SR 0.141.145.42

Abkommen vom 26. Februar 2007 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Italien betreffend den Militärdienst der Doppelbürger (mit Formularen)

vom 26. February 2007
(Stand am 01.09.2008)

0.141.145.42 (Stand am 1. September 2008)

0.141.145.42

 AS 2008 3943

ÜbersetzungDie französischen und italienischen Originaltexte finden sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Italien betreffend den Militärdienst der Doppelbürger

Abgeschlossen am 26. Februar 2007
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2008

(Stand am 1. September 2008)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Italien,

vom Wunsch geleitet, Personen, die zugleich die italienische und die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, Schwierigkeiten in Bezug auf ihre militärischen Pflichten auszuräumen und sicherzustellen, dass die militärischen Pflichten nur in einem der beiden Staaten erfüllt werden müssen,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

Art. 1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten:

  1. a) der Ausdruck «Doppelbürger»: jede Person, die in Anwendung der entsprechenden geltenden Gesetze der beiden Staaten zugleich die italienische und die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt;
  2. b)

    der Ausdruck «militärische Pflichten»:

    1. in Italien: die tatsächliche Militärdienstleistung in all ihren Formen sowie jeder andere Dienst oder jede andere Leistung, die als gleichwertig gelten,
    2. in der Schweiz: die tatsächliche Militärdienstleistung oder Zivildienstleistung und die Wehrpflichtersatzabgabe;
  3. c) der Ausdruck «ständiger Aufenthalt»: der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens gewöhnlich aufhält.
Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Doppelbürger.

Art. 3 Grundsätze

1. Der Doppelbürger ist nur gegenüber einem der beiden Vertragsstaaten verpflichtet, seine militärischen Pflichten zu erfüllen.

2. Der Doppelbürger hat seine militärischen Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem er am 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, seinen ständigen Aufenthalt hat, sofern er nicht erklärt, seine militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Erklärung über die Wahl muss vom Doppelbürger mit ständigem Aufenthalt in Italien innerhalb von sechs Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahres und vom Doppelbürger mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz vor Vollendung des 19. Lebensjahres abgegeben werden.Hat der Doppelbürger indessen vor Ablauf der Frist für die Wahl in einem der beiden Staaten auf eigenes Begehren bereits mit der Erfüllung der militärischen Pflichten begonnen, so hat er sie weiterhin in diesem Staat zu erfüllen.Der Doppelbürger, der von der Wahlmöglichkeit Gebrauch macht, kann nicht in den Genuss einer allenfalls vorgesehenen Befreiung von den militärischen Pflichten als Auslandaufenthalter gelangen.Die Wahlmöglichkeit wird unter der Bedingung zugelassen, dass die Gesetzgebung des Staates, in dem der Doppelbürger seine militärischen Pflichten zu erfüllen wünscht, einen obligatorischen Militärdienst oder Zivildienst vorsieht. Sollte einer der beiden Staaten den obligatorischen Militärdienst abschaffen oder zeitweilig aufheben, so bleibt die Wahl nur gültig, wenn sie die ausdrückliche Erklärung des Doppelbürgers enthält, dass er sich für eine der freiwilligen Dienstleistungen verpflichtet, die von diesem Staat vorgesehen werden.

3. Der Doppelbürger, der seinen ständigen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, kann vor Vollendung des 19. Lebensjahres wählen, in welchem der beiden Vertragsstaaten er seine militärischen Pflichten zu erfüllen wünscht. Dabei sind die Bestimmungen des dritten und vierten Abschnitts von Absatz 2 anwendbar.Unterlässt der Doppelbürger die rechtzeitige Wahl und wird er deshalb in einem der beiden Staaten zur Erfüllung der militärischen Pflichten herangezogen, so befreit ihn der andere Staat von den militärischen Pflichten.

4. Die zuständige Behörde im Wohnsitzstaat stellt eine dem Musterformular A im Anhang zu diesem Abkommen entsprechende Wohnsitzbestätigung in zwei Exemplaren aus. Ein Exemplar des Dokuments wird dem Betroffenen abgegeben, das andere wird der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des anderen Staates zugestellt.

5. Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Wahlmöglichkeit wird durch Vorlage einer Erklärung geltend gemacht, die dem Musterformular B beziehungsweise C im Anhang zu diesem Abkommen entspricht. Sie wird vom Doppelbürger unterzeichnet:

  1. a) in den Fällen nach Absatz 2 bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem der Doppelbürger seinen ständigen Aufenthalt hat;
  2. b) in den Fällen nach Absatz 3 bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Vertragsstaates, den der Doppelbürger gewählt hat.

Ein Exemplar der Erklärung über die Wahl wird dem Betroffenen abgegeben und eines wird von der Behörde, bei der sie unterzeichnet wurde, durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des anderen Staates an dessen zuständige Behörde weitergeleitet.

6. Erfüllt ein Doppelbürger die militärischen Pflichten gemäss den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 in einem der beiden Vertragsstaaten nach den von der Gesetzgebung dieses Staates vorgesehenen Bedingungen, so gelten die militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat als erfüllt.

7. Sollte der obligatorische Militärdienst in einem der beiden Vertragsstaaten aufgehoben werden, so bleibt der Doppelbürger der Gesetzgebung des Vertragsstaates unterstellt, in dem er am 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, seinen ständigen Aufenthalt hat.

Art. 4 Erfüllung der militärischen Pflichten bei späterem Erwerb der Doppelbürgerschaft

1. Erwirbt ein Bürger eines der Vertragsstaaten die Staatsangehörigkeit des anderen Staates nach dem 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, so hat er seine militärischen Pflichten unter Vorbehalt von Absatz 2 in dem Staat zu erfüllen, in dem er im Zeitpunkt der Einbürgerung seinen ständigen Aufenthalt hat. Er kann indessen innerhalb eines Jahres nach der Einbürgerung erklären, seine militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Vertragsstaat erfüllen zu wollen. Den ständigen Wohnsitz hat der Betroffene durch Vorlage der Wohnsitzbestätigung, die in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehen ist, nachzuweisen.

2. Hat der Doppelbürger vor der Einbürgerung in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er schon besass, bereits militärische Pflichten erfüllt oder wurde er davon befreit oder dispensiert, so hat er die weiteren militärischen Pflichten nur in diesem Staat zu erfüllen. Gegenüber dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er durch Einbürgerung erworben hat, gelten die militärischen Pflichten als erfüllt.

Art. 5 Befreiungen und Dispensationen

Für die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 dieses Abkommens gilt:

  1. 1. Wurde der Doppelbürger im Vertragsstaat, in dem er die militärischen Pflichten gemäss Artikel 3 zu erfüllen hat, nach der geltenden Gesetzgebung von deren Erfüllung befreit, dispensiert oder ausgeschlossen, so gelten die Pflichten gegenüber dem anderen Staat als erfüllt;
  2. 2. Hat der Doppelbürger indessen von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 3 Absatz 2 Gebrauch gemacht, so kann die Dispensation oder die Befreiung vom Militärdienst als Erfüllung der militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat nur geltend gemacht werden, wenn sie von den Gesetzgebungen beider Staaten vorgesehen wird.
Art. 6 Bescheinigung des militärischen Status

1. Die zuständige Behörde des Staates, dessen Gesetzgebung der Doppelbürger auf Grund seines ständigen Aufenthaltes oder seiner Wahl unterstellt ist, stellt auf Verlangen des Betroffenen eine dem Musterformular D im Anhang zu diesem Abkommen entsprechende Bescheinigung aus. Sie dient dem Betroffenen als Nachweis seines Status gegenüber dem anderen Staat.

2. Eine solche Bescheinigung wird auch auf Verlangen des anderen Staates ausgestellt.

Art. 7 Pflichten als beurlaubter Wehrpflichtiger

Der Doppelbürger untersteht den Pflichten als beurlaubter Wehrpflichtiger, sofern sie von der Gesetzgebung eines der Vertragsstaaten vorgesehen sind, nur in dem Staat, in dem er seine militärischen Pflichten erfüllt hat.

Art. 8 Mobilmachung

Im Fall einer Mobilmachung kann der Doppelbürger nur von dem Staat aufgeboten werden, in dem er seine militärischen Pflichten erfüllt hat.

Art. 9 Staatsangehörigkeit

Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren in keiner Weise die rechtliche Stellung der Betroffenen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit.

Art. 10 Ausschluss von den Vorteilen des Abkommens

Der Doppelbürger, der sich seinen militärischen Pflichten in dem Staat, in dem er sie zu erfüllen hat, entzieht, wird von der zuständigen Behörde dieses Staates der zuständigen Behörde des anderen Staates gemeldet. Er wird von den Vorteilen des vorliegenden Abkommens ausgeschlossen.

Art. 11 Übergangsbestimmungen

1. Bei Doppelbürgern, die ihre militärischen Pflichten vor Inkrafttreten dieses Abkommens bereits in einem der beiden Staaten erfüllt haben, gelten diese Pflichten auch gegenüber dem anderen Staat als erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn die Betroffenen im anderen Staat wegen Nichterfüllung der Pflichten bestraft worden sind.

2. Doppelbürger, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens in einem der beiden Staaten mit der Erfüllung der militärischen Pflichten begonnen haben, erfüllen sie weiterhin nur in diesem Staat.

3. Doppelbürger, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens in beiden Staaten mit der Erfüllung der militärischen Pflichten begonnen haben, können innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten mit schriftlicher Erklärung den Staat wählen, in dem sie die militärischen Pflichten weiterhin erfüllen wollen.

Art. 12 Befreiung von Legalisationen

Die dreisprachigen Bescheinigungen, die den Musterformularen A, B, C und D im Anhang zu diesem Abkommen entsprechend ausgestellt werden, bedürfen keiner Legalisation.

Art. 13 Änderung der Musterformulare

Änderungen der Musterformulare A, B, C und D im Anhang zu diesem Abkommen erfolgen durch Notenaustausch zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten.

Art. 14 Zusammenarbeit der Behörden

Beim Vollzug dieses Abkommens arbeiten das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und das Verteidigungsministerium direkt zusammen. Sie teilen sich gegenseitig die Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung mit, insbesondere was die Gründe für Dispensationen und Befreiungen von den militärischen Pflichten betrifft.

Art. 15 Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten

Schwierigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden von beiden Staaten auf diplomatischem Weg geregelt.

Art. 16 Inkrafttreten und Kündigung

1. Jede Vertragspartei teilt der anderen die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Verfahrens für den Abschluss dieses Abkommens mit; dieses tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der der letzten Mitteilung folgt, in Kraft.

2. Dieses Abkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit kündigen, und eine solche Kündigung tritt am ersten Tag des sechsten Monats seit dem Datum des Empfangs der Mitteilung in Kraft.

3. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868[*] aufgehoben.