0.142.111.649
AS 2017 2261
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abgeschlossen am 10. Oktober 2016
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. April 2017
(Stand am 1. April 2017)
Die Hohen Vertragsparteien
der Schweizerische Bundesrat,
nachstehend «Schweiz» genannt
und
die Regierung der Republik Aserbaidschan,
nachstehend «Aserbaidschan» genannt
Beide nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,
entschlossen, ihre Zusammenarbeit im Bereich der irregulären Migration zu intensivieren,
im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Aserbaidschans oder für den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
unter nachdrücklichem Hinweis, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweiz und Aserbaidschans unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergeben,
unter Betonung, dass der freiwilligen Rückkehr den Vorzug vor der Rückführung gegeben wird,
sind wie folgt übereingekommen:
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
- (a) «Rückübernahme» ist die Überstellung von Personen (Staatsangehörigen des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen), welche die Voraussetzungen für die Einreise und den rechtmässigen Aufenthalt im ersuchenden Staat nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens;
- (b) «Staatsangehöriger Aserbaidschans» ist, wer nach aserbaidschanischem Recht die Staatsbürgerschaft Aserbaidschans besitzt;
- (c) «Staatsangehöriger der Schweiz» ist, wer nach schweizerischem Recht die Staatsbürgerschaft der Schweiz besitzt;
- (d) «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweiz oder Aserbaidschans besitzt;
- (e) «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt;
- (f) «Aufenthaltstitel» ist jede von Aserbaidschan oder der Schweiz Aserbaidschan ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dies umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben;
- (g) «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung Aserbaidschans oder der Schweiz, die für die Einreise in das betreffende Hoheitsgebiet, den dortigen Aufenthalt oder die Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen;
- (h) «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (Aserbaidschan oder die Schweiz), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 5 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 12 dieses Abkommens stellt;
- (i) «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (Aserbaidschan oder die Schweiz), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 5 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 12 dieses Abkommens gerichtet wird;
- (j) «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde Aserbaidschans oder der Schweiz, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 17 Absatz 1 desselben befasst;
- (k) «Durchbeförderung» ist die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland.
Abschnitt I Rückübernahmeverpflichtungen der Vertragsparteien
Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger1. Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Antrag des ersuchenden Staates und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten jede Person in sein Hoheitsgebiet, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und den rechtmässigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 6 dieses Abkommens nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige des ersuchten Staates ist.
2. Der ersuchte Staat rückübernimmt ferner:
- – minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im ersuchenden Staat;
- – Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im ersuchenden Staat.
3. Der ersuchte Staat rückübernimmt auch alle Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und den rechtmässigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen und die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates gemäss den nationalen Rechtsvorschriften dieses Staates aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung vom ersuchenden Staat zumindest zugesagt worden.
4. Nach der Zustimmung des ersuchten Staates zum Rückübernahmegesuchs stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung dieses Staates, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unentgeltlich und spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 90 Tagen aus.
5. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates innerhalb von fünf Arbeitstagen unentgeltlich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser1. Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Antrag des ersuchenden Staates und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Offiziellkeiten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in sein Hoheitsgebiet, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und den rechtmässigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 7 dieses Abkommens nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:
- (a) zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmegesuchs im Besitz eines vom ersuchten Staat ausgestellten gültigen Visums oder Aufenthaltstitels sind; oder
- (b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eingereist sind.
2. Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern:
- (a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Staates gereist ist; oder
- (b) dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen visumfreier Zugang zum Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats gewährt wurde.
3. Der ersuchende Staat überstellt die von ihrem Herkunftsstaat rückzuübernehmenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen und übermittelt dem ersuchten Staat das entsprechende Rückübernahmegesuch nur, wenn eine solche Überstellung als unmöglich erachtet wird.
4. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 stellt der ersuchende Staat nach der Zustimmung des ersuchten Staates zum Rückübernahmegesuch der Person, deren Rückübernahme akzeptiert worden ist, ein nationales Standardreisedokument für die Rückführung aus.
Abschnitt II Rückübernahmeverfahren
1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist für die Rückführung einer rückzuübernehmenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 und 3 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.
2. Wenn die rückzuübernehmende Person ein gültiges Reisedokument und, im Fall von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates besitzt, kann die Rückführung der betreffenden Person erfolgen, ohne dass der ersuchende Staat der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch und, sofern es sich bei ihr um einen Staatsangehörigen des ersuchten Staates handelt, eine schriftliche Mitteilung gemäss Artikel 9 Absatz 1 übermitteln muss.
3. Unbeschadet des Absatzes 2 gilt, dass wenn eine Person an der Grenze oder in Grenznähe, einschliesslich an Grenzübergangsstellen des ersuchenden Staates, aufgegriffen wurde, nachdem sie auf direktem Wege aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend illegal die Grenze überschritten hat, der ersuchende Staat innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Aufgreifen dieser Person ein Rückübernahmegesuch übermitteln kann (beschleunigtes Verfahren).
Art. 5 Rückübernahmegesuch1. Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:
- (a) Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und – nach Möglichkeit – Geburtsort, letzter Aufenthaltsort usw.) und gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen unverheirateten Kindern und/oder zum Ehegatten/zur Ehegattin;
- (b) im Falle von Staatsangehörigen des ersuchten Staates Angabe der in den Anhängen 1 bzw. 2 genannten Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird;
- (c) im Falle von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen Angabe der in den Anhängen 3 bzw. 4 genannten Mittel, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird;
- (d) ein Foto der rückzuübernehmenden Person.
2. Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:
- (a) gegebenenfalls eine Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;
- (b) Angaben zu sonstigen Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei der Überstellung im Einzelfall erforderlich sein können.
3. Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmegesuche ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.
4. Für die Übermittlung eines Rückübernahmegesuchs können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsselte E-Mails, verwendet werden.
Art. 6 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit1. Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 insbesondere durch die in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, sofern ihre Gültigkeitsdauer nicht mehr als sechs Monate abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Vertragsparteien die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen gegenseitig an. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
2. Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 insbesondere durch die in Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts Gegenteiliges nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.
3. Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden oder sind die vorgelegten Dokumente unzureichend oder zweifelhaft, so befragt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates entsprechend einem dem Rückübernahmeantrag beizufügenden schriftlichen Ersuchen des ersuchenden Staates so bald wie möglich die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit. Befragungen können auch vom ersuchten Staat gefordert werden.
Art. 7 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen1. Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von den Vertragsparteien ohne weitere Nachforschungen gegenseitig anerkannt.
2. Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 4 dieses Abkommens aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts Gegenteiliges nachweisen können.
3. Die Illegalität der Einreise oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder der erforderliche Aufenthaltstitel für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder des erforderlichen Aufenthaltstitels ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise oder des Aufenthalts dar.
1. Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates spätestens innerhalb von sechs Monaten zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt auf dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Antrag des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.
2. Die Beantwortung des Rückübernahmegesuchs erfolgt schriftlich innerhalb von:
- – zwei Arbeitstagen bei Anträgen im beschleunigten Verfahren (Art. 4 Abs. 3);
- – fünfundzwanzig Kalendertagen in allen anderen Fällen; kann das Rückübernahmegesuch nicht innerhalb dieses Zeitraums bearbeitet werden, informiert der ersuchte Staat den ersuchenden Staat darüber, dass eine Fristverlängerung von weiteren fünfundzwanzig Kalendertagen nötig ist.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Eingangsbestätigung des Rückübernahmegesuchs.Für die Beantwortung eines Rückübernahmegesuchs können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsselte E-Mail, verwendet werden.
3. Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.
4. Nach Erteilung der Genehmigung wird die betroffene Person innerhalb von drei Monaten rückgeführt. Auf Antrag des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse für die Rückführung benötigt wird.
Art. 9 Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung1. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates vor der Rückführung einer Person den zuständigen Behörden des ersuchten Staates mindestens drei Arbeitstage im Voraus den Tag der Überstellung, die Grenzübergangsstelle, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Überstellung schriftlich mit.
2. Die Beförderung kann mittels jeder Verkehrsart erfolgen. Bei der Rückführung auf dem Luftweg können auch andere als die nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien in Anspruch genommen werden; sie kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen.
3. Erfolgt die Überstellung auf dem Luftweg, so werden etwaigen Begleitpersonen am Flughafen kostenlos die nötigen Visa ausgestellt.
Art. 10 Irrtümliche RückübernahmeWird innerhalb von sechs Monaten und im Falle von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb von zwölf Monaten nach der Überstellung der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 und 3 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens sinngemäss, und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person zu übermitteln.
Abschnitt III Durchbeförderung
1. Die Vertragsparteien sollten die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.
2. Jede Vertragspartei genehmigt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser durch ihr Hoheitsgebiet, wenn die Weiterreise durch etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind.
3. Die Durchbeförderung kann vom ersuchten Staat abgelehnt werden:
- (a) wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht; oder
- (b) wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat eine Strafvollstreckung zu gewärtigen hat; oder
- (c) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.
4. Der ersuchte Staat kann seine Genehmigung widerrufen, falls nachträglich Umstände nach Absatz 3 auftreten oder zum Vorschein kommen, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder falls die Weiterreise in allfällige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich zurück.
Art. 12 Durchbeförderungsverfahren1. Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsgesuch zu übermitteln, das folgende Angaben enthält:
- (a) Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, Land- oder Seeweg), allfällige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Zielstaat;
- (b) Personalien der durchzubefördernden Person (Vorname, Familienname, Mädchenname, andere Namen, die verwendet werden / unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und falls möglich Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);
- (c) vorgesehene Grenzübergangsstelle, Zeitpunkt der Durchbeförderung und allfälliges Begleitpersonal;
- (d) eine Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 11 Absatz 3 nicht bekannt sind.
Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsgesuche ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.Für die Übermittlung eines Durchbeförderungsgesuchs können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsselte E-Mail, verwendet werden.
2. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Empfang des Gesuchs schriftlich über die Genehmigung der Durchbeförderung unter Bestätigung der Grenzübergangsstelle und des vorgesehenen Zeitpunkts für die Übernahme bzw. über die Ablehnung der Durchbeförderung und die diesbezüglichen Gründe.Für die Beantwortung eines Durchbeförderungsgesuchs können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsselte E-Mail, verwendet werden.
3. Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die durchzubefördernde Person und allfällige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.
4. Vorbehaltlich gegenseitiger Rücksprache helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.
5. Die Durchbeförderung der betreffenden Personen erfolgt binnen 30 Tagen nach Erhalt der Zustimmung zu dem Antrag.
Abschnitt IV Kosten
Art. 13 Beförderungs- und DurchbeförderungskostenAlle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Zielstaats sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Rückkehr von Personen nach Artikel 10 dieses Abkommens werden vom ersuchenden Staat getragen. Davon unberührt bleibt das Recht der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder von Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme entstehenden Kosten zu verlangen.
Abschnitt V Datenschutz und Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen
Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verarbeitung und Handhabung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei. Ferner gelten folgende Grundsätze:
- (a) Personendaten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden.
- (b) Personendaten müssen für den festgelegten, eindeutigen und rechtmässigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.
- (c)
Personendaten müssen für den Zweck, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, angemessen, erheblich und verhältnismässig sein; insbesondere dürfen übermittelte Personendaten ausschliesslich Folgendes betreffen:
- – Personalien der rückzuführenden Person (Vornamen, Familiennamen, frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Zivilstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit);
- – Reisepass, Personalausweis oder Führerschein und weitere Identifikations- oder Reisedokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort);
- – Zwischenstopps und Reiseroute;
- – sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen erforderlich sind.
- (d) Personendaten müssen sachlich richtig sein und bei Bedarf auf den neuesten Stand gebracht werden.
- (e) Personendaten sind in einer Form aufzubewahren, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es der Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erfordert.
- (f) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Personendaten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schliesst die Benachrichtigung der anderen Vertragspartei über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ein.
- (g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. Jede betroffene Person ist auf ihr Verlangen über alle sie betreffenden Daten und über den vorgesehenen Zweck dieser Daten zu informieren.
- (h) Personendaten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.
- (i) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen. Sie schützen die übermittelten Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Weitergabe. Die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten ist durch die entsprechende Behörde der Vertragsparteien gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen sicherzustellen.
Art. 15 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen1. Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht einschliesslich internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, ergeben, insbesondere aus den nachfolgend aufgeführten internationalen Instrumenten:
- – der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948;
- – der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 sowie den zugehörigen Protokollen;
- – dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und dem zugehörigen Protokoll von 1967;
- – dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966;
- – dem UN-Übereinkommen gegen Folter von 1984;
- – internationalen Übereinkommen über die Auslieferung und Durchbeförderung;
- – multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger wie dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt von 1944.
2. Dieses Abkommen steht der Rückführung von Personen aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.
Abschnitt VI Durchführung und Anwendung
Art. 16 Zusammenarbeit bei der Umsetzung1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens.
2. Jede Vertragspartei kann die Einberufung eines Expertentreffens beider Vertragsparteien verlangen, um Fragen zu klären, die sich aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben.
3. Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geregelt.
Art. 17 Umsetzungsbestimmungen1 Bei Inkrafttreten dieses Abkommens teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden sowie die entsprechenden Kontaktdaten und Grenzübergangsstellen mit.
2. Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich auf diplomatischem Weg über Änderungen in Bezug auf die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden sowie die entsprechenden Kontaktdaten und Grenzübergangsstellen gemäss Absatz 1 dieses Artikels.
3. Jegliche Kommunikation zwischen den Vertragsparteien hat in Englisch zu erfolgen.
Abschnitt VII Schlussbestimmungen
Art. 18 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihrem jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg den Abschluss der oben genannten Verfahren bestätigt haben, in Kraft.
2. Die Verpflichtungen nach Artikel 3 dieses Abkommens kommen erst drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zur Anwendung. Während dieses Zeitraums von drei Jahren sind sie nur für Staatenlose und Drittstaatsangehörige anwendbar, die aufgrund eines mit dem ersuchten Staat abgeschlossenen Vertrags oder Rückübernahmevereinbarung in einen Drittstaat rückgeführt werden können.
3. Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
4. Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens durch offizielle Notifikation an die andere Vertragspartei aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen wichtigen Gründen vorübergehend teilweise oder vollständig aussetzen. Die Aussetzung wird am zweiten Tag nach Erhalt dieser Notifikation wirksam.
5. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch offizielle Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.
Art. 19 Änderungen des AbkommensDieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden in Form separater Protokolle festgelegt, die Bestandteil dieses Abkommens sind und nach dem Verfahren gemäss Artikel 18 Absatz 1 dieses Abkommens in Kraft treten.
Die Anhänge 1–6 sind integrierender Bestandteil dieses Abkommens.Geschehen zu Bern, am 10. Oktober 2016, in je zwei Urschriften in deutscher, aserbaidschanischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Für die Auslegung des vorliegenden Abkommens wird der englische Text verwendet.