SR 0.142.103

Europäisches Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (mit Anlage)

vom 13. December 1957
(Stand am 19.04.2018)

AS[*]AS

0.142.103

Übersetzung

Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1967

(Stand am 19. April 2018)

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,

in dem Wunsch, den Personenverkehr zwischen ihren Staaten zu erleichtern,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien können ohne Rücksicht darauf, in welchem Staat sie wohnhaft sind, mit einem in der Anlage zum vorliegenden Übereinkommen aufgeführten Dokument über alle Grenzen in das Hoheitsgebiet der anderen Parteien einreisen und von dort ausreisen; die Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieses Übereinkommens.[*]

2. Die in Absatz 1 vorgesehenen Erleichterungen gelten nur für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten.[*]

3. Für jeden Aufenthalt von längerer Dauer oder für jede Einreise in das Hoheitsgebiet einer anderen Partei in der Absicht, dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kann ein gültiger Reisepass und ein Visum verlangt werden.

4. Der Ausdruck «Hoheitsgebiet» einer Vertragspartei hat bezüglich dieses Übereinkommens die Bedeutung, die diese Partei ihm in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung gibt; dieser teilt sie allen anderen Vertragsparteien mit.

Art. 2

Soweit eine oder mehrere Vertragsparteien es für erforderlich halten, darf die Grenze nur am erlaubten Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Art. 3

Die Bestimmungen in den vorgegangenen Artikeln berühren die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nicht.

Art. 4

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen der geltenden oder zukünftigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, der zwei- oder mehrseitigen Verträge, Abkommen oder Übereinkommen, die den Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien hinsichtlich des Grenzübertritts günstigere Bedingungen gewähren.

Art. 5

Jede Vertragspartei gestattet dem Inhaber eines Dokumentes, das in der von ihr erstellten und in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Liste aufgeführt ist, ohne weiteres die Wiedereinreise in ihr Hoheitsgebiet, auch wenn die Staatsangehörigkeit des Betreffenden strittig ist.

Art. 6

Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Staatsangehörigen einer anderen Partei, die sie für unerwünscht hält, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt daselbst zu verweigern.

Art. 7

Jede Vertragspartei behält sich vor, dieses Übereinkommen, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5, aus der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit gegenüber allen oder einzelnen Parteien nicht sofort anzuwenden oder seine Anwendung vorübergehend einzustellen. Diese Massnahme ist unverzüglich dem Generalsekretär des Europarates mitzuteilen, der die anderen Parteien davon in Kenntnis setzt. Das gleiche gilt für die Wiederaufhebung einer solchen Massnahme.Jede Vertragspartei, die von einer der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine andere Partei nur insoweit verlangen, als sie es selbst gegenüber dieser Partei anwendet.

Art. 8

Dieses Übereinkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt; sie können Vertragsparteien werden durch

  1. a. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder durch
  2. b. Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation mit nachfolgender Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Art. 9

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem drei Mitglieder des Rates das Übereinkommen nach Artikel 8 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.Für jedes Mitglied, das das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Übereinkommen am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung oder die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt.

Art. 10

Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Rates zum Beitritt einladen. Dieses wird am ersten Tage des Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Art. 11

Jede Regierung, die dieses Übereinkommen zu unterzeichnen oder ihm beizutreten wünscht und ihre für die Anlage bestimmte Liste der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Dokumente noch nicht aufgestellt hat, legt den Vertragsparteien eine solche durch Vermittlung des Generalsekretärs des Europarates vor. Diese Liste gilt als von allen Vertragsparteien genehmigt und wird der Anlage zu diesem Übereinkommen beigefügt, wenn binnen zwei Monaten, nachdem sie der Generalsekretär übermittelt hat, keine Einwendungen dagegen erhoben werden.Das gleiche Verfahren wird angewendet, wenn eine Unterzeichnerregierung die von ihr aufgestellt und in der Anlage enthaltene Liste der Dokumente zu ändern wünscht.

Art. 12

Der Generalsekretär des Europarates teilt den Mitgliedern des Rates und den beigetretenen Staaten mit:

  1. a. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und die Namen der Mitglieder, die das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben;
  2. b. die Hinterlegung jeder Beitrittserklärung gemäss Artikel 10;
  3. c. jede gemäss Artikel 13 eingegangene Mitteilung sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.
Art. 13

Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung von diesem Übereinkommen zurücktreten.