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SR 0.122.1

Notenaustausch vom 28./30. Januar 2020 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Weitergeltung der Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union für das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums nach dessen Austritt aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020

vom 30. January 2020
(Stand am 01.02.2020)

0.122.1

 AS 2020 435

Notenaustausch vom 28./30. Januar 2020 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Weitergeltung der Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union für das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums nach dessen Austritt aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020

Abgeschlossen am 30. Januar 2020

In Kraft getreten am 1. Februar 2020

(Stand am 1. Februar 2020)

Übersetzung

Das Departement beehrt sich, der Delegation mitzuteilen, dass die Schweiz den Inhalt des Anhangs der Verbalnote akzeptiert. Der Anhang der Verbalnote der Delegation und die vorliegende Note stellen ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union dar. Die Schweiz nimmt zur Kenntnis, dass die Verbalnote der Delegation, einschliesslich des Anhangs, von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschliesslich des Vereinigten Königreichs, gebilligt wurde.

Das Departement stellt fest, dass das Austrittsabkommen in der Zwischenzeit ratifiziert und abgeschlossen wurde. In Übereinstimmung mit dem Obengenannten wird das vorliegende Abkommen folglich am 1. Februar 2020 in Kraft treten.

Mit Bezug auf das innerstaatliche Recht der Schweiz gilt, dass der Begriff «EU-Mitgliedstaat» ab dem Inkrafttreten des Abkommens bis zum Ablauf des Übergangszeitraums weiterhin auch das Vereinigte Königreich umfasst.

Eine Kopie der vorliegenden Note wird der Botschaft des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland in Bern übermittelt.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ergreift die Gelegenheit, um der Delegation der Europäischen Union für die Schweiz seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.