SR 0.142.111.569

Abkommen vom 30. Oktober 2003 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Anhang)

vom 30. October 2003
(Stand am 01.03.2005)

0.142.111.569

 AS 2005 1839

Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 30. Oktober 2003

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2005

(Stand am 1. März 2005)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Armenien

(nachstehend «Parteien» genannt)

vom Wunsche geleitet, den Geist der solidarischen Zusammenarbeit zwischen ihnen aufrechtzuerhalten und zu fördern,

in der Absicht, Massnahmen gegen illegale Einwanderung zu ergreifen,

im Bestreben, die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu erleichtern,

mit dem Ziel, die Grundrechte und -freiheiten, und insbesondere das Recht auf Beschwerde bei den vorgesehenen rechtlichen Instanzen, das von Rückführung betroffenen Personen in internationalen Abkommen und im innerstaatlichen Recht gewährt wird, zu sichern,

von dem Grundsatz geleitet, die Fälle von Rückführung betroffener Personen individuell und Einzelfallweise zu prüfen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 In diesem Abkommen verwendete Begriffe

Im Kontext dieses Abkommens haben die nachfolgend aufgeführten Begriffe die folgende Bedeutung:«die ersuchende Partei» – Eine der Parteien, die an die andere Partei einen Antrag richtet, eine Person mit unbefugtem Aufenthalt im Hoheitsgebiet ihres Staates zu übernehmen;«die ersuchte Partei» – Eine der Parteien, die von der ersuchenden Partei einen Antrag erhält, eine Person mit unbefugtem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Partei zu übernehmen;«Person mit unbefugtem Aufenthalt» – Eine Person, welche die im Hoheitsgebiet des Staates einer der Parteien geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt;«Drittstaatsangehöriger» – Jede Person, die weder Staatsangehöriger der einen noch der anderen Partei ist.

Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1) Jede Partei übernimmt auf Antrag der anderen Partei und ohne weitere Formalitäten als die in diesem Abkommen spezifizierten jede Person mit unbefugtem Aufenthalt, wenn nachgewiesen oder einsichtig glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Partei besitzt.

(2) Auf Antrag der ersuchenden Partei stellt die ersuchte Partei unverzüglich den rückzuübernehmenden Personen die für ihre Rückführung erforderlichen Reisedokumente aus.

(3) Die ersuchende Partei nimmt solche Personen unter denselben Bedingungen in ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn Nachprüfungen ergeben, dass diese Personen zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Partei nicht im Besitze der Staatsangehörigkeit der ersuchten Partei waren.

Art. 3 Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

(1) Jede Partei übernimmt auf Antrag der anderen Partei ohne weitere Formalitäten als die in diesem Abkommen spezifizierten in das Hoheitsgebiet ihres Staates alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die über einen rechtlichen Status verfügen, der einen legalen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Partei gestattet (z.B. Aufenthaltsstatus, Flüchtlingsstatus, Status des vorläufigen Schutzes).

(2) Jedoch nimmt die ersuchende Partei später jeden im Absatz 1 bezeichneten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet ihres Staats zurück, wenn nachgewiesen wird, dass dieser Person von der ersuchten Partei zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus deren Hoheitsgebiet kein legaler Aufenthalt gestattet worden ist.

Art. 4 Aufenthaltsbewilligung

Als Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 3 gilt jede im Anhang aufgeführte Erlaubnis, die von den zuständigen Behörden einer Partei in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht gewährt wird.

Art. 5 Fristen

(1) Die ersuchte Partei beantwortet an sie gerichtete Rücknahmeersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von dreissig Tagen.

(2) Die ersuchte Partei übernimmt Personen, deren Rückübernahme zugestimmt wurde, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von dreissig Tagen. Wenn die ersuchende Partei es wünscht, kann diese Frist so lange verlängert werden, wie es die Behandlung von rechtlichen Erfordernissen oder praktischen Schwierigkeiten erfordert. Die zuständigen Behörden jeder Partei vereinbaren schriftlich und im Voraus das Datum des endgültigen Transfers.

(3) Sollte nachgewiesen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser sich mit Wissen einer Partei länger als sechs Monate ununterbrochen in deren Hoheitsgebiet aufhält, kann diese Partei kein Rückübernahmegesuch mehr stellen. Bei Gründen schwerwiegender Gesundheitsprobleme, rechtlicher Erfordernissen oder wichtiger praktischer Schwierigkeiten, kann diese Frist ausnahmsweise bis zu zwölf Monaten verlängert werden.

Art. 6 Durchbeförderung

(1) Jede Partei lässt auf Ersuchen der anderen Partei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen unter behördlicher Aufsicht (nachstehend Durchbeförderung genannt) zu, sofern die Zulassung durch andere Transitstaaten und durch den Zielstaat sichergestellt ist. Ein Transitvisum der ersuchten Partei ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(2) Die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen kann abgelehnt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen Transitstaat mit unmenschlicher Behandlung oder Todesstrafe bedroht oder ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit wegen ihrer Staatsangehörigkeit, Religion, Rasse oder politischen Überzeugung in Gefahr ist.

(3) Die Durchbeförderung kann ausserdem abgelehnt werden, wenn die Person im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Partei, in einem Durchgangsstaat oder im Zielstaat eine Strafverfolgung oder eine Strafvollstreckung zu erwarten hätte.

(4) Durchbeförderungsgesuche werden schriftlich direkt zwischen den zuständigen Behörden gestellt und beantwortet, die im Absatz 1 des Artikels 9 dieses Abkommens aufgeführt sind. Der Hauptinhalt des Gesuchs wird im Anhang dargelegt.

(5) Weist die ersuchte Partei das Gesuch um Durchbeförderung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäss den Absätzen 1 bis 3 ab, teilt sie der ersuchenden Partei die hierfür massgeblichen Gründe mit. Zur Durchbeförderung übernommene Personen können trotz vorgängiger Zusicherung an die ersuchende Partei wieder zurückgegeben werden, wenn nachträglich nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 fehlen oder dass Artikel 3 nicht anwendbar ist. Bei Vorliegen solcher Umstände ist die ersuchende Partei zur Rückübernahme verpflichtet.

Art. 7 Datenschutz

(1) Sofern Personendaten zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Abkommens mitgeteilt werden, sind diese Daten in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem internationalen Recht zu erfassen, zu behandeln und zu schützen. Insbesondere sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

  1. a) Die Partei, welche die Daten erhält, hat die Daten nur zu dem in diesem Abkommen festgesetzten Zweck und unter den von der übermittelnden Partei festgesetzten Bedingungen zu verwenden.
  2. b) Auf Antrag hat die Partei, welche die Daten erhält, die übermittelnde Partei über die Verwendung der Daten zu informieren.
  3. c) Personendaten dürfen ausschliesslich an die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Stellen übermittelt und durch diese genutzt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Partei erfolgen.
  4. d) Die übermittelnde Partei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Die übermittelnde Partei hat die nach eigenem nationalem Recht geltenden Beschränkungen bezüglich der Datenübermittlung zu beachten. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung widerrechtlich war, ist die Partei, welche die Daten erhalten hat unverzüglich zu benachrichtigen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der betroffenen Daten vorzunehmen.
  5. e) Die betroffene Person ist auf ihr Gesuch hin, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht der um Information ersuchten Partei, über die Übermittlung sie betroffener Daten sowie über deren Verwendungszweck in Kenntnis zu setzen.
  6. f) Die übermittelten Personendaten sind nur solange aufzubewahren, wie es der Zweck, für den sie übermittelt worden sind, erfordert.
  7. g) Jede Partei ist verpflichtet, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugang, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen.

(2) Im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu übermittelnde Personendaten dürfen ausschliesslich betreffen:

  1. a) die Personalien der zu übergebenden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeiten),
  2. b) den Personalausweis, Reisepass, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und Laissez-passer (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.),
  3. c) sonstige Details, wie Fingerabdrücke und Photographien, die benötigt werden, um die zu übergebende Person zu identifizieren oder um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Rückübernahme unter diesem Abkommen erfüllt werden,
  4. d) Zwischenaufenthalte und Reisewege.
Art. 8 Kosten

Alle Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme und Durchbeförderung bis an die Grenze des Staates der ersuchten Partei oder bis an die Grenze des Zielstaats sowie im Zusammenhang mit der Rückbeförderung der im Absatz 3 des Artikels 2 und im Absatz 2 des Artikels 3 dieses Abkommens erwähnten Personen entstehen, trägt die ersuchende Partei.

Art. 9 Durchführungsbestimmungen

(1) Zum Zeitpunkt der im Absatz 2 des Artikels 14 dieses Abkommens bezeichneten Mitteilung haben die Parteien sich gegenseitig die für die Durchführung dieses Abkommens zuständige zentrale Behörde und deren Adresse sowie eine Liste der Ein- und Ausreisepunkte mitzuteilen, an denen die Rückübernahme und die Durchbeförderung durchgeführt werden kann.

(2) Die Parteien unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über Veränderungen bezüglich der zuständigen Behörde und deren Adresse sowie bezüglich der Ein- und Ausreisepunkte.

(3) Verfahren für die Durchführung dieses Abkommens, insbesondere:

  1. a) Verfahren für den Informationsaustausch und die Rückübernahmebearbeitung,
  2. b) für die Rückübernahmebearbeitung erforderliche Dokumente und Informationen,
  3. c) die Zahlungsmodalitäten für die Kosten gemäss Artikel 8 dieses Abkommens,

werden im Anhang dieses Abkommens dargelegt, welcher ein integraler Bestandteil desselben ist.

(4) Änderungen in diesem Anhang können von den Parteien schriftlich vereinbart werden.

Art. 10 Grundsatz der guten Zusammenarbeit

(1) Beide Parteien unterstützen sich gegenseitig bei der Umsetzung und Auslegung dieses Abkommens. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über Einwanderungsvoraussetzungen. Meinungsverschiedenheiten bezüglich Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Parteien mittels gegenseitiger Konsultationen und Meinungsaustausch, mündlich oder schriftlich, bereinigt.

(2) Um die Verfahren zu erleichtern, unterstützen sich die Parteien gegenseitig bei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit von Personen, die das Land zu verlassen haben.

(3) Jede Partei kann verlangen, dass Experten der beiden Parteien beigezogen werden, um Probleme betreffend Anwendung und Durchführung dieses Abkommens zu lösen.

Art. 11 Weitere Verpflichtungen

Dieses Abkommen lässt weitere Verpflichtungen der Parteien aus internationalen Abkommen unberührt. Es sind dies insbesondere die Verpflichtungen:

  1. a) aus internationalen Abkommen über den Schutz der Menschenrechte, insbesondere aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966[*] und aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950[*] und deren für beide Parteien geltenden Protokollen;
  2. b) aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951[*] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967[*];
  3. c) aus internationalen Auslieferungsabkommen.
Art. 12 Suspendierung

Jede Partei kann die Bestimmungen dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung sowie der Gesundheit und Sicherheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung ist der anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Art. 13 Anwendung

Dieses Abkommen findet auch Anwendung auf das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und auf Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 14 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem sich die Parteien gegenseitig schriftlich darüber unterrichtet haben, dass ihre jeweiligen Bedingungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

(3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen dreissig Tage nach Empfang dieser Mitteilung ausser Kraft.