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SR 0.132.514.1

Vertrag vom 23. Dezember 1948 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine allgemeine Revision der Landesgrenze im Abschnitt Rhein-Würznerhorn (mit Beschreibung des Grenzverlaufs)

vom 23. December 1948
(Stand am 15.08.1949)

(Stand am 12. Februar 2003)

0.132.514.1[*]AS

0.132.514.1

Originaltext

Vertrag

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Fürstentum Liechtenstein über eine allgemeine Revision
der Landesgrenze im Abschnitt Rhein–Würznerhorn

Abgeschlossen am 23. Dezember 1948
Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. April 1949[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 15. August 1949
In Kraft getreten am 15. August 1949

Der Schweizerische Bundesrat
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein,

mit Rücksicht auf die unvollständigen staatvertraglichen Grundlagen in bezug auf die Grenzziehung, die mangelnden genauen Aufnahmen der Strecke und die ungenügenden Grenzvermarkungen,

vom Wunsche geleitet, den Verlauf der Grenze den natürlichen Verhältnissen und den beiderseitigen Interessen besser anzupassen,

haben beschlossen, einen Vertrag über die allgemeine Revision der Landesgrenze zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein (Abschnitt Rhein–Würznerhorn) abzuschliessen.

Sie haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Nummern der Bevollmächtigten)

die nach gegenseitiger Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1

Die neue Landesgrenze zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein im Abschnitt Rhein-Würznerhorn wird gemäss dem beiliegenden Situationsplan[*] im Massstab 1:50 000 und der dazugehörenden wegleitenden Beschreibungen des Grenzverlaufes festgelegt.Der Situationsplan und die Beschreibung bilden integrierende Bestandteile des Vertrages. Der massgebliche Grenzverlauf ergibt sich jedoch aus dem Situationsplan.Vorbehalten bleiben kleinere sich bei der Absteckung, Vermessung und Vermarkung der Grenze ergebende Abänderungen.

Art. 2

Das Fürstentum Liechtenstein räumt der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die 250 Meter südwestlich St. Katharinabrunnen und 90 Meter westlich der Strasse nach Luziensteig gelegenen Quelle ein unbeschränktes Benützungs- und Zutrittsrecht ein.

Art. 3

Sofort nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wird von beiden Regierungen eine ständige gemischte technische Kommission aus je 3 Delegierten eingesetzt. Dieser Kommission werden folgende Aufgaben übertragen:

  1. a. Absteckung, Vermessung und Vermarkung der neuen in Artikel 1 festgelegten Grenze. Erstellung der dazugehörenden Tabelle, Pläne und Beschreibungen;
  2. b. Vorbereitung einer Verordnung betreffend die Instandstellung und Erhaltung der gesamten schweizerisch-liechtensteinischen Grenze;
  3. c. die Tabelle, Pläne und Beschreibungen sowie die in lit. b erwähnte Verordnung bilden nach ihrer Genehmigung durch die beiden Regierungen ergänzende Bestandteile des vorliegenden Vertrags;
  4. d. die ständige gemischte Kommission wird ermächtigt, Vermarkungsarbeiten gemäss dem in lit. a und b geschilderten Verfahren auch für die übrigen Teile der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze auszuführen.
  5. e. die Kosten der Instandstellungs– und Unterhaltsarbeiten werden von den beiden Staaten je zu Hälfte getragen.
Art. 4

Der vorliegende Vertrag unterliegt der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunde sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden. Am Tage dieses Austausches tritt der Vertrag in Kraft.Geschehen in Bern in doppelter Ausfertigung am 23. Dezember 1948.