SR 0.121.1

Umweltschutzprotokoll vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag (mit Anhang und Anlagen)

vom 04. October 1991
(Stand am 22.11.2023)

0.121.1

 AS 2017 2841; BBl 2016 2147

Übersetzung

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Abgeschlossen in Madrid am 4. Oktober 1991

Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 2016[*]

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 2. Mai 2017

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2017

(Stand am 22. November 2023)

Präambel

Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls zum Antarktis-VertragSR 0.121 sind, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet,

überzeugt von der Notwendigkeit, den Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme zu verbessern;

überzeugt von der Notwendigkeit, das Antarktis-Vertragssystem zu stärken, um sicherzustellen, dass die Antarktis für alle Zeiten ausschliesslich für friedliche Zwecke genutzt und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht wird;

angesichts des besonderen rechtlichen und politischen Status der Antarktis und der besonderen Verantwortung der Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten in der Antarktis mit den Zielen und Grundsätzen des Antarktis-Vertrags vereinbar sind;

eingedenk der Bezeichnung der Antarktis als eines Besonderen Erhaltungsgebiets und anderer im Rahmen des Antarktis-Vertragssystems zum Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme beschlossener Massnahmen;

ferner in Anerkennung der einzigartigen Möglichkeiten, welche die Antarktis für die wissenschaftliche Überwachung und Erforschung von Vorgängen von weltweiter sowie regionaler Bedeutung bietet;

in Bekräftigung der Erhaltungsgrundsätze des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis;

überzeugt, dass die Entwicklung einer umfassenden Ordnung für den Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme im Interesse der ganzen Menschheit liegt;

in dem Wunsch, den Antarktis-Vertrag zu diesem Zweck zu erweitern,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls:

  1. a) bedeutet «Antarktis-Vertrag» den am 1. Dezember 1959 in Washington beschlossenen Antarktis-Vertrag;
  2. b) bedeutet «Gebiet des Antarktis-Vertrags» das Gebiet, auf das der Antarktis-Vertrag in Übereinstimmung mit seinem Artikel VI Anwendung findet;
  3. c) bedeutet «Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag» die in Artikel IX des Antarktis-Vertrags genannten Tagungen;
  4. d) bedeutet «Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags», die Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags, die berechtigt sind, Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX des Vertrags genannten Tagungen zu benennen;
  5. e) bedeutet «Antarktis-Vertragssystem» den Antarktis-Vertrag, die aufgrund des Vertrags geltenden Massnahmen, die mit ihm zusammenhängenden gesonderten in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünfte und die aufgrund dieser Übereinkünfte geltenden Massnahmen;
  6. f) bedeutet «Schiedsgericht» das nach dem Anhang zu diesem Protokoll, der Bestandteil desselben ist, gebildete Schiedsgericht;
  7. g) bedeutet «Ausschuss» den nach Artikel 11 gebildeten Ausschuss für Umweltschutz.
Art. 2 Ziel und Bezeichnung

Die Vertragsparteien verpflichten sich zum umfassenden Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme und bezeichnen hiermit die Antarktis als ein dem Frieden und der Wissenschaft gewidmetes Naturreservat.

Art. 3 Umweltschutzgrundsätze

(1) Der Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme und die Erhaltung der Eigenart der Antarktis einschliesslich ihrer Ursprünglichkeit und ästhetischen Werte sowie ihres Wertes als Gebiet für die Durchführung wissenschaftlicher Forschung, insbesondere solcher, die für das Verständnis der globalen Umwelt wesentlich ist, stellen entscheidende Überlegungen für die Planung und Durchführung aller Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags dar.

(2) Zu diesem Zweck:

  1. a) werden Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags so geplant und durchgeführt, dass nachteilige Auswirkungen auf die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme begrenzt werden;
  2. b)

    werden Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags so geplant und durchgeführt, dass folgendes vermieden wird:

    1. i) nachteilige Wirkungen auf Klima- oder Wetterverhältnisse,
    2. ii) erhebliche nachteilige Wirkungen auf die Luft- oder Wasserqualität,
    3. iii) erhebliche Veränderungen der atmosphärischen, terrestrischen (einschliesslich der aquatischen), glazialen oder maritimen Umwelt,
    4. iv) schädliche Veränderungen in der Verteilung, Häufigkeit oder Produktivität von Tier oder Pflanzenarten oder deren Populationen,
    5. v) zusätzliche Gefahren für gefährdete oder bedrohte Arten oder deren Populationen, oder
    6. vi) die Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Gebiete von biologischer, wissenschaftlicher, historischer oder ästhetischer Bedeutung oder der Gebiete mit ursprünglichem Charakter;
  3. c)

    werden Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags auf der Grundlage von Informationen geplant und durchgeführt, die ausreichen, um vorherige Prüfungen und sachkundige Beurteilungen ihrer möglichen Auswirkungen auf die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme und den Wert der Antarktis für die Durchführung wissenschaftlicher Forschung zuzulassen; diese Beurteilungen berücksichtigen in vollem Umfang:

    1. i) das Ausmass der jeweiligen Tätigkeit, einschliesslich ihrer räumlichen Ausdehnung, ihrer Dauer und ihrer Intensität,
    2. ii) die kumulativen Auswirkungen der Tätigkeit sowohl allein als auch in Verbindung mit anderen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags,
    3. iii) eine etwaige schädliche Wirkung der Tätigkeit auf eine andere Tätigkeit im Gebiet des Antarktis-Vertrags,
    4. iv) die Verfügbarkeit von Technologien und Verfahren, die gewährleisten, dass die Unternehmungen die Umwelt nicht gefährden,
    5. v) das Vorhandensein der Mittel zur Überwachung der Schlüsselparameter für die Umwelt und Bestandteile des Ökosystems, um nachteilige Wirkungen der Tätigkeit zu erkennen und frühzeitig vor ihnen zu warnen sowie aufgrund der Überwachungsergebnisse oder erweiterter Kenntnisse über die antarktische Umwelt und die abhängigen und verbundenen Ökosysteme die Betriebsverfahren soweit erforderlich zu ändern, und
    6. vi) das Vorhandensein der Mittel zur umgehenden und wirksamen Reaktion auf Unfälle, insbesondere wenn diese sich auf die Umwelt auswirken können;
  4. d) findet eine regelmässige und wirksame Überwachung statt, um eine Prüfung der Auswirkungen laufender Tätigkeiten einschliesslich der Bestätigung vorausgesagter Auswirkungen zu ermöglichen;
  5. e) findet eine regelmässige und wirksame Überwachung statt, um die frühzeitige Entdeckung möglicher unvorhergesehener Wirkungen zu erleichtern, die sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Gebiets des Antarktis-Vertrags durchgeführte Tätigkeiten auf die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme haben.

(3) Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags werden so geplant, dass der wissenschaftlichen Forschung Vorrang eingeräumt und der Wert der Antarktis als Gebiet für die Durchführung solcher Forschung, einschliesslich der für das Verständnis der globalen Umwelt wesentlichen Forschung, erhalten bleibt.

(4) Im Gebiet des Antarktis-Vertrags im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme oder des Tourismus durchgeführte Tätigkeiten und alle sonstigen staatlichen oder nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, einschliesslich der dazugehörigen logistischen Unterstützung:

  1. a) werden in einer Weise durchgeführt, die mit den Grundsätzen in diesem Artikel vereinbar ist;
  2. b) werden geändert, unterbrochen oder eingestellt, wenn sie zu Auswirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen oder verbundenen Ökosysteme führen oder zu führen drohen, die mit diesen Grundsätzen unvereinbar sind.
Art. 4 Verhältnis zu anderen Bestandteilen des Antarktis-Vertragssystems

(1) Dieses Protokoll stellt einen Zusatz zum Antarktis-Vertrag, keine Änderung oder Ergänzung dar.

(2) Dieses Protokoll lässt die Rechte und Pflichten seiner Vertragsparteien aufgrund der anderen geltenden internationalen Übereinkünfte im Rahmen des Antarktis-Vertragssystems unberührt.

Art. 5 Vereinbarkeit mit den anderen Bestandteilen des Antarktis‑Vertragssystems

Die Vertragsparteien konsultieren die Vertragsparteien und Organe der anderen im Rahmen des Antarktis-Vertragssystems geltenden internationalen Übereinkünfte und arbeiten mit ihnen zusammen, um die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Protokolls zu gewährleisten und um zu vermeiden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze jener Übereinkünfte beeinträchtigt wird oder ein Widerspruch zwischen der Durchführung jener Übereinkünfte und dieses Protokolls entsteht.

Art. 6 Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Planung und Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags zusammen. Zu diesem Zweck wird sich jede Vertragspartei bemühen:

  1. a) Programme der Zusammenarbeit von wissenschaftlichem, technischem und erzieherischem Wert betreffend den Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme zu fördern;
  2. b) anderen Vertragsparteien bei der Vorbereitung von Umweltverträglichkeitsprüfungen angemessene Unterstützung zu leisten;
  3. c) anderen Vertragsparteien auf Ersuchen zweckdienliche Informationen über mögliche Umweltgefährdungen zur Verfügung zu stellen und ihnen Hilfe zu leisten, um die Wirkungen von Unfällen, welche die antarktische Umwelt oder die abhängigen und verbundenen Ökosysteme schädigen können, auf ein Mindestmass zu beschränken;
  4. d) andere Vertragsparteien in Bezug auf die Wahl der Orte für geplante Stationen und andere Einrichtungen zu konsultieren, damit die durch deren übermässige Konzentration an einem Ort verursachten kumulativen Auswirkungen vermieden werden;
  5. e) gegebenenfalls gemeinsame Expeditionen zu unternehmen und Stationen und sonstige Einrichtungen gemeinsam zu nutzen;
  6. f) alle Massnahmen durchzuführen, die auf Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag vereinbart werden.

(2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, anderen Vertragsparteien soweit wie möglich Informationen zukommen zu lassen, die diesen bei der Planung und Durchführung ihrer Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags nützen können, damit die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme geschützt werden.

(3) Die Vertragsparteien arbeiten mit denjenigen Vertragsparteien zusammen, die in den an das Gebiet des Antarktis-Vertrags angrenzenden Gebieten Hoheitsgewalt ausüben können, um sicherzustellen, dass Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt jener Gebiete verursachen.

Art. 7 Verbot von Tätigkeiten im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen

Jede Tätigkeit im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen mit Ausnahme wissenschaftlicher Forschung ist verboten.

Art. 8 Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Beabsichtigte Tätigkeiten nach Absatz 2 unterliegen den in Anlage I vorgesehenen Verfahren zur vorherigen Prüfung ihrer Auswirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen oder verbundenen Ökosysteme, aufgrund deren ermittelt wird, ob die Tätigkeiten:

  1. a) weniger als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung;
  2. b) eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung; oder
  3. c) eine mehr als geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Anlage I vorgesehenen Prüfverfahren im Verlauf der Vorbereitung von Beschlüssen angewandt werden, die alle im Gebiet des Antarktis-Vertrags im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme oder des Tourismus durchgeführten Tätigkeiten und alle sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags betreffen, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, einschliesslich der dazugehörigen logistischen Unterstützung.

(3) Die in Anlage I vorgesehenen Prüfverfahren finden auf jede Veränderung einer Tätigkeit Anwendung, gleichviel ob sich die Veränderung aus einer Steigerung oder Verringerung der Intensität einer laufenden Tätigkeit, aus der Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit, der Aussendienststellung einer Einrichtung oder auf sonstige Weise ergibt.

(4) Werden Tätigkeiten von mehreren Vertragsparteien gemeinsam geplant, so benennen die beteiligten Vertragspartner eine aus ihrer Mitte zur Koordinierung der Durchführung der in Anlage I vorgesehenen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Art. 9 Anlagen

(1) Die Anlagen dieses Protokolls sind Bestandteile des Protokolls.

(2) Zusätzlich zu den Anlagen I bis IV können Anlagen beschlossen werden und nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags in Kraft treten.

(3) Änderungen und Ergänzungen der Anlagen können beschlossen werden und nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags in Kraft treten; jede Anlage kann jedoch selbst Bestimmungen über ein beschleunigtes Inkrafttreten von Änderungen und Ergänzungen enthalten.

(4) Sofern eine Anlage nicht selbst in Bezug auf das Inkrafttreten einer Änderung oder Ergänzung der Anlage etwas anderes bestimmt, treten Anlagen und deren Änderungen und Ergänzungen, die nach den Absätzen 2 und 3 in Kraft getreten sind, für eine Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, die nicht Konsultativpartei des Antarktis-Vertrags ist oder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung war, in Kraft, sobald eine Genehmigungsanzeige dieses Vertragsstaats beim Verwahrer eingegangen ist.

(5) Soweit eine Anlage nichts anderes bestimmt, unterliegen die Anlagen den Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach den Artikeln 18‒20.

Art. 10 Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag

(1) Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag werden unter Zugrundelegung der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Ratschläge:

  1. a) in Übereinstimmung mit diesem Protokoll die allgemeine Politik für den umfassenden Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme festlegen; und
  2. b) Massnahmen nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags zur Durchführung dieses Protokolls zu beschliessen.

(2) Die Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag überprüfen die Arbeit des Ausschusses und machen sich dessen Ratschläge und Empfehlungen sowie die Ratschläge des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktis-Forschung bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben in vollem Umfang zunutze.

Art. 11 Ausschuss für Umweltschutz

(1) Hiermit wird der Ausschuss für Umweltschutz gebildet.

(2) Jede Vertragspartei ist berechtigt, dem Ausschuss anzugehören und einen Vertreter zu benennen, den Fachleute und Berater begleichen können.

(3) Beobachterstatus im Ausschuss steht jeder Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, die nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, offen.

(4) Der Ausschuss lädt den Präsidenten des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktis-Forschung und den Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Ausschusses zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis ein, als Beobachter an seinen Tagungen teilzunehmen. Der Ausschuss kann auch mit Genehmigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag andere fachkundige Organisationen aus den Bereichen Wissenschaft, Umwelt und Technik, die zu seiner Arbeit beitragen können, einladen, als Beobachter an seinen Tagungen teilnehmen.

(5) Der Ausschuss legt der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag einen Bericht über jede seiner Tagungen vor. Der Bericht befasst sich mit allen auf der Tagung erörterten Angelegenheiten und gibt die geäusserten Ansichten wieder. Er wird an die Vertragsparteien und die auf der Tagung anwesenden Beobachter verteilt und danach öffentlich zugänglich gemacht.

(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung durch die Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag.

Art. 12 Aufgaben des Ausschusses

(1) Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vertragsparteien zur Erörterung auf Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls einschliesslich seiner Anlagen Ratschläge zu erteilen und Empfehlungen auszuarbeiten, sowie sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag übertragen werden. Insbesondere berät er über:

  1. a) die Wirksamkeit der aufgrund dieses Protokolls getroffenen Massnahmen;
  2. b) die Notwendigkeit, diese Massnahmen auf den neuesten Stand zu bringen, zu verstärken oder auf andere Weise zu verbessern;
  3. c) die Notwendigkeit, gegebenenfalls zusätzliche Massnahmen, insbesondere zusätzliche Anlagen, zu beschliessen;
  4. d) die Anwendung und Durchführung der in Artikel 8 und Anlage I vorgesehenen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung;
  5. e) Möglichkeiten, die Umweltauswirkungen von Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags auf ein Mindestmass zu beschränken oder zu mildern;
  6. f) Verfahren für Situationen, die Sofortmassnahmen einschliesslich Gegenmassnahmen in umweltgefährdenden Notfällen verlangen;
  7. g) die Anwendung und weitere Ausgestaltung des Systems der geschützten Gebiete der Antarktis;
  8. h) Inspektionsverfahren, einschliesslich Formblätter für Inspektionsberichte und Prüflisten für die Durchführung von Inspektionen;
  9. i) Sammlung, Archivierung, Austausch und Auswertung von Informationen über den Umweltschutz;
  10. j) den Zustand der antarktischen Umwelt;
  11. k) die Notwendigkeit wissenschaftlicher Forschung einschliesslich der Umweltüberwachung im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls.

(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konsultiert der Ausschuss gegebenenfalls den Wissenschaftlichen Ausschuss für Antarktis-Forschung, den Wissenschaftlichen Ausschuss zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und andere fachkundige Organisationen aus den Bereichen Wissenschaft, Umwelt und Technik.

Art. 13 Einhaltung dieses Protokolls

(1) Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeit geeignete Massnahmen, einschliesslich der Verabschiedung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften und der Durchführung von Verwaltungs- und Vollstreckungsmassnahmen, um die Einhaltung dieses Protokolls zu gewährleisten.

(2) Jede Vertragspartei unternimmt geeignete Anstrengungen im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, um zu verhindern, dass eine Tätigkeit entgegen diesem Protokoll aufgenommen wird.

(3) Jede Vertragspartei notifiziert allen anderen Vertragsparteien die von ihr nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Massnahmen.

(4) Jede Vertragspartei macht alle anderen Vertragsparteien auf jede Tätigkeit aufmerksam, die nach ihrer Auffassung die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Protokolls berührt.

(5) Die Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag machen jeden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, auf jede Tätigkeit dieses Staates, seiner Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Personen, Schiffe, Luftfahrzeuge oder sonstigen Verkehrsmittel aufmerksam, welche die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Protokolls berührt.

Art. 14 Inspektionen

(1) Um den Schutz der antarktischen Umwelt und der abhängigen und verbundenen Ökosysteme zu fördern und die Einhaltung dieses Protokolls zu gewährleisten, veranlassen die Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags einzeln oder gemeinsam, dass nach Artikel VII des Antarktis-Vertrags von Beobachtern Inspektionen durchgeführt werden.

(2) Beobachter sind:

  1. a) von einer Konsultativpartei des Antarktis-Vertrags benannte Beobachter, die Staatsangehörige dieser Konsultativpartei sein müssen; und
  2. b) auf Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag benannte Beobachter, die Inspektionen nach den von einer Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag festgelegten Verfahren durchzuführen haben.

(3) Die Vertragsparteien arbeiten in vollem Umfang mit den die Inspektionen durchzuführenden Beobachtern zusammen und stellen sicher, dass diese während der Inspektionen zu allen Teilen von Stationen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Schiffen und Luftfahrzeugen, die nach Artikel VII Absatz 3 des Antarktis-Vertrags zur Inspektion offenstehen, sowie zu allen darüber geführten Aufzeichnungen, die aufgrund dieses Protokolls verlangt werden, Zugang erhalten.

(4) Die Inspektionsberichte werden den Vertragsparteien zugesandt, über deren Stationen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Schiffe oder Luftfahrzeuge in den Berichten geschrieben wird. Nachdem diesen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, werden die Berichte und die Stellungnahmen dazu an alle Vertragsparteien und den Ausschuss verteilt, auf der darauffolgenden Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag erörtert und danach öffentlich zugänglich gemacht.

Art. 15 Gegenmassnahmen im Notfall

(1) Um auf umweltgefährdende Notfälle im Gebiet des Antarktis-Vertrags reagieren zu können, erklärt sich jede Vertragspartei damit einverstanden:

  1. a) umgehende und wirksame Gegenmassnahmen für solche Notfälle vorzusehen, die bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsprogramme, beim Tourismus und bei allen sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, auftreten können;
  2. b) Einsatzpläne aufzustellen, um auf Zwischenfälle mit möglichen nachteiligen Wirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen und verbundenen Ökosysteme reagieren zu können.

(2) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien:

  1. a) bei der Ausarbeitung und Durchführung dieser Einsatzpläne zusammenarbeiten; und
  2. b) Verfahren für eine sofortige Meldung von umweltgefährdenden Notfällen und eine gemeinsame Reaktion darauf festlegen.

(3) Bei der Durchführung dieses Artikels lassen sich die Vertragsparteien von den einschlägigen internationalen Organisationen beraten.

Art. 16 Haftung

Im Einklang mit den Zielen dieses Protokolls, die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme umfassend zu schützen, verpflichten sich die Vertragsparteien, Regeln und Verfahren in Bezug auf die Haftung für Schäden auszuarbeiten, welche durch Tätigkeiten entstehen, die in der Antarktis durchgeführt werden und von diesem Protokoll erfasst sind. Diese Regeln und Verfahren werden in eine oder mehrere nach Artikel 9 Absatz 2 zu beschliessende Anlagen aufgenommen.

Art. 17 Jährliche Berichterstattung durch die Vertragsparteien

(1) Jede Vertragspartei erstattet jährlich Bericht über die Schritte, die sie zur Durchführung dieses Protokolls unternommen hat. Die Berichte umfassen Notifikationen nach Artikel 13 Absatz 3, Einsatzpläne nach Artikel 15 und sonstige aufgrund des Protokolls verlangte Notifikationen und Informationen, für die es keine andere Bestimmung über Verteilung und Austausch gibt.

(2) Berichte nach Absatz 1 werden an alle Vertragsparteien und an den Ausschuss verteilt, auf der darauffolgenden Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag erörtert und öffentlich zugänglich gemacht.

Art. 18 Beilegung von Streitigkeiten

Entsteht eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so konsultieren die Streitparteien einander auf Antrag einer von ihnen so bald wie möglich, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, gerichtliche Beilegung oder sonstige zwischen ihnen vereinbarte friedliche Mittel beizulegen.

Art. 19 Wahl des Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten

(1) Jede Vertragspartei kann, wenn sie dieses Protokoll unterzeichnet, ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, oder jederzeit danach durch eine schriftliche Erklärung eines der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Artikel 7, 8 und 15, der Bestimmungen einer Anlage, sofern diese nichts anderes vorsieht, sowie des Artikels 13, soweit er sich auf diese Artikel und Bestimmungen bezieht, oder beide Mittel wählen:

  1. a) den Internationalen Gerichtshof;
  2. b) das Schiedsgericht.

(2) Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung berührt nicht die Anwendung des Artikels 18 und des Artikels 20 Absatz 2.

(3) Hat eine Vertragspartei keine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben oder ist für sie eine Erklärung nicht mehr in Kraft, so wird angenommen, dass sie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anerkannt hat.

(4) Haben die Streitparteien dasselbe Mittel zur Beilegung einer Streitigkeit anerkannt, so kann die Streitigkeit nur diesem Verfahren unterworfen werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

(5) Haben die Streitparteien nicht dasselbe Mittel zur Beilegung einer Streitigkeit anerkannt oder haben beide Parteien beide Mittel anerkannt, so kann die Streitigkeit nur dem Schiedsgericht unterbreitet werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

(6) Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung bleibt bis zum Ablauf einer darin vorgesehenen Geltungsdauer oder noch drei Monate nach Hinterlegung einer schriftlichen Mitteilung des Widerrufs beim Verwahrer in Kraft.

(7) Eine neue Erklärung, eine Mitteilung des Widerrufs oder das Ausserkrafttreten einer Erklärung berührt nicht vor dem Internationalen Gerichtshof oder dem Schiedsgericht anhängige Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

(8) Die in diesem Artikel genannten Erklärungen und Mitteilungen werden beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien Abschriften davon.

Art. 20 Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

(1) Haben sich die Parteien einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung der Artikel 7, 8 und 15, der Bestimmungen einer Anlage, sofern diese nichts anderes vorsieht, sowie des Artikels 13, soweit er sich auf diese Artikel und Bestimmungen bezieht, innerhalb von 12 Monaten nach Stellung des Antrags auf Konsultation gemäss Artikel 18 nicht auf ein Mittel zu ihrer Beilegung geeinigt, so wird die Streitigkeit auf Antrag einer der Streitparteien dem in Artikel 19 Absätze 4 und 5 festgelegten Verfahren zur Beilegung unterworfen.

(2) Das Schiedsgericht ist nicht zuständig, über die unter Artikel IV des Antarktis-Vertrags fallenden Angelegenheiten zu entscheiden oder dazu Stellung zu nehmen. Ausserdem ist dieses Protokoll nicht so auszulegen, als übertrage es dem Internationalen Gerichtshof oder einem anderen für die Zwecke der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien errichteten Gericht Zuständigkeit oder Gerichtsbarkeit, über die unter Artikel IV des Antarktis-Vertrags fallenden Angelegenheiten zu entscheiden oder sonst dazu Stellung zu nehmen.

Art. 21 Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt am 4. Oktober 1991 in Madrid und danach bis zum 3. Oktober 1992 in Washington für jeden Staat, der Vertragspartei des Antarktis-Vertrags ist, zur Unterzeichnung auf.

Art. 22 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

(2) Nach dem 3. Oktober 1992 steht dieses Protokoll jedem Staat, der Vertragspartei des Antarktis-Vertrags ist, zum Beitritt offen.

(3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.

(4) Nach dem Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft getreten ist, werden die Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags einer Notifikation betreffend die Berechtigung einer Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, nach Artikel IX Absatz 2 des Antarktis-Vertrags Vertreter zur Teilnahme an den Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag zu benennen, nur entsprechen, wenn die betreffende Vertragspartei des Antarktis-Vertrags vorher das Protokoll ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist.

Art. 23 Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch alle Staaten in Kraft, die zu dem Zeitpunkt, zu dem das Protokoll beschlossen wird, Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags sind.

(2) Für jede Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt das Protokoll am dreissigsten Tag nach der Hinterlegung in Kraft.

Art. 24 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Art. 25 Änderung oder Ergänzung

(1) Unbeschadet des Artikels 9 kann dieses Protokoll jederzeit nach den in Artikel XII Absatz 1 Buchstaben a und b des Antarktis-Vertrags vorgesehenen Verfahren geändert oder ergänzt werden.

(2) Eine Konferenz wird so bald wie möglich abgehalten, um die Wirkungsweise dieses Protokolls zu überprüfen, wenn nach Ablauf von 50 Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls eine der Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags durch eine Mitteilung an den Verwahrer darum ersucht.

(3) Eine Änderung oder Ergänzung, die auf einer nach Absatz 2 einberufenen Überprüfungskonferenz vorgeschlagen wurde, wird mit der Mehrheit der Vertragsparteien beschlossen, welche drei Viertel der Staaten umfasst, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll beschlossen wird, Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags sind.

(4) Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung oder Ergänzung tritt nach der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder dem Beitritt durch drei Viertel der Konsultativparteien in Kraft, einschliesslich der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder des Beitritts durch alle Staaten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll beschlossen wird, Konsultativparteien sind.

  1. (5) a) In Bezug auf Artikel 7 bleibt das darin enthaltene Verbot von Tätigkeiten im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen der Antarktis bestehen, sofern nicht eine verbindliche rechtliche Regelung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen der Antarktis in Kraft ist, die ein vereinbartes Mittel zur Entscheidung der Frage umfasst, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen eine solche Tätigkeit vertretbar wäre. Diese Regelung schützt in vollem Umfang die Interessen aller in Artikel IV des Antarktis-Vertrags bezeichneten Staaten und wendet dessen Grundsätze an. Wird auf einer Überprüfungskonferenz nach Absatz 2 eine Änderung oder Ergänzung des Artikels 7 vorgeschlagen, so muss diese eine solche verbindliche rechtliche Regelung enthalten.
  2. b) Ist eine solche Änderung oder Ergänzung innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie beschlossen wurde, nicht in Kraft getreten, so kann jede Vertragspartei jederzeit danach dem Verwahrer ihren Rücktritt von diesem Protokoll notifizieren; der Rücktritt wird zwei Jahre nach Eingang der Notifikation beim Verwalter wirksam.
Art. 26 Notifikationen des Verwahrers

Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags:

  1. a) die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden;
  2. b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und etwaiger zusätzlicher Anlagen;
  3. c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens etwaiger Änderungen oder Ergänzungen dieses Protokolls;
  4. d) die Hinterlegung von Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 19; und
  5. e) jede nach Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b eingegangene Notifikation.
Art. 27 Verbindlicher Wortlaut und Registrierung bei den Vereinten Nationen

(1) Dieses Protokoll, das in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jede Fassung gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese übermittelt allen Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags gehörig beglaubigte Abschriften.

(2) Der Verwahrer lässt dieses Protokoll nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen[*] registrieren.