Das Kind, dessen Mutter die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, erwirbt durch Geburt die Staatsangehörigkeit der Mutter, wenn es sonst staatenlos wäre.Wird jedoch hinsichtlich der Staatsangehörigkeit die mütterliche Abstammung erst an dem Tag wirksam, an dem sie festgestellt ist, so erwirbt das minderjährige Kind an diesem Tag die Staatsangehörigkeit der Mutter.
Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit
(Stand am 26. August 2003)0.141.0?[*]?
0.141.0
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Übereinkommen zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit
Abgeschlossen in Bern am 13. September 1973
Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. September 1989[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1992
In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Juni 1992
(Stand am 26. August 2003)
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen – in dem Wunsch, die Fälle von Staatenlosigkeit zu verringern – haben folgendes vereinbart:
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen – in dem Wunsch, die Fälle von Staatenlosigkeit zu verringern – haben folgendes vereinbart:
Für die Anwendung des Artikels 1 gilt die Annahme, dass ein Kind, dessen Vater die Rechtsstellung als Flüchtling hat, nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters besitzt.
Die Artikel 1 und 2 finden in jedem Vertragsstaat auf Kinder Anwendung, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat geboren werden oder die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig sind.
Bei der Unterzeichnung, bei der in Artikel 6 vorgesehenen Notifikation oder beim Beitritt kann jeder Vertragsstaat erklären, dass er sich das Recht vorbehält,
- a) die Anwendung der Artikel 1 bis 3 auf Kinder zu beschränken, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats geboren sind;
- b) Artikel 2 nicht anzuwenden;
- c) Artikel 2 nur anzuwenden, wenn der Vater in seinem Hoheitsgebiet als Flüchtling anerkannt ist.
Vorbehalte nach Absatz 1 können jederzeit durch einfache Notifikation an den Schweizerischen Bundesrat ganz oder teilweise widerrufen werden.Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jedem in Anwendung dieses Artikels angebrachten oder widerrufenen Vorbehalt in Kenntnis.
Das Übereinkommen steht der Anwendung internationaler Übereinkünfte oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften nicht entgegen, die für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Mutter durch das Kind günstiger sind.
Die Unterzeichnerstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluss des Verfahrens, das für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation im Sinne des Absatzes 1 in Kenntnis.
Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Notifikation im Sinne des Artikels 6 in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die beiden Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit erfüllt haben.Für jeden Staat, der die in Artikel 6 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, wird dieses Übereinkommen am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für das gesamte Mutterland jedes Vertragsstaats.Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Notifikation, dem Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete ausserhalb des Mutterlandes oder auf Staaten oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von einer solchen Notifikation in Kenntnis. In den in der Notifikation bezeichneten Staaten oder Hoheitsgebieten wird dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat anwendbar.Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr anzuwenden ist.Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der neuen Notifikation in Kenntnis.Für den betreffenden Staat oder das betreffende Hoheitsgebiet ist das Übereinkommen mit dem sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat nicht mehr anwendbar.
Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen sowie jeder Staat, der durch das am 28. Juli 1951[*] in Genf unterzeichnete internationale Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder das Protokoll vom 31. Januar 1967[*] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gebunden ist, kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. Dieser setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem das Übereinkommen in Kraft getreten ist.
Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es aber jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf eines Jahres ausgeübt werden, vom Tag der in Artikel 6 vorgesehenen Notifikation oder des Beitritts an gerechnet.Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die in Absatz 1 vorgesehene Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat eingegangen ist.