Dieses Abkommen regelt Fragen der gesetzlichen Wehrpflicht von Personen, die zugleich schweizerische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind (Doppelbürger/Doppelstaater[*]) und in beiden Vertragsstaaten der Wehrpflicht unterliegen.
Abkommen vom 20. August 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Wehrpflicht der Doppelbürger/Doppelstaater (mit Anlagen und Prot.)
0.141.113.6
AS 2011 4367
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Wehrpflicht der Doppelbürger/Doppelstaater
Abgeschlossen am 20. August 2009
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 24. August 2011
In Kraft getreten am 1. Oktober 2011
(Stand am 1. Oktober 2011)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Bundesrepublik Deutschland,
im Bestreben, die doppelte Heranziehung von Personen zur Erfüllung der Wehrpflicht zu vermeiden,
aus der Erkenntnis, dass die Probleme, die sich hierbei aus den beiderseitigen unterschiedlichen Wehrpflichtsystemen ergeben, nur durch ein bilaterales Abkommen gelöst werden können,
im Bestreben, die bilateralen Beziehungen zu fördern und zu vertiefen,
sind wie folgt übereingekommen:
In diesem Abkommen bedeuten:
- 1.
Erfüllen der Wehrpflicht:
- a. in der Bundesrepublik Deutschland: Leisten des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes als Ersatzdienst oder eines anderen gleichwertigen Dienstes,
- b. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Leisten des Militärdienstes oder des Zivildienstes oder Entrichten der Wehrpflichtersatzabgabe;
- 2. Ständiger Aufenthalt: Ort, an dem der Wehrpflichtige sich niedergelassen hat in der Absicht, dort den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu bilden und auf Dauer zu bleiben;
- 3. Aufenthaltsstaat: Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Wehrpflichtige seinen ständigen Aufenthalt hat.
(1) Der Doppelbürger braucht seine Wehrpflicht nur gegenüber einem der Vertragsstaaten zu erfüllen.
(2) Er hat seine Wehrpflicht grundsätzlich gegenüber dem Staat zu erfüllen, in dem er seinen ständigen Aufenthalt hat.
(3) Er kann jedoch nach Massgabe des Artikels 4 wählen, seine Wehrpflicht freiwillig gegenüber dem anderen Vertragsstaat zu erfüllen.
(1) Das Wahlrecht nach Artikel 3 Absatz 3 wird durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates ausgeübt. Hierzu ist das Formular «Erklärung über die Wahl» (Anlage 1) zu verwenden. Die zuständige Behörde leitet eine Abschrift an die nach Artikel 7 zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates weiter.
(2) Hat der Doppelbürger eine Erklärung nach Absatz 1 erster Satz abgegeben, ist er im Hinblick auf das Erfüllen der Wehrpflicht so anzusehen, als ob er seinen ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hätte.
(3) Das Wahlrecht erlischt:
- 1. mit der Begründung eines Dienstverhältnisses nach Artikel 2 Nummer 1 im Aufenthaltsstaat;
- 2. mit Vollendung des 19. Lebensjahres, wenn nicht ein Dienstverhältnis nach Artikel 2 Nummer 1 vorher angetreten wird; die zuständige Behörde des Aufenthaltsstaates soll auf Antrag einen Aufschub bewilligen, wenn der Betroffene wegen persönlicher Härtegründe über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus vom Dienstverhältnis befristet zurückgestellt ist.
(4) Ein Doppelbürger, der sich ständig im Hoheitsgebiet eines Drittstaates aufhält, kann wählen, bei welchem Vertragsstaat er seine Wehrpflicht erfüllen will. Die Erklärung ist gegenüber der Auslandsvertretung des Vertragsstaates abzugeben, dem gegenüber die Wehrpflicht erfüllt werden soll. Im Übrigen gelten die Absätze 1‒3 sinngemäss.
(1) Hat ein Wehrpflichtiger mit dem Erfüllen der Wehrpflicht gegenüber dem einen Vertragsstaat begonnen, bleibt er diesem gegenüber zum weiteren Erfüllen der Wehrpflicht auch dann verpflichtet, wenn er erst danach die Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaates erwirbt oder seinen ständigen Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet verlegt.
(2) Hat ein Doppelbürger seine Wehrpflicht nach Massgabe der Artikel 3 und 4 gegenüber dem einen Vertragsstaat erfüllt, so gilt seine Wehrpflicht auch gegenüber dem anderen Vertragsstaat als erfüllt.
(3) Hat ein Doppelbürger seine Wehrpflicht nach diesem Abkommen gegenüber einem Vertragsstaat erfüllt, so kann er nur von diesem zu weiteren Leistungen aufgrund der Wehrpflicht herangezogen werden. Das gilt insbesondere auch im Falle der Mobilmachung.
(4) Der Doppelbürger hat nach Ausübung des Wahlrechts auf Verlangen der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates Auskunft über den Stand des Erfüllens der Wehrpflicht gegenüber dem anderen Vertragsstaat zu erteilen und die dazu erforderlichen Nachweise vorzulegen. Hierzu ist das Formular «Bescheinigung über den Stand der Leistung der Wehrpflicht» (Anlage 2) zu verwenden.
Der Doppelbürger, der sich dem Erfüllen der Wehrpflicht entzieht, wird von den Vorteilen des vorliegenden Abkommens auf Verlangen des Vertragsstaates, in dem er sie leisten muss, ausgeschlossen.
In Vollzug dieses Abkommens arbeiten das deutsche Bundesamt für Wehrverwaltung und das deutsche Bundesamt für den Zivildienst einerseits sowie der schweizerische Führungsstab der Armee andererseits unmittelbar zusammen.
Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieses Abkommens ergeben und die nicht im Rahmen der unmittelbaren Zusammenarbeit der zuständigen Behörden gelöst werden können, werden von den Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege geregelt.
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens nach Artikel 1 personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschliesslich betreffen:
- 1. die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Daten und Angaben über den Doppelbürger;
- 2. gegebenenfalls den Personalausweis oder den Reisepass oder eine beglaubigte Kopie davon (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort) des Doppelbürgers;
- 3. gegebenenfalls eine Erklärung des Aufenthaltsstaates des Doppelbürgers über eine bewilligte, befristete Zurückstellung vom Dienstverhältnis;
- 4. gegebenenfalls den Antrag eines der Vertragsstaaten auf Ausschluss des Doppelbürgers von den Vorteilen dieses Abkommens;
- 5. gegebenenfalls eine schriftliche Erklärung des Doppelbürgers über die Wahl des Vertragsstaates, dem gegenüber er künftig die Wehrpflicht erfüllen will.
(2) Diese Daten dürfen nur zwischen den für den Vollzug dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt werden.
(3) Für den Umgang mit diesen Daten sind die im Protokoll zu diesem Abkommen aufgeführten Grundsätze zu beachten. Das Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
(1) Ein Doppelbürger, der bei Inkrafttreten dieses Abkommens bereits von einem Vertragsstaat zum Erfüllen der Wehrpflicht herangezogen worden ist, hat sie nur diesem gegenüber weiterhin zu erfüllen.
(2) Ist er bereits von beiden Vertragsstaaten herangezogen worden, so kann er innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch schriftliche Erklärung den Vertragsstaat wählen, dem gegenüber er künftig die Wehrpflicht erfüllen will. Gibt er eine solche Erklärung nicht ab, bleibt er gegenüber dem Vertragsstaat wehrpflichtig, in dessen Hoheitsgebiet er sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens ständig aufhielt. Liegt der ständige Aufenthalt in einem Drittstaat, so bleibt der Doppelbürger dem Vertragsstaat gegenüber wehrpflichtig, von dem er erstmals zum Erfüllen der Wehrpflicht herangezogen worden ist.
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich ausgetauscht. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Eine solche Kündigung tritt nach zwölf Monaten, vom Datum des Empfanges der Mitteilung durch den anderen Vertragsstaat an gerechnet, in Kraft.
(3) Die Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen[*] wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von deutscher Seite veranlasst. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.Geschehen zu Bern am 20. August 2009 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.