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SR 0.132.136.11

Vereinbarung vom 29. Oktober 1907 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend Verlegung der schweizerisch-badischen Landesgrenze bei Leopoldshöhe

vom 29. October 1907
(Stand am 23.08.1908)

0.132.136.11A[*]A

(Stand am 10. Juni 1997)

0.132.136.11

Originaltext

Vereinbarung

zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche
betreffend Verlegung der schweizerisch-badischen Landesgrenze
bei Leopoldshöhe

Abgeschlossen am 29. Oktober 1907
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 23. Juli 1908
In Kraft getreten am 23. August 1908

Der Schweizerische Bundesrat
und
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen,
im Namen des Deutschen Reichs,

haben beschlossen, den Bestimmungen des zwischen der Schweiz und Baden am 21. Dezember 1906[*] abgeschlossenen Staatsvertrags über die Verlegung der badisch-schweizerischen Landesgrenze bei Leopoldshöhe rechtliche Wirksamkeit für das Deutsche Reich durch eine zu diesem Zwecke zu treffende Vereinbarung zu verleihen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Die Bevollmächtigten sind, nachdem sie ihre Vollmachten gegenseitig geprüft und in Ordnung befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen:

Art. 1

Die Bestimmungen des zwischen der Schweiz und Baden am 21. Dezember 1906 abgeschlossenen, in Abschrift beigefügten[*] Staatsvertrags über die Verlegung der badisch-schweizerischen Landesgrenze bei Leopoldshöhe werden hierdurch für das Deutsche Reich und ihm gegenüber als rechtswirksam anerkannt.

Art. 2

Diese Vereinbarung soll ratifiziert und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Bern ausgewechselt werden.Die Vereinbarung soll einen Monat nach dem Tage der Auswechslung der Ratifikationsurkunden in kraft treten, und es soll damit die im Artikel V des badisch-schweizerischen Staatsvertrags vom 21. Dezember 1906 vorbehaltene Zustimmung des Reichs als erfolgt gelten.