen zuständigen Behörde an die andere übermittelt.
(1) Erfolgt die Durchbeförderung unter Polizeibegleitung, führen die Begleitbeamten ihren Auftrag in Zivilkleidung, unbewaffnet und mit einer Transitbewilligung aus.
(2) Während der Durchbeförderung stellen die Begleitbeamten die Überwachung des Drittstaatsangehörigen sicher und sorgen dafür, dass dieser an Bord des Flugzeugs geht. Dabei erhalten sie Unterstützung von den zuständigen Behörden der ersuchten Partei und sind dieser unterstellt.
(3) Wenn nötig kann die ersuchte Vertragspartei die Verantwortung für die Überwachung und das Anbordgehen des Drittstaatsangehörigen selber übernehmen.
(4) Die ersuchende Vertragspartei trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Drittstaatsangehörige im Flughafen der ersuchten Vertragspartei so rasch wie möglich durch befördert wird.
Wenn bei einer Durchbeförderung das Anbordgehen der Person, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung betroffen ist, verweigert wird oder nicht möglich ist, nimmt die ersuchende Vertragspartei diese Person unverzüglich oder innerhalb von höchstens achtundvierzig (48) Stunden nach deren Ankunft am Flughafen wieder zurück.
Sind die Behörden der ersuchten Vertragspartei an der Durchbeförderung beteiligt, unterrichten sie die Behörden der ersuchenden Vertragspartei über alle während der Durchbeförderung eingetretenen Zwischenfälle.
(1) Die Behörden der ersuchten Vertragspartei gewähren den Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei, die gemäss diesem Abkommen ihre Aufgaben erfüllen, denselben Schutz und dieselbe Unterstützung, die sie den entsprechenden Beamten des eigenen Landes gewähren würden.
(2) Die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei ihre Aufgaben erfüllen, werden gleich behandelt wie die entsprechenden Beamten der ersuchten Vertragspartei, was Straftaten anbelangt, deren Opfer sie werden oder die sie selber begehen. Sie unterstehen den zivil- und strafrechtlichen Haftungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
(3) Für den Vollzug der zivil- und strafrechtlichen Haftungsvorschriften ist in erster Linie die Gerichtsbarkeit der ersuchten Vertragspartei zuständig. Will die ersuchte Vertragspartei ihre gesetzliche Befugnis nicht ausüben, teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich mit. Daraufhin übt die ersuchende Vertragspartei ihre eigene gesetzliche Befugnis gemäss ihrem innerstaatlichen Recht aus.
Die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei, die gestützt auf dieses Abkommen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine Durchbeförderung vornehmen, müssen jederzeit in der Lage sein, ihre Identität, die Art ihres Auftrags und ihre Diensteigenschaft zu belegen, indem sie die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Durchbeförderungsbewilligung vorzeigen.
(1) Erleidet ein Begleitbeamter der ersuchenden Vertragspartei, während er im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei gemäss diesem Abkommen seine Aufgaben erfüllt, einen Schaden, der bei der Ausführung seines Auftrags eintritt oder mit diesem sonstwie in Zusammenhang steht, zahlt die ersuchende Vertragspartei einen entsprechenden Schadenersatz, ohne dass sie auf die ersuchte Vertragspartei Rückgriff nehmen kann.
(2) Verursacht ein Begleitbeamter der ersuchenden Vertragspartei, während er im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei gemäss diesem Abkommen seine Aufgaben erfüllt, einen Schaden, der bei der Ausführung seines Auftrags eintritt oder mit diesem sonstwie in Zusammenhang steht, haftet die ersuchende Vertragspartei für diesen Schaden gemäss dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei.
(3) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird, hat diesen Schaden so zu ersetzen, wie sie ihn ersetzen müsste, wenn ihre eigenen Beamten ihn verursacht hätten.
(4) Die Vertragspartei, deren Begleitbeamte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einer Person einen Schaden zugefügt haben, erstattet dieser anderen Vertragspartei den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.
(5) Vorbehaltlich der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme der Bestimmung von Absatz 4 verzichtet jede Vertragspartei im Falle von Absatz 2 darauf, von der anderen Vertragspartei den Betrag des ihr entstandenen Schadens zurückzufordern.
Die Durchbeförderung zur Rückführung oder die Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung kann namentlich verweigert werden:
- – wenn der Drittstaatsangehörige Gefahr läuft, im Zielland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden;
- – wenn der Drittstaatsangehörige Gefahr läuft, im Zielland wegen Handlungen, die er vor der Durchbeförderung begangen hat, angeklagt oder verurteilt zu werden;
- – wenn die Durchbeförderung der betroffenen Person die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen der ersuchten Vertragspartei gefährden könnte.
Die Kosten für die Durchbeförderung bis zur Grenze des Zielstaates sowie die mit einer allfälligen Rückkehr verbundenen Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.
IV. Datenschutz
(1) Personendaten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme von Personen übermittelt werden, dürfen ausschliesslich betreffen:
- a) die Personalien der rückzuübernehmenden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, sämtliche früheren Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit);
- b) die Identitätskarte, den Reisepass oder andere Dokumente, mit denen sich die Identität der betroffenen Personen nachweisen lässt;
- c) weitere Einzelheiten, die für die Identifizierung der rückzuübernehmenden Person erforderlich sind, sowie
- d) Zwischenaufenthalte und Reisewege.
(2) Personendaten dürfen nur von den für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens bearbeitet werden. Die übermittelnde Vertragspartei muss sich vergewissern, dass die übermittelten Daten richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Sind die übermittelten Daten unrichtig oder war deren Übermittlung widerrechtlich, muss die empfangende Vertragspartei unverzüglich benachrichtigt werden; sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten. Personendaten dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis der übermittelnden Vertragspartei an andere Behörden als die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden weitergeleitet werden. Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfordert.
(3) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf Antrag über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
(4) Was die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der von der Bearbeitung betroffenen Personen anbelangt, bleibt das nationale Datenschutzrecht jeder Vertragspartei anwendbar.
V. Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen und beraten sich, soweit dies für die Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist.
(2) Jede Vertragspartei kann die Einberufung von Expertentreffen beider Regierungen verlangen, um Fragen zur Durchführung dieses Abkommens zu klären.
(1) Im Durchführungsprotokoll, das zwischen dem Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium für öffentliche Ordnung der Hellenischen Republik abgeschlossen wird und das die Verfahren für die Durchführung dieses Abkommens regelt, ist auch Folgendes festgelegt:
- – die Flughäfen, die für die Rückübernahme und die Durchbeförderung zu benutzen sind;
- – die Fristen für die Behandlung der Rückübernahme- und Durchbeförderungsgesuche;
- – die Behörden, die für die Einreichung und Behandlung der Rückübernahme- und Durchbeförderungsgesuche zuständig sind.
(2) Jede Änderung der Angaben über die zuständigen Behörden und die Flughäfen, die für die Rückübernahme oder die Durchbeförderung zu benutzen sind, wird der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich ergeben aus:
- – dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967;
- – den für sie verbindlichen internationalen Verträgen und Konventionen zum Schutz der Menschenrechte;
- – dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags nach dessen Inkraftsetzen und Anwendung;
- – internationalen Auslieferungsverträgen.
Dieses Abkommen gilt gleichermassen für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und für dessen Staatsangehörige.
(1) Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, mit welcher eine der beiden Vertragsparteien die andere über den Abschluss der erforderlichen landesrechtlichen Verfahren benachrichtigt.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann das Abkommen jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten, durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein.
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien, aus wichtigen Gründen, namentlich zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit, durch eine unverzügliche entsprechende Notifikation an die andere Vertragspartei suspendieren. Die Aufhebung einer solchen Massnahme wird der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
(2) Die Suspendierung tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der betreffenden Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.