1. Der Doppelbürger ist nur gegenüber einem der beiden Vertragsstaaten verpflichtet, seine militärischen Pflichten zu erfüllen.
2. Der Doppelbürger hat seine militärischen Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem er am 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, seinen ständigen Aufenthalt hat, sofern er nicht erklärt, seine militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Erklärung über die Wahl muss vom Doppelbürger mit ständigem Aufenthalt in Italien innerhalb von sechs Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahres und vom Doppelbürger mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz vor Vollendung des 19. Lebensjahres abgegeben werden.Hat der Doppelbürger indessen vor Ablauf der Frist für die Wahl in einem der beiden Staaten auf eigenes Begehren bereits mit der Erfüllung der militärischen Pflichten begonnen, so hat er sie weiterhin in diesem Staat zu erfüllen.Der Doppelbürger, der von der Wahlmöglichkeit Gebrauch macht, kann nicht in den Genuss einer allenfalls vorgesehenen Befreiung von den militärischen Pflichten als Auslandaufenthalter gelangen.Die Wahlmöglichkeit wird unter der Bedingung zugelassen, dass die Gesetzgebung des Staates, in dem der Doppelbürger seine militärischen Pflichten zu erfüllen wünscht, einen obligatorischen Militärdienst oder Zivildienst vorsieht. Sollte einer der beiden Staaten den obligatorischen Militärdienst abschaffen oder zeitweilig aufheben, so bleibt die Wahl nur gültig, wenn sie die ausdrückliche Erklärung des Doppelbürgers enthält, dass er sich für eine der freiwilligen Dienstleistungen verpflichtet, die von diesem Staat vorgesehen werden.
3. Der Doppelbürger, der seinen ständigen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, kann vor Vollendung des 19. Lebensjahres wählen, in welchem der beiden Vertragsstaaten er seine militärischen Pflichten zu erfüllen wünscht. Dabei sind die Bestimmungen des dritten und vierten Abschnitts von Absatz 2 anwendbar.Unterlässt der Doppelbürger die rechtzeitige Wahl und wird er deshalb in einem der beiden Staaten zur Erfüllung der militärischen Pflichten herangezogen, so befreit ihn der andere Staat von den militärischen Pflichten.
4. Die zuständige Behörde im Wohnsitzstaat stellt eine dem Musterformular A im Anhang zu diesem Abkommen entsprechende Wohnsitzbestätigung in zwei Exemplaren aus. Ein Exemplar des Dokuments wird dem Betroffenen abgegeben, das andere wird der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des anderen Staates zugestellt.
5. Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Wahlmöglichkeit wird durch Vorlage einer Erklärung geltend gemacht, die dem Musterformular B beziehungsweise C im Anhang zu diesem Abkommen entspricht. Sie wird vom Doppelbürger unterzeichnet:
- a) in den Fällen nach Absatz 2 bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem der Doppelbürger seinen ständigen Aufenthalt hat;
- b) in den Fällen nach Absatz 3 bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Vertragsstaates, den der Doppelbürger gewählt hat.
Ein Exemplar der Erklärung über die Wahl wird dem Betroffenen abgegeben und eines wird von der Behörde, bei der sie unterzeichnet wurde, durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des anderen Staates an dessen zuständige Behörde weitergeleitet.
6. Erfüllt ein Doppelbürger die militärischen Pflichten gemäss den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 in einem der beiden Vertragsstaaten nach den von der Gesetzgebung dieses Staates vorgesehenen Bedingungen, so gelten die militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat als erfüllt.
7. Sollte der obligatorische Militärdienst in einem der beiden Vertragsstaaten aufgehoben werden, so bleibt der Doppelbürger der Gesetzgebung des Vertragsstaates unterstellt, in dem er am 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, seinen ständigen Aufenthalt hat.