In teilweiser Abänderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der schweizerisch-italienischen Grenze zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent, vom 24. Juli 1941[*], wird Italien der Schweiz im Val di Lei eine Gebietsfläche im Ausmass von ungefähr 0,5 km2 abtreten, gemäss dem beiliegenden Plan[*] im Massstabe von 1:25 000, der einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.Als Gegenleistung wird die Schweiz Italien im Val di Lei eine Gebietsfläche von gleichem Ausmass ohne Rücksicht auf den Bodenwert der ausgetauschten Flächen gemäss den im erwähnten Plan enthaltenen Angaben abtreten.
Abkommen vom 25. November 1952 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend eine Grenzbereinigung im Val di Lei (mit Zusatzprotokoll)
0.132.454.21
AS 1955 608; BBl 1953 I 261
Übersetzung
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend eine Grenzbereinigung im Val di Lei
Abgeschlossen am 25. November 1952
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. März 1953[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 23. April 1955
In Kraft getreten am 23. April 1955
(Stand am 26. Juni 1963)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und die
Italienische Republik
in Ausführung der im Zusatzprotokoll zu der am 18. Juni 1949[*] zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Vereinbarung über die Verleihung der
Wasserkräfte des Reno di Lei enthaltenen Bestimmungen sind übereingekommen, ein Abkommen über die Grenzbereinigung im Val di Lei abzuschliessen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
folgendes vereinbart haben:
Den mit der Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs an der Grenze betrauten italienischen Organen wird der freie Durchgang ohne Aufenthalt durch das der Schweiz abgetretene Gebietsstück zugestanden. Ausgenommen hievon sind Personen und Detachemente, die mit militärischen Aufgaben beauftragt sind.
Die Hoheitsrechte jedes Staates über die auszutauschenden Gebietsflächen werden wirksam nach Beendigung der Arbeiten für die Errichtung der Talsperre, und zwar im Zeitpunkt der Kollaudation[*], wie er sich aus den von den beiden Regierungen gemäss der Vereinbarung vom 18. Juni 1949 vorgesehenen Verleihungsurkunden ergibt.
Die Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien wird beauftragt:
- – die technischen Arbeiten betreffend die Grenzbereinigung auszuführen;
- – den neuen Grenzverlauf endgültig festzulegen;
- – und eine entsprechende Dokumentation zu erstellen.
Die Kosten für die Vermarkung, die Vermessung der Grenzzeichen und die Erstellung der entsprechenden Dokumentation über die Grenzbereinigung gehen zu Lasten des konzessionierten Kraftwerkunternehmens.
Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Rom ausgetauscht werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.