0.142.113.329
AS 2005737
Übersetzung
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abgeschlossen am 17. November 2003
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 12. Januar 2005
(Stand am 12. Januar 2005)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Königreich Spanien
nachstehend Vertragsparteien genannt,
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien auszubauen, um in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Regelungen eine bessere Umsetzung der Bestimmungen über den Personenverkehr herbeizuführen,
in Übereinstimmung mit den internationalen Verträgen und Übereinkommen,
mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien zu fördern, und im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Verhinderung der illegalen Einwanderung,
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,
haben Folgendes vereinbart:
I. Übernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien
1. Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
2. Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn Nachprüfungen ergeben, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.
1. Die Staatsangehörigkeit der Person wird mit folgenden gültigen Dokumenten nachgewiesen:
- [tab] Für das Königreich Spanien:
- – Reisepass;
- – nationale Identitätskarte.
- [tab] Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
- – Reisepass;
- – Identitätskarte;
- – provisorische Identitätsbestätigung;
- – Familienbüchlein mit Angabe eines Heimatorts in der Schweiz.
2. Die Staatsangehörigkeit wird glaubhaft gemacht durch eines der folgenden Dokumente:
- – im vorhergehenden Absatz genanntes abgelaufenes Dokument
- – von den Behörden der ersuchten Partei ausgestelltes Dokument, aus dem die Identität der betroffenen Person hervorgeht (Führerausweis, Seemannsbuch, Militärdienstbüchlein oder ein anderes von der Armee ausgestelltes Dokument, etc.);
- – konsularische Immatrikulationsbescheinigung oder Zivilstandsdokument;
- – ein anderes von der zuständigen Behörde der ersuchten Partei ausgestelltes Dokument;
- – abgelaufener Aufenthaltstitel oder abgelaufene Aufenthaltsbewilligung;
- – Fotokopie eines der vorgenannten Dokumente;
- – von den Verwaltungs- oder Justizbehörden ordnungsgemäss erfasste Angaben der betroffenen Person;
- – protokollarisch festgehaltene Aussagen gutgläubiger Zeugen;
- – jedes andere Dokument, das von der zuständigen Behörde der ersuchten Partei anerkannt wird.
1. Wird die Staatsangehörigkeit aufgrund der in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Dokumente als glaubhaft erachtet, stellen die diplomatischen oder konsularischen Behörden der ersuchten Partei unverzüglich einen Passierschein aus.
2. Bestehen Zweifel an den Dokumenten, welche die Staatsangehörigkeit glaubhaft machen sollen, oder sind keine solchen Dokumente vorhanden, führen die diplomatischen oder konsularischen Behörden der ersuchten Partei innert zwei Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Gesuchs der ersuchenden Partei eine Anhörung der betroffenen Person durch. Diese Anhörung wird von der ersuchenden Partei im Einvernehmen mit der betreffenden konsularischen Behörde so schnell wie möglich organisiert.
3. Lässt sich bei der Anhörung nachweisen, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Partei besitzt, wird der Passierschein von der diplomatischen oder konsularischen Behörde sofort, spätestens aber innert sechs Tagen ab dem Zeitpunkt des Rückübernahmegesuchs ausgestellt.
1. Die Angaben, die in dem Rückübernahmegesuch enthalten sein müssen, sowie die Modalitäten der Übermittlung des Gesuchs sind in einem zwischen den zuständigen Ministerien der beiden Vertragsparteien abgeschlossenen Durchführungsprotokoll festgelegt.
2. Die Kosten für die Beförderung der von einem Rückübernahmegesuch betroffenen Person bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei.
II. Übernahme von Drittstaatsangehörigen
1. Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen wird, dass diese Personen in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei eingereist sind, nachdem sie sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten oder dort gewohnt haben oder durch dieses durchgereist sind.
2. Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn diese Personen über ein Visum oder irgendeine Aufenthaltsbewilligung verfügen, sofern das Dokument von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurde und gültig ist.
Die in Artikel 5 umschriebene Verpflichtung zur Rückübernahme besteht nicht bei:
- – Drittstaatsangehörigen, die von der ersuchenden Vertragspartei ein Visum, das nicht als Transitvisum gilt, oder eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, es sei denn, die ersuchte Partei hat ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung mit einer längeren Gültigkeitsdauer ausgestellt und das Dokument ist noch gültig;
- – Drittstaatsangehörigen, die sich seit mehr als sechs Monaten im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufhalten, es sei denn, sie sind im Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels;
- – Drittstaatsangehörigen, die von der ersuchenden Vertragspartei, entweder aufgrund des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 oder aufgrund des New Yorker Abkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, als Flüchtlinge anerkannt worden sind.
- – Drittstaatsangehörigen, die von der ersuchten Vertragspartei in ihr Heimatland oder in einen Drittstaat zurückgeführt worden sind, sofern sie nicht in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich in der Zeit nach ihrer Rückführung im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben.
1. Artikel 5 Absatz 1 gelangt zur Anwendung, wenn die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ihr dortiger Aufenthalt durch die Reisedokumente oder Ausweispapiere der betroffenen Personen nachgewiesen wird oder durch eines der im Durchführungsprotokoll nach Artikel 4 umschriebenen Dokumente glaubhaft gemacht wird.
2. Die Angaben, die in dem Rückübernahmegesuch enthalten sein müssen, sowie die Modalitäten der Übermittlung des Gesuchs sind im Durchführungsprotokoll festgelegt.
3. Die Kosten für die Beförderung der von einem Rückübernahmegesuch betroffenen Personen bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei.
Die ersuchende Vertragspartei nimmt die Personen wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück, bei denen sich nach der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei herausstellt, dass sie die in Artikel 5 genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht erfüllt haben.
III. Durchbeförderung
1. Jede Vertragspartei bewilligt auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung der ersuchenden Partei betroffen sind, durch ihr Hoheitsgebiet. Die Durchbeförderung erfolgt auf dem Luftweg.
2. Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die volle Verantwortung für die Reise von Drittstaatsangehörigen in deren Zielland und nimmt diese Personen wieder zurück, wenn die verfügte Wegweisung oder Einreiseverweigerung aus irgendeinem Grund nicht vollzogen werden kann.
3. Die Vertragspartei, die die Wegweisung oder die Einreiseverweigerung verfügt hat, teilt der um Durchbeförderung ersuchten Partei mit, ob die von dieser Verfügung betroffenen Personen begleitet werden müssen. Die um Durchbeförderung ersuchte Vertragspartei kann:
- – die Begleitung selber übernehmen, wobei ihr die dadurch entstehenden Kosten von der ersuchenden Partei zurückerstattet werden;
- – die Begleitung in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Partei sicherstellen;
- – die ersuchende Partei ermächtigen, die Begleitung in ihrem Hoheitsgebiet zu übernehmen.
In den beiden letzteren Fällen werden die Begleitpersonen der ersuchenden Vertragspartei den zuständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei unterstellt.
Das Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung zur Rückführung oder der Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung wird, entsprechend den im Durchführungsprotokoll genannten Modalitäten, direkt von der einen zuständigen Behörde an die andere übermittelt.
1. Erfolgt die Durchbeförderung unter Polizeibegleitung, führen die Begleitbeamten der ersuchenden Partei ihren Auftrag in Zivilkleidung, unbewaffnet und mit einer Transitbewilligung aus.
2. Während der Durchbeförderung stellen die Begleitpersonen die Überwachung der ausländischen Person sicher und sorgen dafür, dass diese an Bord geht. Dabei erhalten sie Unterstützung von der ersuchten Partei und sind dieser unterstellt.
3. Wenn nötig, kann auch die ersuchte Vertragspartei die Überwachung und das Anbordgehen sicherstellen.
4. Die ersuchende Vertragspartei hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die ausländische Person im Flughafen der ersuchten Vertragspartei so schnell wie möglich durchbefördert wird.
Wenn das Anbordgehen der Person, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung betroffen ist, verweigert wird oder nicht möglich ist, nimmt die ersuchende Vertragspartei diese Person unverzüglich oder innert höchstens vierundzwanzig Stunden nach der Ankunft am Flughafen wieder zurück.
Wenn die Behörden des Transitstaates am Vollzug eines Wegweisungsentscheids oder einer Einreiseverweigerung beteiligt sind, unterrichten sie die Behörden des ersuchenden Staates in allen Einzelheiten über die während des Vollzugs eingetretenen Zwischenfälle, damit die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des ersuchenden Staates zur Anwendung gelangen können.
1. Die Behörden des Transitstaates gewähren den Begleitbeamten des ersuchenden Staates bei der Ausführung ihres Auftrags im Rahmen dieses Abkommens denselben Schutz und dieselbe Unterstützung wie den entsprechenden Beamten des eigenen Landes.
2. Die Begleitbeamten des ersuchenden Staates sind den entsprechenden Beamten des ersuchten Staates gleichgestellt, was Straftaten anbelangt, deren Opfer sie werden oder die sie selber begehen, während sie bei der Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ihren Auftrag ausführen. Sie unterstehen den zivil- und strafrechtlichen Haftungsvorschriften der Partei, in deren Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind.
3. Die Befugnis des ersuchten Staates geht vor. Wenn er diese Befugnis nicht ausüben will, teilt er dies dem ersuchenden Staat unverzüglich mit. Daraufhin kann der ersuchende Staat die seiner nationalen Gesetzgebung entsprechende Befugnis ausüben.
Die Begleitbeamten, die aufgrund dieses Abkommens damit betraut werden, ihre Aufgaben im Hoheitsgebiet des Transitstaates auszuführen, müssen zu jedem Zeitpunkt durch Vorlegen der vom ersuchten Staat ausgestellten Transitbewilligung ihre Identität und ihre Diensteigenschaft nachweisen und die Art ihres Auftrags ersichtlich machen können.
1. Wenn ein Begleitbeamter, der aufgrund dieses Abkommens im Hoheitsgebiet des Transitstaates im Einsatz ist, bei der Ausführung oder im Rahmen seines Auftrags einen Schaden erleidet, zahlt die Verwaltung des ersuchenden Staates den entsprechenden Schadenersatz, ohne dass sie auf den Transitstaat Rückgriff nehmen kann.
2. Wenn ein Begleitbeamter, der aufgrund dieses Abkommens im Hoheitsgebiet des Transitstaates im Einsatz ist, bei der Ausführung oder im Rahmen seines Auftrags einen Schaden verursacht, haftet der ersuchende Staat gemäss dem Recht der ersuchten Partei für den verursachten Schaden.
3. Der Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wird, hat diesen Schaden so zu ersetzen, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.
4. Der Staat, dessen Beamte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schäden verursacht haben, erstattet dieser anderen Partei den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.
5. Vorbehaltlich der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme der Bestimmung von Absatz 4 dieses Artikels verzichtet jede der beiden Vertragsparteien im Falle von Absatz 2 dieses Artikels darauf, von der anderen Partei den Betrag des ihr entstandenen Schadens zurückzufordern.
Die Durchbeförderung zur Rückführung oder die Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung kann insbesondere verweigert werden:
- – wenn die ausländische Person im Zielstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen der Verfolgung ausgesetzt ist;
- – wenn die ausländische Person im Zielstaat Gefahr liefe, für Handlungen, die vor ihrer Durchbeförderung begangen worden sind, angeklagt oder verurteilt zu werden.
Die Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Zielstaates sowie die mit einer allfälligen Rückkehr verbundenen Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.
IV. Schutz von Personendaten
1. Die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Personendaten werden entsprechend der geltenden Datenschutzgesetzgebung der beiden Vertragsparteien und der Bestimmungen der internationalen Übereinkommen zum Datenschutz, die für die beiden Vertragsparteien verbindlich sind, bearbeitet und geschützt.In diesem Rahmen gilt folgende Regelung:
- a) Die ersuchte Vertragspartei verwendet die übermittelten Personendaten nur zu dem in diesem Abkommen vorgesehenen Zweck.
- b) Jede der beiden Vertragsparteien unterrichtet die andere Vertragspartei auf deren Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Personendaten.
- c) Die Personendaten dürfen nur von den Behörden, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind, bearbeitet werden. Die Personendaten dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Vertragspartei, die diese übermittelt hat, an andere Personen weitergegeben werden.
- d) Die ersuchende Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen nationalen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind oder die Übermittlung unzulässig war, ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der betreffenden Daten vorzunehmen.
- e) Die betroffene Person erhält auf Antrag Auskunft über die auf sie bezogenen Personendaten und den vorgesehenen Verwendungszweck, wobei hierfür das nationale Recht der Vertragspartei, an die sich die betroffene Person gewendet hat, massgebend ist.
- f) Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfordert. Die Kontrolle der Bearbeitung und Verwendung dieser Daten wird entsprechend dem nationalen Recht jeder der beiden Parteien gewährleistet.
- g) Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Veränderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen. Die übermittelten Daten sind in jedem Fall so zu schützen, wie es den gesetzlichen Bestimmungen der ersuchenden Partei entspricht.
2. Diese Informationen dürfen ausschliesslich betreffen:
- – Die Personalien der zu übernehmenden oder zurückzuführenden Person und eventuell die ihrer Familienangehörigen (Namen, Vornamen, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen, Pseudonyme oder Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Nationalität);
- – die Identitätskarte, den Reisepass oder andere Ausweis- oder Reisepapiere;
- – sonstige für die Identifizierung der zu übernehmenden oder zurückzuführenden Person erforderlichen Daten, einschliesslich Fingerabdrücke;
- – die Aufenthaltsorte und Reisewege;
- – die der ausländischen Person erteilten Aufenthaltsbewilligungen oder Visa.
V. Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen und beraten sich, soweit dies für die Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist.
2. Jede Partei kann die Einberufung einer Zusammenkunft von Experten beider Regierungen verlangen, um Fragen zur Durchführung dieses Abkommens zu klären.
Im Protokoll, das die Durchführung dieses Abkommens regelt, sind auch festgelegt:
- – die Flughäfen, die für die Rückübernahme und die Durchbeförderung benutzt werden können;
- – die Fristen für die Behandlung der Gesuche.
Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien die Angaben über die Behörden aus, die für die Einreichung, den Empfang und die Behandlung der Rückübernahme- oder Durchbeförderungsgesuche zuständig sind.Jede Änderung der Angaben über die zuständigen Behörden wird der anderen Partei unverzüglich auf diplomatischem Weg mitgeteilt.
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich ergeben aus:
- – den Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967;
- – den Bestimmungen der von den Parteien unterzeichneten Abkommen über den Schutz der Menschenrechte;
- – zwischenstaatlichen Verträgen zur Auslieferung.
Dieses Abkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt gleichermassen für das Fürstentum Liechtenstein.
1. Jede der beiden Vertragsparteien benachrichtigt die andere Partei auf diplomatischem Weg über den Abschluss des verfassungsmässigen Verfahrens, das für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich ist. Das Abkommen tritt dreissig Tage nach der letzten Benachrichtigung in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wobei die Kündigung dieses Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien gleichermassen für das Fürstentum Liechtenstein gilt.
1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus wichtigen Gründen, namentlich zum Schutz der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit, durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei suspendieren. Die Aufhebung der Suspendierung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.
2. Die Suspendierung tritt am ersten Tag des Monats nach Empfang der betreffenden Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.